143.011 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000
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Nr. 195
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ausgegeben am 30. Oktober 2000
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Verordnung
vom 22. August 2000
über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
Aufgrund von Art. 7a Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, sowie Art. 16 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
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1) Diese Verordnung regelt den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei und enthält die für den Polizeidienst notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht gesondert geregelt sind.
1a) Soweit Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich auf Polizeibeamte Bezug nehmen, finden sie keine Anwendung auf die zivilen Mitarbeitenden der Landespolizei (Zivilangestellte). Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.
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2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Aufgaben
1) Die Landespolizei erfüllt folgende Aufgaben:
a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Vorbeugung gegen Kriminalität;
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c) sie ermittelt in Strafsachen und bringt Straftaten zur Anzeige;
d) sie leistet den Amstsstellen der Landesverwaltung, den Verwaltungsbehörden und Gerichten Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen, Verordnungen oder internationalen Vereinbarungen vorgesehen oder zu deren Durchführung unerlässlich ist;
e) sie unterhält die Landesnotruf- und Einsatzzentrale des Landes zur Entgegennahme sämtlicher Notrufe und zur Alarmierung der Rettungsorganisationen des In- und Auslandes; im Rahmen der Betreuung des landesweiten Sanitätsnotrufs 144 bietet sie den geeigneten Rettungsdienst auf:
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1. an den Notfallort zur Versorgung von Notfallpatienten und zur Herstellung ihrer Transportfähigkeit;
2. zur Durchführung ärztlich angeordneter Verlegungen medizinisch versorgter Patienten;
f) sie unterhält die erforderliche technische Infrastruktur für den Einsatz des Landesführungsstabes und stellt die erforderlichen Führungsgehilfen;
g) sie überwacht die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, regelt den Verkehr und ahndet Widerhandlungen oder bringt diese zur Anzeige;
h) sie kontrolliert die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäss spezialgesetzlicher Aufgabenzuteilung und bringt Verstösse zur Anzeige;
i) sie nimmt bei Unfällen aller Art, insbesondere bei Verkehrs-, Betriebs-, Arbeits-, Sport-, Berg- und Lawinenunfällen, den Tatbestand auf;
k) sie leitet bei Unglücksfällen und Katastrophen die notwendigen Sofortmassnahmen ein, unterstützt die Rettungsdienste und führt die erforderlichen Ermittlungen durch;
l) sie ist um die polizeiliche Betreuung und Hilfestellung für Opfer von Verbrechen oder Unfällen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebenen besorgt;
m) sie wahrt und fördert das Vertrauen der Bevölkerung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch die Informierung über die polizeiliche Tätigkeit und aktuelle Vorfälle unter Abwägung der Interessen des Persönlichkeitsschutzes und ermittlungstaktischer Erfordernisse;
n) sie unterhält und pflegt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen Kontakte zu ausländischen Polizeistellen;
o) sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Verordnung oder internationale Vereinbarungen übertragen sind;
p) sie ergreift die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;
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q) sie trifft die notwendigen präventiven und repressiven Massnahmen, um die Gefährdung des Staates und seiner Einrichtungen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen.
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2) Die Landespolizei kann mit den einzelnen Gemeinden Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung schliessen.
3) Die Landespolizei kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit ausländischen Sicherheits- und Zollbehörden Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 6 des Polizeigesetzes. In dringlichen Fällen kann die Zustimmung der Regierung nachträglich eingeholt werden.
4) Die Landespolizei kann im Bedarfsfall ausländische wissenschaftliche, insbesondere rechtsmedizinische Dienste zu Hilfe ziehen.
Art. 3
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Polizeibeamte
Als Polizeibeamte im Sinne dieser Verordnung gelten die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps. Diesen gleichgestellt sind:
a) vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung über die Bereitschaftspolizei die Mitglieder der Bereitschaftspolizei (Art. 10 des Polizeigesetzes);
b) die vereidigten Polizeiaspiranten (Art. 7a Abs. 2 iVm Art. 12 Abs. 1a des Polizeigesetzes).
Art. 4
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Anstellung und Befugnisse der Polizeibeamten
1) Polizeibeamte werden nach Massgabe des Staatspersonalgesetzes angestellt und vereidigt.
2) Polizeibeamte verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach ihrer Vereidigung über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.
Art. 5
Amtlicher Dienstausweis
1) Jeder Polizeibeamte erhält mit der Vereidigung einen vom Polizeichef ausgestellten amtlichen Dienstausweis, der insbesondere zu enthalten hat:
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a) das kleine Staatswappen;
b) die Aufschrift "POLIZEI";
c) die Bezeichnung "Dienstausweis";
d) Name und Vorname sowie Foto, Personalnummer und Unterschrift des Ausweisinhabers;
e) die individuelle Ausweisnummer;
f) die Unterschrift des Polizeichefs.
3) Die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps sind verpflichtet, ihren Dienstausweis auch in der Freizeit mit sich zu führen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
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Art. 6
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Befugnisse der Zivilangestellten
1) Zivilangestellte verfügen vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 über keine hoheitlichen Rechte und üben keine polizeilichen Befugnisse aus.
2) Entsprechend ausgebildete Zivilangestellte im Bereich der Kriminaltechnik dürfen betraut werden mit:
a) folgenden Aufgaben im Rahmen der Spurensicherung und Sicherstellung von Beweismitteln:
1. Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen;
2. Wegweisung und Fernhaltung von Personen;
3. Durchsuchung von Personen und Sachen;
4. Betreten von nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken;
b) der Vorladung von Personen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und deren Durchführung;
c) der Durchsuchung von Personen und Sachen zum Eigenschutz.
3) Ebenso dürfen entsprechend ausgebildete weibliche Zivilangestellte mit der Durchsuchung weiblicher Personen betraut werden.
4) Zivilangestellte nach Abs. 2 können nach entsprechender Ausbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe bewaffnet werden.
Art. 7
Leitbild, Ziele, Dienstvorschriften und dienstliche Weisungen
1) Die Regierung beschliesst auf Antrag des Polizeichefs die periodische Zielsetzung und das Leitbild der Landespolizei.
2) Der Polizeichef erlässt die notwendigen dienstlichen Vorschriften über die Führung und Organisation, die Aus- und Weiterbildung, die Dienstausübung und den Dienstbetrieb sowie die Führung im Polizeieinsatz.
3) Über die Delegation von Aufgaben und Weisungsrechten entscheidet der Polizeichef im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
Art. 7a
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Aktenverwaltung
Auf die Aktenverwaltung der Landespolizei finden die Bestimmungen der LLV-Aktenverwaltungsverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die Aktenzeichen der polizeilichen Fallakten aus dem Jahr und dem Monat der Geschäftseröffnung sowie einer fortlaufenden Nummer pro Monat gebildet werden;
b) ausschliesslich die physische Akte massgeblich ist. Wesentliche Aktenstücke sind nach Möglichkeit zu digitalisieren und in das zentrale Informationssystem NPA (Art. 4 Pol-ISV) aufzunehmen.
Art. 8
Verfügungsgewalt der Polizeibeamten
1) Jeder Polizeibeamte kann im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landespolizei und seines Auftrages sofort vollstreckbare oder provisorische Verfügungen anordnen.
2) Die Verfügungen können bei besonderer Dringlichkeit mündlich ausgesprochen oder durch besondere Handzeichen und Signale angeordnet werden.
A. Organisatorischer Aufbau
Art. 9
Gliederung
1) Die Landespolizei gliedert sich in das Kommando, in Abteilungen, Gruppen und Stabsstellen.
2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt und können nach fachlichen oder organisatorischen Kriterien in einzelne Gruppen gegliedert werden.
3) Für die Führung der Gruppen können Gruppenleiter bestellt werden.
4) Für geschlossene Aufgabenbereiche oder für Aufgaben, welche besonderes Fachwissen erfordern, können Stabsstellen oder Fachgruppen eingerichtet werden.
5) Für bestimmte Zwecke können abteilungsübergreifend ständige oder befristete Sondereinheiten gebildet werden.
6) Gruppen können auch als Kommissariate, Gruppenleiter als Kommissariatsleiter bezeichnet werden.
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Art. 10
Kommando
1) Dem Kommando sind jene Aufgaben zugeordnet, welche von gesamtpolizeilicher Bedeutung sind und nicht in die alleinige Zuständigkeit einer Abteilung fallen, sofern solche Aufgaben nicht an bestimmte Stellen delegiert sind.
2) Das Kommando wird aus dem Polizeichef, dem Stabschef und weiteren zugeordneten Stellen gebildet.
Art. 11
Führungsstab
1) Der Polizeichef, der Stabschef und die Abteilungsleiter bilden den Führungsstab, welcher unter der Leitung des Polizeichefs steht.
2) Der Führungsstab:
a) sorgt für die Gewähr einer einheitlichen Führung;
b) berät den Polizeichef in dienstlichen und organisatorischen Belangen;
c) führt regelmässig Rapporte durch. Er kann zu seinen Rapporten dauernd oder fallweise beratende Fachspezialisten aus dem Polizeikorps hinzuziehen.
3) Die zuständigen Mitglieder des Führungsstabes sorgen für die Umsetzung der Beschlüsse des Führungsstabes.
Art. 12
Polizeichef
1) Der Polizeichef leitet und organisiert die Landespolizei.
2) Dem Polizeichef obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der dem Kommando zugeordneten Stellen sowie der Abteilungsleiter;
b) die Vertretung der Landespolizei nach aussen und das Zeichnungsrecht;
d) der Erlass von Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und sonstigen Richtlinien und Weisungen über die Ausübung des Dienstes und den Dienstbetrieb (Dienstvorschriften);
e) das Weisungsrecht über sämtliche Mitarbeiter der Landespolizei sowie die jederzeitige Dienstanordnung;
f) die Aufsicht über die Mitarbeiter der Landespolizei;
g) die Erstellung und Überwachung des Budgets der Landespolizei;
h) die Aus- und Weiterbildung;
i) die Bestellung von Gruppenleitern und deren Stellvertreter;
k) die interne Besetzung der Stellen und Zuordnung in die Abteilungen, soweit dies nicht ausdrücklich der Regierung vorbehalten ist;
l) die Versetzung nach Art. 66;
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n) die Führung des Landesgefängnisses als Anstaltsleiter.
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3) Der Polizeichef ist in folgenden Fällen sachlich zuständig:
a) die Vertretung der Landespolizei im Landesführungsstab;
b) die Information der Regierung über wichtige Ereignisse;
c) die Organisation und die Aufsicht über den Staatsschutz;
d) die polizeiliche Gesamtleitung bei Katastropheneinsätzen, Kapitalverbrechen und sicherheitspolizeilichen Grossanlässen;
e) die Leitung des Nationalen Zentralbüros (INTERPOL).
4) Der Polizeichef kann Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3 generell oder im Einzelfall an die ihm unterstellten Mitarbeiter delegieren.
Art. 13
Stabschef
1) Dem Stabschef obliegen folgende Aufgaben:
a) die Unterstützung des Polizeichefs bei den diesem obliegenden Aufgaben;
b) die Übernahme von delegierten Aufgaben des Polizeichefs.
2) Die Delegation von Aufgaben an den Stabschef kann generell oder im Einzelfall erfolgen.
3) Der Stabschef ist im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Sinne von Abs. 1 Bst. b Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter, soweit dies für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
4) Dem Stabschef kann gleichzeitig die Führung einer Abteilung übertragen werden.
Art. 14
Abteilungsleiter
1) Die Abteilungsleiter führen die ihrer Abteilung zugeteilten Mitarbeiter und setzen die Ziele der Gesamtorganisation in ihren Abteilungen um.
2) Die Abteilungsleiter erlassen die notwendigen Weisungen und Dienstbefehle in ihren Zuständigkeitsbereichen.
3) Die Abteilungsleiter sind für die Dienstplanung, die Erledigung der Aufgaben in ihrer Abteilung, die Geschäftskontrolle sowie die Qualitätssicherung verantwortlich und können jederzeit den Dienst der ihnen unterstellten Mitarbeiter anordnen.
4) Die Abteilungsleiter können einzelne Aufgaben und Kompetenzen an Mitarbeiter ihrer Abteilung, insbesondere an ihre Stellvertreter oder Gruppenleiter, im Einzelfall oder auf Dauer delegieren.
