617.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 79 ausgegeben am 21. Juni 2002
Verordnung
vom 18. Juni 2002
über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge1
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 712, verordnet die Regierung:
Art. 13
Zuständigkeit
Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet die Motorfahrzeugkontrolle.
Art. 2
Subventionsgesuch
1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
2) Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung);
b) Führerausweis (in Kopie);
c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie).4
Art. 3
Veräusserung; Zweckentfremdung
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:5
a) im ersten Jahr: 100 %;
b) im zweiten Jahr: 60 %;
c) im dritten Jahr: 30 %.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

2   LR 617.0

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

4   Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

5   Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.