813.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 184 ausgegeben am 2. Oktober 2000
Verordnung
vom 19. September 2000
über die medizinische Grundversorgung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 des Gesetzes vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital, LGBl. 1999 Nr. 2401, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Voraussetzung
1) Die Grundversorgung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes bezieht sich auf Leistungen im teilstationären und stationären Bereich für die Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein.
2) Die Erbringung der Leistungen der Grundversorgung setzt voraus, dass:
a) die entsprechende fachliche Präsenz der Belegärzte sichergestellt ist;
b) die Infrastruktur, insbesondere das Gebäude, die Räumlichkeiten und die medizin-technischen Geräte, vorhanden sind;
c) die unterstützenden Bereiche, insbesondere die Pflege und die Verwaltung, gewährleistet sind;
d) die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenenen männlichen Begriffen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Kriterien der Grundversorgung
Art. 3
Kriterien
Für die Grundversorgung mit Leistungen im teilstationären und stationären Bereich gelten folgende Kriterien:
a) die Leistungen aus dem Bereich der Grundversorgung werden ressourcenabhängig gesteuert. Die Ressourcen beziehen sich auf die Arbeitskräfte und auf die zur Verfügung stehenden Mittel gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes;
b) zusätzliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung haben einen positiven Kosten-Nutzen-Effekt aufzuweisen, d.h. medizinische oder medizin-technische Mehrleistungen haben einen qualitativen oder finanziellen Mehrnutzen zu erzeugen;
c) Leistungen, die einer Intensivpflegestation bedürfen, fallen nicht unter die Grundversorgung.
III. Leistungen im Rahmen der Grundversorgung
Art. 4 2
Leistungen
Unter Berücksichtigung von Art. 3 Bst. a bis c umfasst die Grundversorgung die folgenden Leistungen:
a) als Primärleistungen:
1. Chirurgie mit Schwerpunkt Allgemein- und Unfallchirurgie;
2. Geriatrie;
3. Gynäkologie und Geburtshilfe einschliesslich Neonatologie;
4. Innere Medizin;
5. Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates;
6. Urologie; und
7. Palliativmedizin;
b) die notwendigen Supportleistungen zu den Leistungen unter Bst. a;
c) die Basisversorgung im Bereich der Infektiologie;
d) die psychiatrische Versorgung;
e) die stationäre Übergangspflege;
f) die Notfallversorgung; und
g) die Versorgung in besonderen bzw. ausserordentlichen Lagen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 813.1

2   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 84.