Art. 15
Gruppenleiter
1) Die Gruppenleiter führen als Dienstvorgesetzte die Mitarbeiter der ihnen zugeteilten Gruppe.
2) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Gruppenleiter werden in der jeweiligen Stellenbeschreibung festgelegt.
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Art. 16
Stellvertretungen
1) Für sämtliche Führungsfunktionen sowie ausgeprägte Fachspezialisten ist grundsätzlich ein Stellvertreter zu bestellen. In begründeten Fällen können auch zwei Stellvertreter bestellt werden.
2) In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Bestellung eines Stellvertreters verzichtet werden, sofern dadurch die Kontinuität des Dienstbetriebes nicht gefährdet wird.
3) Art und Umfang der Stellvertretung bestimmt der Polizeichef.
4) Erforderlichenfalls können auch befristete Ad-hoc-Stellvertretungen angeordnet werden.
Art. 17
Pikettchef
1) Ausserhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere nachts, an Feiertagen und Wochenenden, obliegt dem Pikettchef die Oberleitung und Verantwortung für sämtliche polizeiliche Einsätze und Eingriffsmassnahmen der Landespolizei. Der Chefpikettdienst ist ununterbrochen zu gewährleisten.
2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus.
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3) Der Pikettchef ist in besonderen Fällen polizeilicher Führung verantwortlich für die Veranlassung der erforderlichen Sofortmassnahmen und weiteren Vorkehren bis zur Übernahme der Leitung durch den fachlich zuständigen Abteilungsleiter, den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. In fach- bzw. abteilungsübergreifenden Einsätzen bleibt er bis zur Beendigung des Einsatzes für dessen Koordination und Durchführung hauptverantwortlich vorbehaltlich der Übernahme der Führung durch den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab.
4) Die Fälle, in welchen der Pikettchef zu benachrichtigen ist und in welchen dieser für die Massnahmen der Landespolizei verantwortlich ist, werden mittels Dienstvorschrift festgelegt.
5) Fälle gemäss Abs. 4 betreffen insbesondere:
a) Kapitalverbrechen;
b) Vermisstmeldungen;
c) schwere Unfälle;
d) Grossbrände, bedeutende Naturereignisse und Katastrophen;
e) unbewilligte Demonstrationen;
f) Einsätze der Interventionseinheit;
g) aussergewöhnliche Todesfälle;
h) vorläufige Verwahrungen und Verhaftungen sowie den sicherheitspolizeilichen oder fürsorgerischen Gewahrsam; im Falle fremdenpolizeilich begründeter Festnahmen kann per Dienstvorschrift auf die Verständigung des Pikettchefs ganz oder teilweise verzichtet werden;
i) jeglicher Einsatz von Waffen;
k) jegliche Fälle von Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) oder tätlichem Angriff auf einen Beamten (§ 270 StGB);
l) Unfälle oder Todesfälle im Dienst von Angehörigen der Landespolizei;
m) Flucht von inhaftierten Personen oder Flucht bei Festnahmen.
6) Der Pikettchef kann die Einsatzleiter und deren Auftrag bestimmen. Die Oberleitung und Verantwortung bleibt beim Pikettchef bis zur Übernahme gemäss Abs. 3. Im Falle eines Einsatzes der Interventionseinheit muss ein dafür besonders qualifizierter Einsatzleiter den unmittelbaren Einsatz leiten.
7) Der Pikettchef entscheidet über die Benachrichtigung des zuständigen Abteilungsleiters und des Polizeichefs. Bei gebotener Dringlichkeit muss der Pikettchef direkt die Regierung informieren. Wo es angezeigt erscheint, kann ausserdem auch der örtlich zuständige Gemeindevorsteher informiert werden.
8) Der Pikettchef ist verantwortlich für die Information oder Alarmierung ausländischer Sicherheitsbehörden.
9) Der Pikettchef ist im Ereignisfall Dienstvorgesetzter sämtlicher polizeilicher Einsatzkräfte und kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Angehörige der Landespolizei zum Dienst aufbieten.
Art. 18
Polizeisonderführungsstab
1) Im Falle grösserer Ereignisse, in welchen jedoch nicht der Landesführungsstab tätig wird, deren Bewältigung jedoch den regulären Dienstbetrieb der Landespolizei stört, kann ein besonderer Polizeisonderführungsstab zur Leitung und Bewältigung dieses Ereignisses eingesetzt werden.
2) Dem Polizeisonderführungsstab werden die erforderlichen Führungsgehilfen aus den verschiedenen Abteilungen zugeteilt.
3) Die Abteilungen gewährleisten die Fortführung des ordentlichen Dienstbetriebes und die Erfüllung der regulär zugeordneten Aufgaben.
4) Der Polizeichef bestimmt die Mitglieder des Polizeisonderführungsstabes und die erforderlichen Führungsgehilfen.
Art. 19
Einsatzleiter und Platzchefs
1) Der Einsatzleiter ist für die Art und Weise der Durchführung eines polizeilichen Einsatzes verantwortlich und übt die Befehlsgewalt über die am Einsatz beteiligten Polizeikräfte aus.
2) Der Einsatzleiter entscheidet über die polizeitaktische Vorgehensweise. Entscheide von besonderer Bedeutung oder Tragweite erfolgen nach Rücksprache und mit Zustimmung des verantwortlichen Dienstvorgesetzten.
3) Werden Einsatzkräfte an unterschiedlichen Einsatzorten tätig, können vom Einsatzleiter für jeden Einsatzort Platzchefs bestimmt werden.
4) Der Platzchef ist Dienstvorgesetzter vor Ort und dem Einsatzleiter verantwortlich.
C. Abteilungen und Einheiten
Art. 20
Abteilungen
1) Die Landespolizei gliedert sich in die Abteilungen:
a) Kommandodienste;
b) Sicherheits- und Verkehrspolizei;
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c) Kriminalpolizei.
2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt.
3) Die Abteilungen unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung, soweit dies aus sachlichen, organisatorischen, betrieblichen oder personellen Gründen geboten ist.
Art. 21
Kommandodienste
1) Der Abteilung Kommandodienste obliegen insbesondere folgende logistische Aufgaben:
a) die zentrale Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung sowie deren Planung;
b) die Belange der Informatik;
c) die Gewährleistung von Betrieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Rettungsorganisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Einsatzzentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den Landesführungsstab.
2) Sämtliche administrative Aufgaben werden zentral durch die Kommandodienste wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind.
3) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale bildet die zentrale Alarmierungs- und erforderlichenfalls Einsatzkoordinationsstelle für die daran angeschlossenen Rettungsorganisationen. Die Landespolizei sorgt für den ununterbrochenen Betrieb in der dafür erforderlichen personellen Stärke und für die Betriebsbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
4) Betrieb und Verwaltung des Landesgefängnisses werden von den Kommandodiensten wahrgenommen.
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5) Der Polizeichef kann den Kommandodiensten weitere zentral wahrzunehmende Dienste zuordnen.
Art. 22
Sicherheits- und Verkehrspolizei
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Der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:
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a) der allgemeine polizeiliche Ersteinsatz (Erstangriff) im gesamten Aufgabenbereich der Landespolizei;
b) sämtliche polizeilichen Aufgaben im Bereich Strassenverkehr;
c) die sicherheitspolizeilichen Belange, soweit diese durch Dienstanweisung nicht abteilungsübergreifend organisiert werden;
d) übertragene Vollzugsaufgaben der Verwaltungsgesetzgebung;
e) die Vollzugshilfe zugunsten anderer Behörden;
f) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.
Art. 23
Kriminalpolizei
Der Abteilung Kriminalpolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:
a) die Führung von Ermittlungen und Vorerhebungen auf Anzeige zu den Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechtes, soweit dies über den Ersteinsatz hinaus erforderlich ist;
b) die Erledigung von Aufträgen der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes zur Durchführung von Vorerhebungen und anderen strafprozessualen Massnahmen, insbesondere Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, soweit letztere nicht den Einsatz von Spezialkräften erfordern;
c) die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Führung von Vorermittlungen, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind oder begangen werden sollen, die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten und die Kriminalprävention;
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d) der präventive Staatsschutz;
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e) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.
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Art. 24
Nationales Zentralbüro
1) Die Landespolizei übernimmt die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros gemäss Art. 32 Satz 1 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Anhang 2) und sorgt für die Verbindung zu den verschiedenen Behörden des Landes, zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder sowie zum Generalsekretariat der Organisation.
2) Das Nationale Zentralbüro (NZB) unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den inländischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach Massgabe der Statuten und der besonderen Reglemente von INTERPOL.
3) Das NZB teilt ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen von Bedeutung sind.
4) Benötigt eine Strafverfolgungsbehörde des Landes zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen einer ausländischen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Staaten und an das Generalsekretariat INTERPOL zu übermitteln. Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
5) Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten natürliche und juristische Personen orientieren und von ihnen Informationen einholen:
a) zur Abwendung einer drohenden Gefahr;
b) wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Person erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
6) Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 3) anwendbar.
7) Das NZB kann organisatorisch einer Abteilung angegliedert werden.
Art. 25
Interventionseinheit
1) Die Interventionseinheit wird bei Einsätzen von besonderer Gefährlichkeit aufgeboten, insbesondere zur Verhaftung von gefährlichen Personen sowie für den Personenschutz.
2) Der Eintritt in den Dienst der Interventionseinheit ist freiwillig, verpflichtet jedoch zu mehrjähriger Dienstausübung.
3) In die Interventionseinheit können nur Polizeibeamte aufgenommen werden, welche die besonderen körperlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
4) Die Mitglieder der Interventionseinheit werden nach den Erfordernissen ihrer Einsätze ausgebildet.
5) Es sind regelmässige Übungen und Leistungstests zu absolvieren und zu bestehen.
6) Der Interventionseinheit werden zum Zwecke der Aufgabenerfüllung besondere Ausrüstungen, Waffen und Schutzmittel zur Verfügung gestellt.
Art. 26
Diensthundewesen
1) Der Polizeichef bestimmt das Programm für die Ausbildung sowie die Voraussetzungen für den Einsatz der Diensthunde.
2) Die Diensthundeführer erhalten eine durch die Regierung festgesetzte Entschädigung für die Anschaffung, die Haltung, die Ausbildung und den Einsatz der Diensthunde.
3) Die Ausrichtung der monatlichen Entschädigung setzt regelmässige Übungen sowie die Einsatzfähigkeit des Diensthundes voraus und kann vom erfolgreichen Abschluss von Leistungsprüfungen abhängig gemacht werden. Die Junghunderziehung bis zur Einsatzfähigkeit wird ebenfalls entschädigt.
4) Sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungsbeiträgen nicht oder nicht vollständig erfüllt, können die Entschädigungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden.
5) Verunfallt oder erkrankt ein Diensthund im Dienst oder Diensttraining, so übernimmt das Land die tierärztlichen Kosten.
6) Die Haftpflicht für Schadensereignisse im Diensteinsatz wird vom Land übernommen.
Art. 27
Sonderkommissionen
1) Für die Behandlung einzelner Fälle oder Fallbereiche können zeitlich befristet Sonderkommissionen eingesetzt werden.
2) Die Sonderkommissionen können teil- oder vollzeitlich eingesetzt werden.
Art. 28
Weitere Sondereinheiten
Die Landespolizei kann weitere auf bestimmte polizeiliche Aufgaben und Massnahmen spezialisierte Sondereinheiten bilden.
Art. 29
Instruktoren
1) Für die Aus- und Weiterbildung der Polizeibeamten werden fachspezifisch besonders qualifizierte Polizeibeamte als Instruktoren eingesetzt.
2) Zur Ausübung von Instruktionsdiensten ist der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung erforderlich.
3) Der Polizeichef bestimmt Art und Weise der Instruktorenausbildung.
Art. 30
Stellenbeschreibung
1) Die Stellenbeschreibung regelt die dem Stelleninhaber zugeordneten Aufgaben, Kompetenzen und die damit verbundene Verantwortung sowie die persönliche Eingliederung in die Organisation.
2) Jeder Mitarbeiter erhält bei Dienstantritt eine Stellenbeschreibung.
3) Die vorübergehende oder dauernde Übernahme neuer Aufgaben kann angeordnet werden. Im letzteren Fall ist die Stellenbeschreibung entsprechend anzupassen.
