Art. 4
Unter Berücksichtigung von Art. 3 Bst. a bis c umfasst die Grundversorgung die folgenden Leistungen:
a) als Primärleistungen:
1. Chirurgie mit Schwerpunkt Allgemein- und Unfallchirurgie;
2. Geriatrie;
3. Gynäkologie und Geburtshilfe einschliesslich Neonatologie;
4. Innere Medizin;
5. Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates;
6. Urologie; und
7. Palliativmedizin;
b) die notwendigen Supportleistungen zu den Leistungen unter Bst. a;
c) die Basisversorgung im Bereich der Infektiologie;
d) die psychiatrische Versorgung;
e) die stationäre Übergangspflege;
f) die Notfallversorgung; und
g) die Versorgung in besonderen bzw. ausserordentlichen Lagen.