III. Aufgaben und Pflichten des Polizeibeamten
Art. 31
Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen
1) Unbeschadet der ihm aus anderen Gesetzen obliegenden Dienstpflichten erfüllt der Polizeibeamte die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie innert nützlicher Frist.
2) Der Polizeibeamte prüft jeweils, ob er verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind.
Art. 32
Unbestechlichkeit
1) Dem Polizeibeamten ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern.
2) Ohne Bezug zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten ist es dem Polizeibeamten ebenfalls untersagt, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Vorteile im Hinblick auf den Berufsstand in Aussicht gestellt oder gewährt werden sollen.
3) Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 33
Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst
1) Der Polizeibeamte erfüllt seine Aufgaben ohne Ansehen der Person. Fühlt er sich in der Dienstausübung befangen, meldet er dies ohne Aufschub dem Vorgesetzten.
2) Der Polizeibeamte ist im Kontakt mir der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt.
3) Der Polizeibeamte vemeidet in und ausser Dienst jedes Verhalten, das seinem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Landespolizei schadet.
Art. 34
Amtsverschwiegenheit
1) Die interne und externe Weitergabe von Informationen über dienstliche Wahrnehmungen ist nur soweit zulässig, als dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Verschwiegenheit umfasst auch Angelegenheiten, die den Dienstbetrieb betreffen, insbesondere, wenn deren Bekanntwerden die Sicherheit der Polizeibeamten oder von Drittpersonen oder das Ansehen der Landespolizei beeinträchtigen können.
3) Nimmt der Polizeibeamte Missstände betreffend den Dienstbetrieb oder die Dienstausübung wahr, meldet er diese seinem Vorgesetzten. Verschafft dieser keine Abhilfe, ist die nächst höhere Vorgesetztenstelle zu informieren.
4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
5) Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten, ebenso die Bestimmungen über die Informationspflicht der Öffentlichkeit.
Art. 35
Dienstpflicht
1) Der Polizeibeamte ist zum Dienst verpflichtet.
2) Der Dienstantritt und Dienstzeiten können entsprechend den betrieblichen Erfordernissen angeordnet werden.
3) Polizeibeamte haben aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung auch dann tätig zu werden, wenn damit Gefahren für ihre Person verbunden sind, es sei denn, dass das Ausmass der Gefahr in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Eingriffes steht.
4) Der Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung zu geben, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
Art. 36
Zusammenarbeit
1) Die Angehörigen der Landespolizei begegnen sich höflich, korrekt und hilfsbereit und leisten sich im Einsatz gegenseitig Beistand und Schutz.
2) Wichtige dienstliche Angelegenheiten und Vorfälle sind dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
Art. 37
Dienstsport
1) Der Polizeibeamte hat sich in guter körperlicher Verfassung und Fitness zu halten.
2) Der Polizeichef kann sportliches Diensttraining anordnen und sportliche Mindestleistungen für die Erfüllung bestimmter Polizeiaufgaben festsetzen.
3) Der Polizeichef kann zur Förderung der körperlichen Fitness der Polizeibeamten die Möglichkeit zu freiwilligem Dienstsport zur Verfügung stellen.
Art. 38
Dienstweg und Aussprache
1) Der Polizeibeamte hält sich in dienstlichen Angelegenheiten grundsätzlich an den Dienstweg.
2) Der Dienstweg richtet sich nach dem Organigramm, den Führungsstufen oder der spezifischen Projektorganisation und ist grundsätzlich ohne Überspringen einzelner Stufen einzuhalten.
3) Wird ausnahmsweise in begründeten Fällen eine Stufe übersprungen, so ist diese so rasch wie möglich zu informieren.
4) Jeder Polizeibeamte kann von seinem Vorgesetzten persönliche Aussprachen verlangen.
Art. 39
Dienstbeschwerde
1) Wird ein Mitarbeiter der Landespolizei durch andere Mitarbeiter in seinen Rechten verletzt und kann die Angelegenheit durch persönliche Aussprache mit dem oder den zuständigen Vorgesetzten nicht erledigt werden, kann der Betroffene Dienstbeschwerde an den Abteilungsleiter erheben.
2) Dienstbeschwerden über Abteilungsleiter sind an den Polizeichef zu richten.
Art. 40
Rapporte und Anzeigen
1) Der Polizeibeamte berichtet ohne Verzug in einem Rapport über Festnahmen, Anzeigen, Tatbestandsaufnahmen und andere Auftragserledigungen an den Vorgesetzten.
2) Der Abteilungsleiter bestimmt die Art und Weise der Aktenkontrolle und der Weiterleitung von Akten bzw. Anzeigen an andere Amtsstellen.
Art. 41
Örtliche Zuständigkeit
Sofern das Gesetz oder andere Bestimmungen dies nicht vorsehen, darf der Polizeibeamte ausserhalb des Landes in dienstlichen Angelegenheiten nicht tätig werden.
Art. 42
Erreichbarkeit und Aufgebot
1) Der Polizeibeamte kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in seiner Freizeit zum Dienst aufgeboten werden.
2) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft, der besonderen Bereitschaftsdienste (Pikettdienst) und dem Einsatzpikett (Pikettstellung) muss der Polizeibeamte jederzeit erreichbar und innert der jeweils vorgeschriebenen Frist einsatzbereit sein.
3) Gestattet es der Personalbestand nicht anders, kann die allgemeine Aufgebotsbereitschaft auf Dauer angeordnet werden.
4) Der Polizeichef regelt die Zeiten, innert derer der Dienstantritt zu erfolgen hat, für die allgemeine Aufgebotsbereitschaft, die Pikettdienste und die Pikettstellung, ferner die technischen Einrichtungen und die Pflichten des Einzelnen zur Gewährleistung der Erreichbarkeit.
6) Jeder Polizeibeamte ist, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist, verpflichtet, die vom Polizeichef angeordneten technischen Hilfsmittel auch in der Freizeit mit sich zu führen, damit die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit, insbesondere auch zum Zwecke des Aufgebotes zum Dienstantritt, garantiert ist.
7) Soweit nicht in dieser Verordnung geregelt, bestimmt der Polizeichef die zum Aufgebot berechtigten Mitarbeiter.
Art. 43
Sich selbst in den Dienst versetzen
Polizeibeamte sind, sofern es ihnen zumutbar ist, verpflichtet, sich ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit selbst in den Dienst zu versetzen und polizeiliche Handlungen vorzunehmen, wenn:
a) dies zur Abwehr einer erheblichen, unmittelbar drohenden Gefährdung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist und polizeiliche Hilfe anders nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann;
b) dies zur Verhinderung und Verfolgung einer Straftat notwendig ist;
c) die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder bei der Suche nach vermissten Personen geboten ist;
d) die im Dienst stehenden Polizeibeamten Hilfe benötigen und unterstützt werden müssen.
Art. 44
Dienstkleidung und Bewaffnung
1) Der Dienst erfolgt nach Lage und Auftrag in Uniform oder in Zivilkleidung. Der Polizeichef bestimmt, welche Dienste in Uniform geleistet werden.
2) Der Dienst in Uniform und in Zivilkleidung erfolgt grundsätzlich bewaffnet, sofern nicht anders angeordnet.
3) Der Polizeibeamte ist auch ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit berechtigt, die Dienstwaffe zu tragen.
Art. 45
Interventionsverantwortlichkeit
1) Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten richten sich grundsätzlich nach der persönlichen Stellenbeschreibung.
2) Im Rahmen konkreter Aktionen und Interventionen bestimmt der auftragerteilende Vorgesetzte den konkret verantwortlichen Polizeibeamten sowie dessen Entscheidungs- und Weisungskompetenz über die an der Aktion oder Intervention beteiligten Polizeibeamten.
3) Vorbehaltlich besonderer Regelungen gemäss Art. 71 ist in allen übrigen Fällen, insbesondere im gemischten Patrouillendienst, primär der fachlich gemäss ordentlicher Dienstzweigzuteilung zuständige Polizeibeamte und sekundär der an Dienstjahren ältere Polizeibeamte für die Aktion oder Intervention verantwortlich.
4) Bei gemischten Diensten zwischen hauptberuflichen Polizeibeamten und Bereitschaftspolizisten (Hilfspolizei) ist immer der hauptberufliche Polizeibeamte interventionsverantortlich.
Art. 46
32
Zulagen
Die Zulagen der Landespolizei richten sich nach der Verordnung über die Nebenbezüge bei der Landespolizei (PolNV).
Art. 47
Grundsatz
Der Dienstbetrieb der Landespolizei ist rund um die Uhr und über das ganze Jahr ununterbrochen aufrecht zu erhalten.
Art. 48
Dienstzeit
1) Die Dienstzeiten sind nach den Erfordernissen eines Schichtbetriebes zu planen und erstrecken sich auch auf Nachtzeiten sowie Samstage, Sonn- und Feiertage.
Art. 49
Formen der Dienstbereitschaft
1) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft kann der Polizeibeamte jederzeit aufgeboten werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern oder dies zur Gewähr des Dienstbetriebes unumgänglich ist.
2) Ein besonderer Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) ist die befristet individuell zugeordnete und fallbezogene Einsatzbereitschaft während der regulären Dienstzeit sowie während der Freizeit, insbesondere die Unfallbereitschaft, Alarmbereitschaft, Kripobereitschaft, kriminaltechnische Bereitschaft und der Chefpikettdienst. Diese Dienste sind ununterbrochen zu gewährleisten. Welchem Polizeibeamten jeweils welcher Pikettdienst obliegt, ist dem Dienstplan zu entnehmen.
3) Wenn während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft die Einsatzbereitschaft (Pikettstellung) angeordnet wird, hat sich der Betroffene einsatzbezogen auszurüsten und für den sofortigen Abruf bereitzuhalten.
Art. 50
Aufgabenzuteilung
1) Die generelle und individuelle Aufgabenzuordung, Auftragszuweisung und Diensteinteilung erfolgt aufgrund der Anforderungen des Fachauftrages, der erforderlichen Spezialkenntnisse, Diensterfahrung und persönlicher Eignung.
2) Körperliche, psychische und mentale Konstitution sind dabei zu berücksichtigen.
3) Verantwortlich ist der jeweils direkte Vorgesetzte für die ihm unterstellten Mitarbeiter und Dienstzweige.
4) Dem Polizeibeamten kann nach Massgabe dienstlicher Notwendigkeiten eine neue Aufgabe zugeteilt werden, auch wenn dies eine Versetzung in eine andere Abteilung, Gruppe oder Stabsstelle zur Folge hat.
Art. 51
Erkrankungen und Unfälle
1) Die Abteilungsleiter unterrichten den Polizeichef fortlaufend über die wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes ganz oder teilweise verhinderten Polizeibeamten und Zivilangestellten.
2) Wer aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses für längere Zeit oder dauerhaft bestimmte Polizeidienste nicht bzw. nicht mehr verrichten kann, wird innerhalb der Landespolizei in einen zumutbaren Dienst versetzt. Lässt sich kein geeigneter Polizeidienst finden, kann der Betroffene auch mit zivilen Aufgaben beauftragt werden.
Art. 52
Todesfall
1) Im Falle des Ablebens eines Polizeibeamten während seiner aktiven Dienstzeit (im oder ausser Dienst) legt der Polizeichef in Absprache mit den Familienangehörigen die Mitwirkung der Landespolizei bei der Bestattung fest.
2) Die durch die Mitwirkung entstandenen Kosten trägt der Staat.
Art. 53
Personalbeurteilung
1) Die Personalbeurteilung der Polizeibeamten sowie der Zivilangestellten wird grundsätzlich durch den direkten Vorgesetzten wahrgenommen und jährlich persönlich besprochen.
2) Die Personalbeurteilung kann auch im Beisein des Abteilungsleiters durchgeführt werden.
Art. 54
Verpflegung und Entschädigung
1) Soweit die Verpflegung während der Dienstzeit erfolgen muss, übernimmt das Land die Kosten der Verpflegung. Die Landespolizei sorgt für die erforderliche Verpflegung.
2) Das Land stellt die notwendige Infrastruktur für die Verpflegung der Polizeibeamten zur Verfügung.
3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, haben Polizeibeamte für die Kosten der Verpflegung selbst aufzukommen, wobei die hauseigene Infrastruktur genutzt werden kann.
V. Aufnahme von Polizeiaspiranten
37
Art. 56
38
Bewerbungsvoraussetzungen
1) Als Polizeiaspirant kann sich bewerben, wer folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) körperliche, intellektuelle und charakterliche Eignung;
c) Unbescholtenheit;
d) abgeschlossene Berufslehre bzw. gleichwertige Ausbildung oder Matura;
e) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren;
f) bestandener Eignungstest nach Abs. 2.
2) Der Eignungstest nach Abs. 1 Bst. f ist nach den Vorgaben der Polizeischule durchzuführen und beinhaltet insbesondere eine Prüfung:
a) der intellektuellen Eignung:
1. verbale und nummerische Intelligenz;
2. schlussfolgerndes Denken;
3. Merkfähigkeit;
b) der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Art. 57
39
Auswahlverfahren
1) Die Bewerber haben ein von der Landespolizei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation durchgeführtes Auswahlverfahren zu durchlaufen.
2) Das Auswahlverfahren umfasst:
a) eine Aufnahmeprüfung, bestehend aus:
1. einem Persönlichkeitstest;
2. einem Test über die Sprachkompetenz;
3. einem Allgemeinbildungstest;
b) ein Assessment-Gespräch mit jenen Bewerbern, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben;
c) einem Bewerbungsgespräch mit dem Polizeichef;
d) eine amtsärztliche Untersuchung.
3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 Bst. a nicht bestehen, können diese zwei Mal wiederholen. Wird anlässlich des Assessment-Gesprächs (Abs. 2 Bst. b) festgestellt, dass ein Bewerber aus Gründen, die in seiner Persönlichkeit liegen, nicht für den Polizeiberuf geeignet ist, so ist eine neuerliche Teilnahme am Auswahlverfahren frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
40
Art. 58
41
Anstellung
1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens stellt das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem Polizeichef die ausgewählten Polizeiaspiranten befristet bis zum Abschluss ihrer Ausbildung an.
2) Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
Art. 59
43
a) Grundsatz
1) Die Ausbildung der Polizeiaspiranten besteht aus:
a) einer Grundausbildung nach Art. 60; und
b) einem Praxisjahr nach Art. 60a.
2) Polizeiaspiranten sind vor Antritt des Praxisjahres nach Abs. 1 Bst. b durch den Regierungschef zu vereidigen.
Art. 60
44
b) Grundausbildung und Prüfung der Einsatzfähigkeit
1) Der Polizeiaspirant beginnt seine Ausbildung mit einer einjährigen Grundausbildung an der Polizeischule.
2) Der Inhalt der Grundausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Polizeischule.
3) Die Grundausbildung wird mit der Prüfung der Einsatzfähigkeit abgeschlossen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie am nächst möglichen Termin einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht zum Praxisjahr zugelassen.
Art. 60a
45
c) Praxisjahr und Berufsprüfung
1) Der Polizeiaspirant hat im Anschluss an die Grundausbildung ein Praxisjahr bei der Landespolizei zu absolvieren.
2) Nach Abschluss des Praxisjahres hat der Polizeiaspirant die eidgenössische Berufsprüfung "Polizist/Polizistin" abzulegen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann das Amt für Personal und Organisation in Absprache mit dem Polizeichef den Polizeiaspiranten bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin befristet weiterbeschäftigen. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht in die Landespolizei aufgenommen.
Art. 61
46
Aufnahme in die Landespolizei
Nach bestandener Berufsprüfung nach Art. 60a wird der Polizeiaspirant in einem feierlichen Akt in das Korps der Landespolizei aufgenommen.
Va. Weiterbildung der Polizeibeamten
47
Art. 62
1) Der Polizeibeamte ist zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
2) Die vom Polizeichef angeordnete führungs- und fachtechnische Weiterbildung und Wiederholungsschulung erfolgt auf Kosten des Landes.
3) Der Polizeichef bestimmt, ob und in welchem Ausmass Fakultativ- oder Pflichtkurse als Dienstzeit angerechnet werden.
Art. 63
Freiwillige Weiterbildung
1) Der Polizeibeamte kann sich freiwillig weiterbilden, soweit dies mit der Dienstplanung vereinbar ist. Im Zweifel entscheidet der Polizeichef.
2) Die Weiterbildung der Polizeibeamten kann im In- oder Ausland erfolgen.
3) Die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, für welche bestimmte Qualifikationen erforderlich sind, kann von der erfolgreichen Absolvierung einschlägiger Weiterbildungen abhängig gemacht werden.
Art. 64
Regelmässige polizeiliche Schulung
Der Polizeichef bestimmt, in welchen Bereichen periodische oder wiederholte Schulungen durchgeführt werden müssen, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, taktisches Verhalten, Kommunikation und Rechtskunde.
VI. Stellenbesetzung und Beförderung
Art. 66
Versetzung
Der Polizeibeamte kann bei dienstlicher, betrieblicher oder persönlicher Notwendigkeit innerhalb der Landespolizei versetzt werden.
Art. 67
Beförderungen
1) Beförderungen auf Funktionsstellen sind abhängig von der Eignung, der erforderlichen Erfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen des Polizeibeamten sowie dem Bedarf der Landespolizei. Unter Funktionsstellen sind Stellen mit qualifiziertem Fachauftrag oder mit Führungsauftrag zu verstehen.
50
2) Beförderungen können provisorisch oder definitiv erfolgen.
Art. 68
Weitere Voraussetzungen
1) Befördert werden nur Polizeibeamte, die gutes dienstliches Verhalten zeigen und entweder überdurchschnittliche berufliche Leistungen erbringen oder über besonderes Spezialwissen verfügen.
52
2) Insbesondere ist erforderlich:
a) eine gute Personalbeurteilung, in der Regel während drei aufeinanderfolgender Jahre; sowie
b) eine ausgewiesene Berufserfahrung.
3) In den Entscheid über eine Beförderung sind die Ergebnisse der Weiterbildung einzubeziehen.
Art. 69
53
Zuständigkeit
Beförderungen erfolgen:
a) für die Funktionsstellen des Polizeichefs, des Stabschefs, der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter durch die Regierung;
b) für alle anderen Funktionsstellen und deren Stellvertreter durch den Polizeichef.
Art. 70
54
Neueinstufung
Die Neueinstufung bei einem korpsinternen Stellenwechsel richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
VII. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung
Art. 72
56
Uniformreglement
1) Die Regierung bestimmt die Uniform der Landespolizei.
2) Der Polizeichef erlässt ein Reglement über die Uniformierung sowie die dienstliche und die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 73
Schutz der Uniform und Abzeichen
1) Privatpersonen, insbesondere auch Angehörigen von privaten Sicherheitsdiensten, ist es untersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, welche denjenigen der Landespolizei ähnlich sehen.
2) Der Schriftzug "Polizei" darf als solcher oder in Wortverbindungen von Privatpersonen überhaupt nicht geführt werden, insbesondere nicht auf Kleidungsstücken, Fahrzeugen, als Wort- oder Bildmarke, Name oder Firmenbezeichnung.
3) Davon ausgenommen ist Kinderspielzeug, welches als solches deutlich erkennbar ist.
4) Die Gemeindepolizeien verwenden den Schriftzug "Gemeindepolizei".
Art. 74
Persönliche Ausrüstung
1) Dem Polizeibeamten werden die Uniform, eine Faustfeuerwaffe und weitere Waffen und Ausrüstungsgegenstände für den allgemeinen Polizeidienst persönlich zugeteilt.
2) Weitere Waffen, insbesondere der Polizeimehrzweckstock, werden persönlich zugeteilt, sobald der Polizeibeamte die dafür erforderliche Zusatzausbildung absolviert hat, sofern diese nicht Teil der Grundausbildung an der Polizeischule war.
3) Für jene Polizeibeamte, die Sonderdienste versehen oder in Sondereinheiten dienen, können weitere Ausrüstungsgegenstände und Waffen persönlich zugeteilt werden.
4) Die persönliche Ausrüstung bleibt im Eigentum des Landes.
5) Dem Polizeibeamten kann gestattet werden, anstelle der zugeteilten Dienstwaffe eine private Faustfeuerwaffe vergleichbaren Kalibers im Dienst zu tragen. Voraussetzung ist die Bewilligung durch den Polizeichef.
Art. 75
Pflege, Ersatz und Überlassung
1) Der Polizeibeamte sorgt für die einwandfreie Pflege der persönlichen Ausrüstung.
2) Einzelne Teile der Dienstkleidung werden nach der im Reglement über die Dienstkleidung festgelegten Nutzungsdauer oder bei Bedarf ersetzt, die Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf.
3) Ausrüstungs- bzw. Kleidungsstücke, welche ersetzt werden müssen, gelten als wertlos und werden ausgemustert. Sofern diese privat verwendet werden, etwa als Arbeitskleidung, sind sämtliche Abzeichen und Hoheitszeichen zu entfernen.
4) Scheidet ein Polizeibeamter nach einer Dienstdauer von mindestens 25 Jahren aus dem Dienst, können ihm die Dienstwaffe sowie Uniformteile unentgeltlich überlassen werden. Scheidet der Polizeibeamte vorher aus dem Dienst, kann ihm auf Antrag die Dienstwaffe unter Anrechnung des Zeitwertes überlassen werden.
Art. 76
Tragen im Dienst
1) Die Polizeibeamten der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Uniform.
57
2) In begründeten Fällen kann der Abteilungsleiter die Verrichtung des Dienstes in Zivilkleidung bewilligen bzw. anordnen.
3) Die Verrichtung des Dienstes in Uniform kann für alle Polizeibeamten und für die Verrichtung bestimmter Dienste angeordnet werden.
4) Der Polizeibeamte trägt die Uniform nach Vorschrift. Zur Uniform dürfen ausser dem Schuhwerk keine zivilen Kleidungsstücke sichtbar getragen werden.
Art. 77
Tragen ausser Dienst, Weitergabe
1) Die Uniform oder Uniformteile dürfen ausserhalb des Dienstes und des Arbeitsweges nur mit besonderer Bewilligung des Polizeichefs getragen werden.
2) Einzelstücke der Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur mit Bewilligung des Polizeichefs an Dritte weitergegeben werden, insbesondere auch ausgemusterte Gegenstände ohne Vermögenswert.
Art. 78
Dienstliche Ausrüstung
Ausrüstungsgegenstände und Waffen, die nicht persönlich zugeteilt werden, zählen zur dienstlichen Ausrüstung und werden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Art. 79
Schäden und Mängel an Uniformen, Waffen und Ausrüstung
1) Schäden und Mängel an der persönlichen und dienstlichen Ausrüstung sind der zuständigen Stelle zu melden, erhebliche Schäden und Mängel werden auf dem Dienstweg dem Polizeichef gemeldet.
2) Änderungen oder Reparaturen gehen grundsätzlich zu Lasten des Landes.
3) Für Schäden an Uniform, Waffen und Ausrüstung haftet der Polizeibeamte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Art. 80
Aufführungen
Die Uniform der Landespolizei darf mit Bewilligung des Polizeichefs für private Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Film oder Fernsehen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Veranstalter bzw. Schausteller verbindlich erklärt, für eine Beschädigung persönlich zu haften.
VIII. Anwendung polizeilicher Mittel
Art. 81
58
Grundsatz
Die Anwendung polizeilicher Mittel erfolgt nach Massgabe des Polizeigesetzes und der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 82 bis 87
59
Aufgehoben
Art. 88
Körperlicher Zwang
1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit körperlichen Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2) Hilfsmittel sind insbesondere der Schlagstock, der Polizeimehrzweckstock, Tränengas, Pfefferspray, Gummigeschosse sowie sonstige geeignete Ausrüstungsgegenstände.
3) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit die Umstände dies zulassen.
4) Der Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen im Sinne des Abs. 2 ist umgehend auf dem Dienstweg dem Polizeichef zu melden.
Art. 90
Schusswaffengebrauch
1) Der Dienst des Polizeibeamten erfolgt bewaffnet.
2) Der Einsatz von Schusswaffen richtet sich nach Art. 28 und 29 des Polizeigesetzes sowie nach den folgenden Absätzen und Dienstvorschriften.
3) Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf ("Halt Polizei - oder ich schiesse" oder sinngemäss) erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
4) Ein Warnschuss ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden.
4a) Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.
61
5) Jeder Schusswaffengebrauch oder Einsatz der Schusswaffe ohne Schussabgabe ist dem Polizeichef umgehend auf dem Dienstweg zu melden.
Art. 92
Spurensicherung
Die Landespolizei hat bei Verdacht einer strafbaren Handlung ohne Verzug erste Erhebungen vorzunehmen, Spuren der Tat festzustellen sowie zu sichern und alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um eine Vernichtung oder den Untergang zu verhindern und sicherzustellen, dass Spuren nicht unbrauchbar werden.
Art. 93
Polizeitransporte
1) Zuführungen von Personen an andere Stellen gelten als Polizeitransporte und erfolgen begleitet in behördlichem Auftrag oder zur Erfüllung der Aufgaben der Landespolizei.
2) Personen, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sowie kranke, gebrechliche oder fluchtgefährliche Personen sind begleitet zu transportieren.
Art. 94
Weibliche Personen
1) Zwangsmassnahmen gegen weibliche Personen sind von Polizeibeamtinnen auszuführen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
2) Die Zwangsmassnahme kann auch von einer anderen geeigneten weiblichen Person durchgeführt werden.
IX. Rechts- und Versicherungsschutz sowie Kostenersatz
63
Art. 95
Rechtsschutz der Polizeibeamten
64
2) Sind die Voraussetzungen des Art. 17 Polizeigesetz erfüllt, kann der Betroffene einen Rechtsbeistand eigener Wahl in Anspruch nehmen.
3) Trifft den Polizeibeamten keine überwiegende Schuld, werden ihm die Kosten für den Rechtsbeistand gemäss Art. 17 des Polizeigesetzes erlassen.
Art. 96
Versicherungsschutz für Invalidität und Tod im Dienst
1) Polizeibeamte, welche aufgrund besonderer Dienste besonderen Gefahren ausgesetzt sind, haben Anspruch auf besonderen Versicherungsschutz für den Fall der Invalidität oder zum Schutze der Hinterbliebenen.
2) Dieser Schutz kann auch Bestandteil einer besonderen Zulage sein, so dass es in der Verantwortung des Betroffenen selbst liegt, in welcher Weise er für besondere Risiken Vorsorge trifft.
3) Die Regierung erlässt entsprechende Bestimmungen im Wege der Verwaltungsverordnung.
Art. 97
66
Kostenersatz
1) Der Berechnung des Kostenersatzes für kostenpflichtige Polizeieinsätze nach Art. 30k des Polizeigesetzes wird ein Stundenansatz von 70 Franken pro eingesetzten Mitarbeiter zu Grunde gelegt.
2) Der maximale Kostenersatz nach Art. 30k Abs. 4 des Polizeigesetzes beträgt 60 000 Franken.
X. Anschluss von Gefahrenmeldeanlagen an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale
67
Art. 98
68
Anschlussvoraussetzungen
1) Die Landespolizei kann auf Antrag Gefahrenmeldeanlagen bestimmter Objekte, die der Übermittlung des Alarmkriteriums "Einbruch", "Bedrohung", "Überfall" oder "Brand" dienen, zum Zweck der direkten Alarmierung an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale anschliessen.
2) Objekte nach Abs. 1 sind insbesondere:
a) Objekte, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastruktur);
b) Banken, Poststellen und andere ähnliche Schalterbetriebe mit hohen Bargeldumsätzen;
c) Objekte, die gefährliche Güter oder Stoffe in grösseren Mengen herstellen oder lagern;
d) Objekte mit wertvollem Inventar oder mit Kulturgütern von allgemeinem öffentlichen Interesse;
e) Objekte, die aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten sind;
f) andere Objekte, bei denen ein öffentliches Interesse an der direkten Alarmierung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale besteht.
3) Die Landespolizei kann im Einzelfall festlegen:
a) technische Vorgaben für den Anschluss der Gefahrenmeldeanlagen;
b) organisatorische Vorgaben über das Verhalten im Alarmfall;
c) allfällige Massnahmen bei einer Häufung von Alarmen;
d) aufwandsabhängige Gebühren für den Anschluss, bei Auslösung von Fehlalarmen und bei Mutationen.
Art. 99
69
Vereinbarungen mit privaten Systemanbietern
1) Die Landespolizei kann mit privaten Anbietern von Systemen, die der Übertragung von Alarmkriterien dienen, Vereinbarungen über den Anschluss von Alarmübertragungsplattformen zur direkten Übermittlung von Alarmkriterien geschützter Objekte an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale abschliessen.
2) Systemanbieter können im Rahmen der Vereinbarungen nach Abs. 1 verpflichtet werden:
a) die technischen Vorgaben der Landespolizei zu beachten;
b) sämtliche bei der Landespolizei im Zusammenhang mit dem Anschluss und der Wartung der Alarmübertragungsplattformen anfallenden Kosten zu tragen.
Besondere Mittel zur Datenbeschaffung
74
Art. 104
75
a) Anordnungsverfahren
1) Der Einsatz besonderer Mittel zur Datenbeschaffung nach Art. 34a Abs. 2 des Polizeigesetzes darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Sobald die Voraussetzungen für die Datenbeschaffung weggefallen sind, ist der Einsatz sofort zu beenden. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, sofern die Notwendigkeit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist.
2) Die schriftliche Begründung nach Art. 34a Abs. 5 des Polizeigesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) den Zweck der angeordneten Massnahme (Art. 34a Abs. 1 Bst. c des Polizeigesetzes);
b) den mutmasslichen Gefährder sowie allfällige betroffene Kontakt- oder Begleitpersonen;
c) die konkreten Anhaltspunkte, welche die Anordnung begründen, sowie die Notwendigkeit der Massnahme;
d) die besonderen Mittel, die eingesetzt werden sollen;
e) die Dauer, während der die besonderen Mittel eingesetzt werden sollen, oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist.
3) Der Rechtsschutz gegen die Anordnung der Datenbeschaffung mit besonderen Mitteln richtet sich nach Art. 35c des Polizeigesetzes.
Art. 105
76
b) Genehmigungsverfahren
1) Der Polizeichef legt dem Landgericht die schriftlich begründete Anordnung betreffend die Datenbeschaffung in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zwecke des Staatsschutzes mit besonderen Mitteln nach Art. 34a Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes unverzüglich zur Genehmigung vor.
2) Das Landgericht prüft gestützt auf die vorgelegte Anordnung, ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug des besonderen Mittels zur Datenbeschaffung den Bestimmungen des Polizeigesetzes entspricht.
XII. Information der Öffentlichkeit und
Öffentlichkeitsarbeit
Art. 106
Information der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit über polizeilich relevante Ereignisse oder Vorfälle erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 107
Information der Medien
1) Die Landespolizei informiert unter dem Kürzel "lpfl" die Medien so rasch als möglich durch Medienmitteilung über relevante polizeiliche Ereignisse und Vorfälle.
2) Die Landespolizei kann periodisch oder ereignisbezogen Medienkonferenzen veranstalten, um über polizeiliche Ereignisse und Vorfälle im Einzelfall oder über bestimmte Zeiträume hinweg zu informieren; ferner auch über anstehende oder durchgeführte betriebsinterne Projekte, welche von öffentlichem Interesse sind, soweit dem keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3) Der Polizeichef bestimmt die zur Information der Medien zuständigen Mitarbeiter.
Art. 108
Öffentlichkeitsarbeit
1) Die Landespolizei bemüht sich um eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung:
a) des Bewusstseins der Bürger um die Sicherheit im Lande;
b) des Bewusstseins der Bürger über den Leistungsauftrag und die Arbeit der Landespolizei;
c) der Bürgernähe und des Bewusstseins der Bürger um die Bedeutung der Zusammenarbeit der Bevölkerung und der Polizei.
2) Die Landespolizei unternimmt Anstrengungen zur Prävention von Unfällen und Kriminalität durch geeignete Massnahmen, insbesondere durch:
a) die Wahrnehmung der Verkehrserziehung an den Schulen des Landes;
b) die Durchführung von Aufklärungsaktionen im Bereiche des Jugendschutzes, insbesondere zum Drogenkonsum, in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen;
c) das Angebot von Beratungsdienstleistungen im Bereiche der Prävention.
Art. 109
Unterstützung von Polizeivereinen
1) Polizeivereine, die aktiv Öffentlichkeitsarbeit leisten oder zur Förderung der Leistungsfähigkeit und zur Kameradschaft innerhalb der Landespolizei beitragen, werden von der Regierung unterstützt.
2) Die Regierung beschliesst im Einzelfall.
XIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 110
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dienstinstruktion für das Sicherheitskorps vom 31. Januar 1964 und die Disziplinarvorschrift für das fürstlich liechtensteinische Sicherheitskorps vom 18. September 1933 werden aufgehoben.
Art. 111
Umsetzungsfristen
Soweit zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung der Erlass von Verwaltungsverordnungen, Dienstvorschriften oder die Vornahme organisatorischer Massnahmen erforderlich ist, hat dies innert einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
Art. 112
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 2
Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
Art. 1
Die Organisation, die bis jetzt die Bezeichnung "Internationale Kriminalpolizeiliche Kommission" trug, nennt sich von nun an "Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation" (INTERPOL). Ihr Sitz ist Frankreich.
Art. 2
Ihre Ziele sind:
a) eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Erklärung der Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln;
b) alle Einrichtungen, die zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten wirksam beitragen können, zu schaffen und auszubauen.
Art. 3
Jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters ist der Organisation strengstens untersagt.
Art. 4
Jedes Land kann als Mitglied der Organisation eine beliebige Polizeibehörde benennen, deren Aufgaben in den Rahmen der Tätigkeit der Organisation fallen.
Das Aufnahmeersuchen ist von der zuständigen Regierungsstelle an den Generalsekretär zu richten. Der Beitritt gilt erst nach Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit als vollzogen.
Art. 5
Die internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) umfasst:
- die Generalversammlung,
- das Exekutivkomitee,
- das Generalsekretariat,
- die Nationalen Zentralbüros,
- die Berater.
Art. 6
Die Generalversammlung ist die höchste Institution der Organisation. Sie setzt sich aus Delegierten der Mitglieder der Organisation zusammen.
Art. 7
Jedes Mitglied kann durch einen oder mehrere Delegierte vertreten werden. Für jedes Land gibt es jedoch nur einen Delegationschef. Er wird von der zuständigen Regierungsstelle dieses Landes bestimmt.
Wegen des fachlichen Charakters der Organisation sollen die Mitglieder bestrebt sein, in ihre Delegation aufzunehmen:
a) leitende Beamte solcher Stellen, denen polizeiliche Aufgaben obliegen;
b) Beamte, deren Tätigkeit auf nationaler Ebene mit dem Wirkungskreis der Organisation verknüpft ist;
c) Fachleute für die auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Art. 8
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) die in diesen Statuten vorgesehenen Obliegenheiten zu übernehmen;
b) die Grundsätze festzulegen und die Massnahmen anzuordnen, die zur Verwirklichung der in Art. 2 genannten Ziele der Organisation geeignet sind;
c) das vom Generalsekretär vorgelegte Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zu prüfen und zu billigen;
d) die Vorkehrungen für jede als erforderlich erachtete Regelung zu treffen;
e) die Personen für die in den Statuten vorgesehenen Aufgaben zu wählen;
f) die Beschlüsse zu fassen und den Mitgliedern Empfehlungen über Fragen zuzuleiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen;
g) die Finanzgebarung der Organisation festzulegen;
h) die Vereinbarungen mit anderen Organisationen zu prüfen und zu billigen.
Art. 9
Die Mitglieder haben alle mit ihren eigenen Belangen zu vereinbarenden Anstrengungen zu unternehmen, um die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen.
Art. 10
Die Generalversammlung der Organisation tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Ersuchen des Exekutivkomitees oder der Mehrheit der Mitglieder kann sie zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten.
Art. 11
Im Verlauf ihrer Tagung kann die Generalversammlung Kommissionen einsetzen, die sich mit dem Studium bestimmter Fragen besonders befassen.
Art. 12
Am Ende jeder Tagung wählt die Generalversammlung den Ort, an dem ihre nächste Zusammenkunft stattfinden wird. Der Zeitpunkt für jede Tagung wird nach Anhörung des Generalsekretärs durch eine Übereinkunft zwischen dem einladenden Land und dem Präsidenten festgesetzt.
Art. 13
Stimmrecht in der Generalversammlung hat nur ein Delegierter jedes Landes.
Art. 14
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen solche, für die die Statuten Zweidrittelmehrheit vorschreiben.
Art. 15
Das Exekutivkomitee setzt sich aus dem Präsidenten der Organisation, den drei Vizepräsidenten und neun Delegierten zusammen.
Die 13 Mitglieder des Exekutivkomitees müssen verschiedenen Ländern angehören; die geographische Verteilung ist zu berücksichtigen.
Art. 16
Die Generalversammlung wählt aus den Delegierten den Präsidenten und die drei Vizepräsidenten der Organisation.
Der Präsident wird mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Nach zwei
ergebnislosen Wahlgängen ist nur noch einfache Mehrheit erforderlich.
Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen verschiedenen Kontinenten angehören.
Art. 17
Der Präsident wird für vier Jahre gewählt, die Vizepräsidenten werden für drei Jahre gewählt. Sie können weder in ihrer eigenen Funktion noch in der eines Delegierten im Exekutivkomitee sofort wiedergewählt werden.
Wenn sich infolge der Wahl des Präsidenten die Vorschriften der Art. 15 Abs. 2 und 16 Abs. 3 als unanwendbar oder unvereinbar erweisen, wird ein vierter Vizepräsident gewählt, damit alle Kontinente im Präsidium vertreten sind.
Das Exekutivkomitee kann in diesem Falle vorübergehend 14 Mitglieder umfassen. Diese Ausnahmesituation endet, sobald die Umstände es gestatten, die Regelungen der Art. 15 und 16 wieder einzuhalten.
Art. 18
Der Präsident der Organisation
a) führt den Vorsitz bei den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees und leitet ihre Debatten;
b) stellt sicher, dass die Tätigkeit der Organisation den Beschlüssen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees entspricht;
c) unterhält eine möglichst direkte und ständige Verbindung zum Generalsekretär der Organisation.
Art. 19
Die neun Delegierten im Exekutivkomitee werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können in ihrer eigenen Funktion nicht sofort wiedergewählt werden.
Art. 20
Das Exekutivkomitee tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten der Organisation zusammen.
Art. 21
In Ausübung ihrer Funktionen werden alle Mitglieder des Exekutivkomitees als Repräsentanten der Organisation und nicht als Vertreter ihrer Länder tätig.
Art. 22
Das Exekutivkomitee
a) überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
b) bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Generalversammlung vor;
c) unterbreitet der Generalversammlung alle Arbeitsprogramme und Vorschläge, die ihm zweckdienlich erscheinen;
d) beaufsichtigt die Geschäftsführung des Generalsekretärs;
e) übt alle Vollmachten aus, die ihm von der Generalversammlung übertragen werden.
Art. 23
Im Todesfalle oder bei Rücktritt eines Mitgliedes des Exekutivkomitees wählt die Generalversammlung einen Vertreter, dessen Mandat zum gleichen Zeitpunkt erlischt wie das seines Vorgängers. Ein Mandat erlischt rechtswirksam, wenn die in das Exekutivkomitee gewählte Person nicht mehr Delegierter bei der Organisation ist.
Art. 24
Die Mitglieder des Exekutivkomitees haben ihre Funktionen bis zur Beendigung der Tagung der Generalversammlung inne, die in dem Jahr des Ablaufs ihres Mandats stattfindet.
Art. 25
Die ständigen Dienste der Organisation bilden das Generalsekretariat.
Art. 26
Das Generalsekretariat
a) führt die Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivkomitees durch;
b) ist internationale Zentrale zur Bekämpfung der gemeinen Verbrechen und Vergehen;
c) dient als Fach- und Informationszentrum;
d) besorgt die Geschäftsführung der Organisation;
e) hält die Verbindung zu den nationalen und internationalen Behörden, wobei kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren durch Vermittlung der Nationalen Zentralbüros zu bearbeiten sind;
f) bereitet alle für zweckmässig erachteten Veröffentlichungen vor und gibt sie heraus;
g) übernimmt die Aufgaben eines Sekretariats bei den Tagungen der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und aller sonstigen Einrichtungen der Organisation;
h) erstellt einen Arbeitsplan für das kommende Jahr, der dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen ist;
i) unterhält eine möglichst direkte und ständige Verbindung zum Präsidenten der Organisation.
Art. 27
Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem mit der Durchführung der Arbeiten der Organisation beauftragten Fach- und Verwaltungspersonal.
Art. 28
Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Exekutivkomitees von der Generalversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sein Mandat kann erneuert werden, wird jedoch über ein Lebensalter von 65 Jahren hinaus nicht aufrechterhalten. Gleichwohl kann der Generalsekretär sein Mandat vollenden, wenn er die Altersgrenze von 65 Jahren während der Dauer seines Mandats erreicht.
Er ist aus dem Kreis der Personen zu wählen, die grosse Fachkenntnis in polizeilichen Fragen besitzen.
Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Exekutivkomitee der Generalversammlung die Beendigung des Mandats des Generalsekretärs vorschlagen.
Art. 29
Der Generalsekretär wählt das Personal aus und setzt es ein; er sichert die Haushaltsführung und gestaltet, belebt und lenkt die ständigen Dienste nach den vom Exekutivkomitee oder der Generalversammlung gegebenen Richtlinie.
Er legt dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung die Vorschläge und Entwürfe für die Arbeit der Organisation vor.
Er ist dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung verantwortlich.
Er nimmt mit vollen Rechten an den Verhandlungen der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und aller von ihnen abhängigen Organe teil.
In Ausübung seiner Funktionen repräsentiert er die Organisation und nicht ein bestimmtes Land.
Art. 30
In Ausübung ihrer Funktionen werden der Generalsekretär und das Personal Weisungen von Regierungen oder von ausserhalb der Organisation stehenden Stellen weder erbitten noch befolgen. Sie werden sich jeder Handlung enthalten, die ihrer internationalen Aufgabe abträglich sein könnte.
Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgabe des Generalsekretärs und des Personals zu achten und die Ausübung ihres Dienstes nicht zu beeinflussen.
Jedes Mitglied der Organisation wird ausserdem sein möglichstes tun, um den Generalsekretär und das Personal bei der Erledigung ihrer Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
Die Nationalen Zentralbüros
Art. 31
Zur Durchsetzung ihrer Ziele ist die Organisation auf die ständige und aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen, die sich in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung ihres Landes einer sorgfältigen Beteiligung an der Tätigkeit der Organisation befleissigen müssen.
Art. 32
Um die Zusammenarbeit sicherzustellen, hat jedes Land eine Dienststelle zu benennen, die für seinen Bereich die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros übernimmt. Dieses sorgt für die Verbindung
a) zu den verschiedenen Behörden des Landes;
b) zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder;
c) zum Generalsekretariat der Organisation.
Art. 33
Mit Ländern, in denen sich die Bestimmungen des Art. 32 als nicht anwendbar oder für eine wirksame und zentralisierte Zusammenarbeit ungeeignet erweisen sollten, wird das Generalsekretariat die für die Zusammenarbeit geeignetsten Wege festlegen.
Art. 34
Zur Erörterung wissenschaftlicher Fragen kann sich die Organisation an "Berater" wenden.
Art. 35
Die Berater haben eine ausschliesslich beratende Aufgabe.
Art. 36
Die Berater werden vom Exekutivkomitee auf drei Jahre ernannt. Ihre Ernennung gilt erst nach Kenntnisnahme durch die Generalversammlung als vollzogen.
Die Berater werden aus den Personen ausgewählt, die sich durch ihre Arbeit auf einem die Organisation interessierenden Gebiet internationalen Ruf und Einfluss erworben haben.
Art. 37
Einem Berater kann diese Eigenschaft durch Beschluss der Generalversammlung entzogen werden.
Art. 38
Die Organisation verfügt über finanzielle Mittel. Sie stammen aus
a) den finanziellen Beiträgen der Mitglieder;
b) Schenkungen, Stiftungen, Unterstützungen und anderen Quellen, deren Annahme das Exekutivkomitee gutheissen muss.
Art. 39
Die Generalversammlung bestimmt die Grundsätze der finanziellen Beteiligung der Mitglieder und das Maximum der Ausgaben auf Grund des vom Generalsekretär erstellten Voranschlags.
Art. 40
Der Entwurf des Haushaltsplanes der Organisation wird vom Generalsekretär vorbereitet und vom Exekutivkomitee gebilligt. Er tritt nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Sollte die Generalversammlung den Haushaltsplan nicht verabschieden können, so hat das Exekutivkomitee alle erforderlichen Verfügungen im Rahmen des vorangegangenen Haushaltsplanes zu treffen.
Beziehungen zu anderen Organisationen
Art. 41
Unter Beachtung der in den Statuten festgelegten Zwecke und Ziele wird die Organisation in allen ihr geeignet scheinenden Fällen zu anderen internationalen zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
Ein Abkommen, das ständige Beziehungen zu anderen internationalen zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen vorsieht, verpflichtet die Organisation erst nach Billigung durch die Generalversammlung.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die Organisation die Ansicht internationaler nicht-staatlicher Organisationen oder nationaler staatlicher oder nicht-staatlicher Organisationen einholen.
Vorbehältlich der Zustimmung durch die Generalversammlung kann das Exekutivkomitee, in dringenden Fällen auch der Generalsekretär, im Rahmen seiner Tätigkeit und Zuständigkeit Aufträge oder Aufgaben übernehmen, die von anderen internationalen Einrichtungen oder Stellen ausgehen oder die sich aus der Anwendung internationaler Abkommen ergeben.
Anwendung, Abänderung und Auslegung der Statuten
Art. 42
Diese Statuten können auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Exekutivkomitees abgeändert werden.
Abänderungsvorschläge zu diesen Statuten werden den Mitgliedern der Organisation mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung vom Generalsekretär zugeleitet.
Abänderungen dieser Statuten müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Organisation beschlossen werden.
Art. 43
Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Statuten wird als rechtsgültig angesehen.
Art. 44
Die Anwendung dieser Statuten ist von der Generalversammlung in einer Geschäftsordnung und deren Anlagen festgelegt, die mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden.
Art. 45
Alle Dienststellen, die die im Anhang
78 genannten Länder vertreten haben, werden als Mitglieder der Organisation angesehen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Statuten durch die zuständige Regierungsstelle erklären, dass sie die Statuten nicht annehmen können.
Art. 46
Bei den ersten Wahlen erlischt das Mandat eines der beiden gewählten Vizepräsidenten nach einem Jahr; hierüber entscheidet das Los.
Bei den ersten Wahlen werden zwei Delegierte im Exekutivkomitee durch das Los bestimmt, deren Mandat nach einem Jahr endet, und zwei weitere Delegierte, deren Mandat nach zwei Jahren erlischt.
Art. 47
Personen, die längere Zeit hindurch in den Reihen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission hervorragend Dienste geleistet haben, kann von der Generalversammlung ein Ehrentitel im entsprechenden Rang der Organisation verliehen werden.
Art. 48
Das gesamte der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission gehörende Vermögen wird auf die Organisation übertragen.
Art. 49
In diesen Statuten bedeutet:
- Organisation: "Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation";
- Statuten: "Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation";
- Generalsekretär: "Generalsekretär der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation";
- Komitee: "Exekutivkomitee der Organisation";
- Versammlung oder Generalversammlung: "Generalversammlung der Organisation";
- Mitglied (Einzahl) oder Mitglieder (Mehrzahl): ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, wie in Art. 14 definiert;
- Delegierter (Einzahl) oder Delegierte (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die den Delegationen angehören, wie sie in Art. 7 vorgesehen sind;
- Delegierter (Einzahl) oder Delegierte im Exekutivkomitee (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die gemäss Art. 19 in das Exekutivkomitee gewählt werden.
Art. 50
Diese Statuten treten am 13. Juni 1956 in Kraft.
Anhang 3
Reglement über die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die interne Kontrolle der Dateien der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
1. Teil
Bearbeitung und Übermittlung polizeilicher Informationen im Rahmen des von der IKPO-INTERPOL geschaffenen Systems der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit
Art. 1
1) Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der IKPO-INTERPOL richtet sich nach den in Art. 2 der Statuten der Organisation dargelegten Zielen.
2) Ziel dieses Reglementes ist es, die innerhalb des von der IKPO-INTERPOL errichteten Systems der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit bearbeiteten und übermittelten polizeilichen Daten vor Missbrauch zu schützen, insbesondere um der Beeinträchtigung schutzwürdiger Rechte der Betroffenen entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck regelt das Reglement die Verfahren, die von den Nationalen Zentralbüros und dem Generalsekretariat bei der Bearbeitung und Übermittlung der polizeilichen Daten im Rahmen des Systems der Zusammenarbeit einzuhalten sind.
Art. 2
Im Sinne dieses Reglementes bedeuten die Ausdrücke:
a) "Datenbearbeitung": die Gesamtheit der Arbeitsgänge, die mit dem Sammeln, Aufzeichnen, Auswerten, Überprüfen, Ändern, Aufbewahren und Löschen von Daten zusammenhängen, ungeachtet der Mittel, mit denen diese Arbeitsgänge durchgeführt werden.
b) "Polizeiliche Informationen": alle Daten über Sachverhalte, die Tatbestände von Straftaten des gemeinen Rechts im Sinne des Art. 2 Bst. b der Statuten erfüllen und nicht unter Art. 3 der Statuten fallen, über Ermittlungen zu diesen Sachverhalten, über Prävention, über die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten sowie über das Verschwinden von Personen bzw. die Identifizierung von Leichen; davon ausgenommen sind Daten, die keine Strafsache einer bestimmten Person betreffen und die – falls sie sich auf eine natürliche oder juristische Person beziehen – keine Identifizierung derselben erlauben.
Bearbeitung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
Art. 3
1) Das Generalsekretariat ist nach Art. 26 Bst. b der Statuten internationale Zentralstelle bei der Bekämpfung der gemeinrechtlichen Kriminalität. Zu diesem Zweck ist es mit der Bearbeitung polizeilicher Daten beauftragt.
2) Der Generalsekretär der Organisation bestimmt, ungeachtet der Art. 22 Bst. d und 29 Abs. 1 der Statuten, die Art und Struktur der vom Generalsekretariat geführten Dateien, die polizeiliche Daten enthalten.
3) Die Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat innerhalb von Gebäuden und Amtsräumen am Sitz der IKPO-INTERPOL unterliegt keiner nationalen Gesetzgebung. Sie richtet sich nach den Bestimmungen dieses Reglementes sowie nach den Verträgen, die mit dem Sitzstaat abgeschlossen worden sind.
4) Ziel der Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat ist die Verhütung und Verfolgung von Straftaten des gemeinen Rechts im Sinne des Art. 2 Bst. b der Statuten, soweit sie nicht unter Art. 3 der Statuten fallen. Die Daten werden im Interesse der die Straftaten betreffenden Ermittlungen, zur Fahndung nach vermissten Personen sowie zur Identifizierung von Leichen bearbeitet. Sie können ebenfalls für interne administrative Zwecke ausgewertet werden.
5) Polizeiliche Daten können für die wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung sowie für andere rechtmässige Zwecke bearbeitet werden. Dabei sind jedoch Massnahmen zu treffen, damit die Identifizierung betroffener Personen nicht möglich ist. Polizeiliche Daten, die Gegenstand einer Veröffentlichung waren, können für die bibliothekarische Auswertung bearbeitet werden.
Art. 4
1) Das Generalsekretariat trifft die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen für die Geheimhaltung und Sicherheit polizeilicher Daten und um zu verhindern, dass die Daten widerrechtlich oder missbräuchlich bearbeitet oder übermittelt werden.
2) Die Mitarbeiter des Generalsekretariats sind an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 5
1) Das Generalsekretariat bearbeitet polizeiliche Daten, die ihm von den Nationalen Zentralbüros oder anderen, für die Anwendung des Strafrechts zuständigen amtlichen Stellen mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros des jeweiligen Landes übermittelt werden. Diese Zustimmung kann allgemein und für bestimmte Dienststellen oder nur bestimmte Datenkategorien gelten.
2) Die Nationalen Zentralbüros stellen mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die von ihnen oder mit ihrer Zustimmung dem Generalsekretariat übermittelten polizeilichen Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten müssen zwischen Fakten und Schlussfolgerungen oder Wertungen klar unterscheiden. Stellt ein Nationales Zentralbüro fest, dass derartige Daten nicht oder nicht mehr richtig sind, muss es das Generalsekretariat ersuchen, diese zu berichtigen oder zu löschen. Zu diesem Zweck führt es während eines angemessenen Zeitraums einen Nachweis über die dem Generalsekretariat von ihm oder mit seiner Zustimmung übermittelten Daten.
3) Das Generalsekretariat ist nur Verwahrer der ihm von einem Nationalen Zentralbüro oder mit dessen Zustimmung übermittelten polizeilichen Daten. Abgesehen von dem im Abs. 5 angeführten Fall ist es ihm untersagt, diese Daten eigenmächtig zu ändern oder zu löschen. Auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros müssen die von ihm oder mit seiner Zustimmung zugesandten Daten geändert oder gelöscht werden. Das Generalsekretariat kann die Daten mit Genehmigung des Nationalen Zentralbüros ändern oder löschen.
4) Wurden dem Generalsekretariat von mehreren Nationalen Zentralbüros oder mit ihrer Zustimmung gleichlautende polizeiliche Daten übermittelt und ersucht nun eines dieser Nationalen Zentralbüros um deren Änderung oder Löschung, so übermittelt das Generalsekretariat das Ersuchen den anderen betroffenen Nationalen Zentralbüros. Stimmt eines dieser Nationalen Zentralbüros der Änderung oder Löschung der Daten nicht zu, so nimmt das Generalsekretariat das Ersuchen zu Protokoll, belässt die Daten unverändert und orientiert darüber die betroffenen Nationalen Zentralbüros sowie die Nationalen Zentralbüros, denen es diese Daten übermittelt hat. Das Generalsekretariat fügtjeder späteren Übermittlung der Daten eine Kopie des besagten Ersuchens bei.
5) Die Generalversammlung legt in einem besonderen Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Generalsekretariat überholte polizeiliche Daten löschen kann.
Art. 6
1) Das Generalsekretariat kann polizeiliche Daten bearbeiten, die
a) aus allgemein zugänglichen Quellen stammen;
b) dem Generalsekretariat übermittelt wurden:
aa) von einer amtlichen, für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Dienststelle eines Nichtmitgliedstaates der Organisation, sei es auf dessen eigene Initiative, oder aufgrund eines Auftrages, den die Organisation auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros bei einer diplomatischen Vertretung dieses Staates gestellt hat,
bb) von einer zwischenstaatlichen Organisation in Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben.
2) Bei der Bearbeitung polizeilicher Daten durch das Generalsekretariat, die aus einer der in Abs. 1 aufgeführten Quellen stammen, ändert oder löscht das Generalsekretariat diese Daten, sobald es feststellt, dass sie nicht oder nicht mehr richtig sind. Nötigenfalls stellt es mit geeigneten Massnahmen sicher, dass diese Informationen richtig und aktuell sind.
3) Erhält das Generalsekretariat von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht in Abs. 1 aufgeführt sind und die nicht um Zustellung der Daten ersucht werden dürfen, polizeiliche Daten, so registriert es die Daten und kann sie – allenfalls unter Mitteilung zweckdienlicher, in seinem Besitz befindlicher Erkenntnisse – den Nationalen Zentralbüros der betroffenen Staaten übermitteln. Nach der Übermittlung stellen diese Nationalen Zentralbüros mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten werden nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet und übermittelt wie die dem Generalsekretariat von den Nationalen Zentralbüros übermittelten polizeilichen Daten.
Übermittlung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
Art. 7
1) Das Generalsekretariat übermittelt oder veröffentlicht polizeiliche Informationen nach den Vorschriften dieses Reglementes.
2) Werden polizeiliche Informationen von einem Nationalen Zentralbüro oder mit dessen Zustimmung dem Generalsekretariat übermittelt (Art. 5 Abs. 1), so wird angenommen, das Nationale Zentralbüro erlaube deren Weitergabe durch das Generalsekretariat und die anderen Nationalen Zentralbüros im Rahmen der Bestimmung dieses Reglementes.
3) Abs. 2 gilt nicht für Informationen, die ausdrücklich als für das Generalsekretariat bestimmt bezeichnet worden sind. In diesem Fall darf das Generalsekretariat Daten nur weitergeben, soweit dies unbedingt erforderlich ist, damit der Empfänger das zuständige Nationale Zentralbüro um die Übermittlung sämtlicher Daten ersuchen kann.
4) Bei der Weitergabe polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat muss deren Inhalt erhalten bleiben und die Quelle angegeben werden. Zusammenfassungen, die das Generalsekretariat anhand der bearbeiteten Informationen erstellt hat, sowie Schlussfolgerungen oder Wertungen müssen sich eindeutig von den eigentlichen Daten unterscheiden lassen.
Art. 8
1) Die von einem Nationalen Zentralbüro an das Generalsekretariat gerichteten Ersuchen um Übermittlung polizeilicher Informationen müssen begründet sein. Das gleiche gilt für Ersuchen, die von einer für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstelle gestellt und mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros ihres Landes übermittelt werden. Das Generalsekretariat kann auf der Übermittlung einer Zusammenfassung der Gründe bestehen, die zum Datenzugriff berechtigen. Es lehnt die Übermittlung von Daten ab, wenn das Ersuchen nicht ausreichend begründet ist oder nicht mit den in Art. 3 Abs. 4 und 5 dargelegten Zielen in Einklang steht. In allen übrigen Fällen übermittelt es dem Nationalen Zentralbüro die gewünschten Informationen. Geht ein Ersuchen von einer amtlichen Stelle mit Zustimmung des Nationalen Zentralbüros aus, so wird die Antwort dem Nationalen Zentralbüro erteilt, sofern dieses der direkten Antwort an die ersuchende Dienststelle nicht zugestimmt hat.
2) Das Generalsekretariat übermittelt von sich aus polizeiliche Informationen, wenn es der Auffassung ist, dass ein nationales Zentralbüro gemäss den in Art. 3 Abs. 4 erster Satz dargelegten Zielen tätig werden muss. Für diesen Fall kann das Nationale Zentralbüro das Generalsekretariat ermächtigen, bestimmte Datenkategorien zusätzlich bestimmten anderen Amtsstellen seines Landes, die für die Anwendung des Strafrechts zuständig sind, zu übermitteln.
3) In den Fällen nach den Abs. 1 und 2 leitet das Generalsekretariat eine Kopie der Übermittlung den Nationalen Zentralbüros zu, die gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 dazu berechtigt sind, über die Informationen zu verfügen. In den Fällen nach Abs. 1 kann das Generalsekretariat den entsprechenden Nationalen Zentralbüros eine Kopie des Ersuchens übermitteln.
4) Ausser in den Fällen nach den Abs. 1 und 2 darf das Generalsekretariat polizeiliche Informationen, die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b bearbeitet worden sind, erst nach Rücksprache mit der Informationsquelle und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme weitergeben oder veröffentlichen.
5) Im übrigen darf das Generalsekretariat ohne vorherige Zustimmung der Nationalen Zentralbüros, die nach Art. 5 Abs. 3 und 4 über diese Daten verfügen, weder polizeiliche Informationen weitergeben noch veröffentlichen. Diese Zustimmung kann allgemeiner Natur sein und sich auf bestimmte Datenkategorien und Mitteilungen beziehen.
Art. 9
1) Das Generalsekretariat führt über die an es gerichteten Ersuchen um Übermittlung polizeilicher Informationen und über seine Übermittlungen einen Nachweis während des Zeitraumes, der in dem in Art. 5 Abs. 5 erwähnten Reglement festgelegt ist.
2) Werden polizeiliche Informationen teilweise geändert oder in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 oder Art. 6 Abs. 2 gelöscht, so orientiert das Generalsekretariat darüber alle Dienststellen, Organisationen und Personen, denen es die Daten übermittelt hat, solange ein Nachweis über die betreffende Übermittlung aufbewahrt wird.
3) Das Reglement nach Art. 5 Abs. 5 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Dienststellen, Organisationen und Personen, die vom Generalsekretariat oder von einem nach Art. 5 Abs. 3 und 4 verfügungsberechtigten Nationalen Zentralbüro polizeiliche Informationen mitgeteilt bekommen haben, über die Löschung dieser Daten orientiert werden müssen.
4) Werden polizeiliche Personendaten nach Art. 25 Abs. 1 geändert, so orientiert das Generalsekretariat darüber alle nach Art. 5 Abs. 3 und 4 verfügungsberechtigten Nationalen Zentralbüros sowie alle Dienststellen, Organisationen und Personen, denen die Daten übermittelt wurden, solange ein Nachweis über die betreffende Übermittlung aufbewahrt wird.
Art. 10
Art. 8 Abs. 4 und 5 ist auf die Übermittlung von Informationen im Rahmen der bibliothekarischen Auswertung und Veröffentlichung durch das Generalsekretariat nicht anwendbar, soweit diese Informationen bereits veröffentlicht worden sind. Die Verfahren nach Art. 9 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
Übermittlung polizeilicher Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros
Bearbeitung polizeilicher Informationen durch die Nationalen Zentralbüros
Art. 11
Die Nationalen Zentralbüros bearbeiten und übermitteln sich gegenseitig polizeiliche Informationen nach Massgabe ihres Landesrechts, der internationalen Verträge, an die ihre Staaten als Vertragspartei gebunden sind und der Statuten der IKPO-INTERPOL. Die Zusammenarbeit zwischen den Nationalen Zentralbüros wird in einem von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.
Automatisierte Bearbeitung polizeilicher Informationen
Art. 12
1) Die Art. 3 bis 10 dieses Reglementes sind anwendbar auf die Bearbeitung polizeilicher Informationen in einem zentralen, automatisierten Datenverarbeitungszentrum, das im Generalsekretariat eingerichtet ist und nur von diesem betriebene Terminals und periphere Anlagen umfasst, sowie auf die Übermittlung und Veröffentlichung der so bearbeiteten Daten.
2) Die Einführung eines von Abs. 1 abweichenden automatisierten internationalen polizeilichen Datenverarbeitungssystems, das auch im Generalsekretariat eingerichtete Datenverarbeitungsanlagen umfasst, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Einführung eines derartigen Systems wird in einem besonderen, von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Art. 13
Meinungsverschiedenheiten, die durch die Anwendung dieses Reglementes zwischen den Nationalen Zentralbüros oder zwischen einem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat entstehen, sind grundsätzlich auf gütlichem Weg zu lösen. Gelingt dies nicht, so kann das Exekutivkomitee und wenn erforderlich die Generalversammlung angerufen werden.
Übermittlung polizeilicher Informationen unter besonderen Umständen
Art. 14
Dieses Reglement hindert in keiner Weise die durch besondere Umstände gerechtfertigte Weiterleitung polizeilicher Daten eines Mitgliedstaates an dessen Organisationen oder Behörden, denen die für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstellen dieses Staates von Gesetzes wegen über ihre Tätigkeit Rechenschaft geben müssen.
2. Teil:
Interne Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL
Art. 15
Zur internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL wird ein Kontrollausschuss eingesetzt. Zusammensetzung und Aufgaben richten sich nach dem Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO-INTERPOL über die Organisation der internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL.
Art. 16
Der Kontrollausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern unterschiedlicher Nationalität zusammen:
a) drei Persönlichkeiten, die entweder aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes oder aufgrund der hohen Ämter, die sie im Gerichtswesen bekleiden oder bekleidet haben, ernannt werden;
b) einem Mitglied des Exekutivkomitees der Organisation bzw. seinem Stellvertreter, die vom Exekutivkomitee ernannt werden;
c) einem Datenverarbeitungsfachmann bzw. seinem Stellvertreter.
Art. 17
1) Die in Art. 16 Bst. a genannten Personen und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Organisation sein.
2) Diese Persönlichkeiten werden nach dem folgenden Verfahren bestimmt: Eine von ihnen wird von der Organisation benannt, die andere von der Regierung des Sitzstaates und die dritte im gemeinsamen Einvernehmen von den beiden anderen. Die letztgenannte Person, die den Vorsitz im Kontrollausschuss führt, wird aufgrund der hohen Ämter, die sie im Gerichtswesen bekleidet oder bekleidet hat, benannt. Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die dritte Persönlichkeit vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs benannt. Jede dieser Persönlichkeiten hat einen Stellvertreter, der nach dem gleichen Verfahren bestimmt wird.
3) Der Datenverarbeitungsfachmann und sein Stellvertreter (Art. 16 Bst. c) werden vom Ausschussvorsitzenden aus fünf von der Organisation vorgeschlagenen Kandidaten bestimmt.
Art. 18
1) Die von der Organisation gemäss Art. 17 Abs. 2 zu wählende Persönlichkeit sowie deren Stellvertreter werden vom Exekutivkomitee aus den Kandidaten benannt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die Kandidaturen müssen alle Angaben für die Beurteilung der Bewerbung im Sinne von Art. 16 Bst. a enthalten.
2) Die Liste der fünf von der Organisation gemäss Art. 17 Abs. 3 vorzuschlagenden Datenverarbeitungsfachleute, wird vom Exekutivkomitee aufgestellt. Die Kandidaten werden unter den Datenverarbeitungsfachleuten benannt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die Bewerbungen müssen alle Angaben für die Beurteilung der Eignung der Bewerber als Datenverarbeitungsfachleute enthalten.
3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen zumindest eine der Arbeitssprachen des Generalsekretariats der Organisation beherrschen.
4) Die Mandatsdauer der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Datum der Benennung des fünften Ausschussmitglieds. Dieses Mandat kann einmal verlängert werden.
5) Bei Verhinderung der ordentlichen Ausschussmitglieder nehmen die Stellvertreter deren Aufgaben wahr.
6) Ist ein Ausschussmitglied nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben oder ist es zurückgetreten, so nimmt sein Stellvertreter seinen Platz als Mitglied im Ausschuss ein. In diesem Fall wird für die verbleibende Mandatszeit ein neuer Stellvertreter benannt. Das gleiche gilt, wenn ein Stellvertreter nicht mehr fähig ist, sein Amt auszuüben oder zurückgetreten ist.
Art. 19
1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Ausschussmitglieder Dritte weder um Erteilung von Weisungen ersuchen noch solche annehmen.
2) Ungeachtet des Art. 23 erster Satz sind die Ausschussmitglieder in bezug auf Fakten, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder im Zusammenhang damit bekannt werden, an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 20
Das Verzeichnis der automatisierten und manuellen Dateien sowie deren Zweckbestimmung wird dem Kontrollausschuss vom Generalsekretär bekanntgegeben.
Art. 21
1) Der Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Generalsekretär bzw. dessen Vertreter einberufen.
2) Der Ausschuss kann nur tagen, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
3) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.
4) Der Generalsekretär der Organisation oder sein Stellvertreter unterstützt den Kontrollausschuss.
5) Das Generalsekretariat führt das Sekretariat des Ausschusses.
6) Das Generalsekretariat führt über einen angemessenen Zeitraum eine Kontrolle über sämtliche Überprüfungen, Nachforschungen und Beschlüsse des Ausschusses.
Art. 22
Der Kontrollausschuss vergewissert sich, dass die in den Dateien enthaltenen Personendaten
a) gemäss den Statuten der Organisation und ihrer Auslegung durch die zuständigen Organe der Organisation beschafft und bearbeitet werden;
b) nur für bestimmte Zwecke gespeichert und nicht auf eine Art und Weise verwendet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
c) richtig sind;
d) während eines begrenzten, von der Organisation bestimmten Zeitraumes aufbewahrt werden.
Art. 23
Der Ausschuss hält das Verzeichnis der Dateien nach Art. 20 für Staatsangehörige und Einwohner eines Mitgliedstaates der Organisation zur Verfügung. Auf ihr Ersuchen hin überprüft der Ausschuss, ob die von der Organisation möglicherweise gespeicherten Personendaten den Voraussetzungen von Art. 22 entsprechen. Der Ausschuss unterrichtet den Gesuchsteller, wenn die Überprüfungen durchgeführt worden sind.
Art. 24
1) Zur Durchführung der Kontrolle nach Art. 22 hat der Ausschuss freien Zugang zu den Dateien der Organisation.
2) Zur Durchführung der Überprüfungen nach den Art. 22 und 23 kann der Ausschuss den Generalsekretär, alle Mitarbeiter des Generalsekretariats, das Exekutivkomitee und die Nationalen Zentralbüros konsultieren.
3) Erst nach Anhörung des Generalsekretärs oder seines Stellvertreters sowie nach Rücksprache mit den Nationalen Zentralbüros der möglicherweise betroffenen Staaten kann der Ausschuss das Exekutivkomitee darum ersuchen, eine Änderung von Daten gemäss Art. 25 Abs. 1 vorzunehmen.
4) Der Ausschuss kann von Überprüfungen absehen und braucht dem Gesuchsteller nicht zu antworten, falls die Anrufung des Ausschusses (Art. 23 zweiter Satz) eindeutig missbräuchlich ist, namentlich wegen der grossen Zahl der Anfragen oder weil sie wiederholt oder systematisch gestellt werden.
Art. 25
1) Der Kontrollausschuss unterrichtet das Exekutivkomitee der Organisation über das Ergebnis seiner Nachforschungen, damit die zuständigen Organe der Organisation die erforderlichen Änderungen vornehmen.
2) Der Kontrollausschuss verfasst alljährlich zuhanden des Exekutivkomitees einen Tätigkeitsbericht, der allenfalls an die Generalversammlung weitergeleitet wird.
Art. 26
Der Ausschuss bestimmt selbständig sein Verfahren soweit dieses nicht im vorliegenden Reglement festgelegt ist.
Art. 27
1) Dieses Reglement ist ein Anhang der Allgemeinen Geschäftsordnung der Organisation.
2) Dieses Reglement tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO-INTERPOL über die interne Kontrolle der Dateien der Organisation.
3) Andere interne Regelungen der Organisation sind aufgehoben, soweit sie mit diesem Reglement nicht vereinbar sind.
Übergangsbestimmungen
143.011 Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 Nr. 265 ausgegeben am 8. November 2019 |
Verordnung
vom 5. November 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
...
1) Für Gefahrenmeldeanlagen, die bereits vor Inkrafttreten
79 dieser Verordnung direkt an das Alarmierungssystem der Landesnotruf- und Einsatzzentrale angeschlossen sind, ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landespolizei ein Antrag nach Art. 98 zu stellen. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt oder wird der Antrag abgelehnt, so wird der Anschluss getrennt und das bestehende Vertragsverhältnis aufgelöst.
2) Wird ein Antrag nach Abs. 1 abgelehnt, hat die Landespolizei dem Antragsteller vor Trennung des Anschlusses eine angemessene Frist für den Anschluss an eine private Alarmzentrale zu gewähren.
...
1
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
2
Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
3
Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
4
Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
5
Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
6
Art. 2 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
7
Art. 2 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
8
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
9
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
10
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 91.
11
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
12
Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 91.
13
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 83.
14
Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 83.
15
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
16
Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
17
Art. 9 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
18
Art. 12 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
19
Art. 12 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
20
Art. 12 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
21
Art. 12 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2013 Nr. 163.
22
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
23
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 259.
24
Art. 20 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 142.
25
Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 163.
26
Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 142.
27
Art. 22 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 142.
28
Art. 23 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
29
Art. 23 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
30
Art. 23 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
31
Art. 42 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
32
Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 233.
33
Art. 48 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
34
Art. 48 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
35
Art. 51 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
36
Art. 55 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
37
Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
38
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
39
Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
40
Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 174.
41
Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
42
Sachüberschrift vor Art. 59 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
43
Art. 59 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
44
Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
45
Art. 60a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
46
Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
47
Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
48
Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
49
Art. 65 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
50
Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
51
Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
52
Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
53
Art. 69 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
54
Art. 70 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
55
Art. 71 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
56
Art. 72 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
57
Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 142.
58
Art. 81 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
59
Art. 82 bis 87 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
60
Art. 89 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
61
Art. 90 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
62
Art. 91 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
63
Überschrift vor Art. 95 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
64
Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
65
Art. 95 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
66
Art. 97 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
67
Überschrift vor Art. 98 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
68
Art. 98 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
69
Art. 99 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
70
Art. 100 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
71
Art. 101 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
72
Art. 102 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
73
Art. 103 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 265.
74
Sachüberschrift vor Art. 104 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
75
Art. 104 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
76
Art. 105 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 16.
77
Anhang 1 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 91.
78
Dieser Anhang wird im LGBl. nicht publiziert. Er kann bei der Landespolizei eingesehen und bezogen werden.
79
Inkrafttreten: 1. Dezember 2019.