0.110.033.80
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 150 ausgegeben am 29. November 2002
Kundmachung
vom 26. November 2002
der Beschlüsse Nr. 122/2002, 123/2002, 124/2002, 126/2002, 128/2002, 129/2002, 130/2002 und 133/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. September 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Oktober 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 122/2002, 123/2002, 124/2002, 126/2002, 128/2002, 129/2002, 130/2002 und 133/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 122/2002, 123/2002, 124/2002, 126/2002, 128/2002, 129/2002, 130/2002 und 133/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2002 vom 12. Juli 20021 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2002/2/EG wird die Richtlinie 91/357/EG3 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 5 (Richtlinie 79/373/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0002: Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23)."
2. Der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 91/357/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/2/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2002 vom 25. Juni 20025 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen und der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2002/98/EG der Kommission vom 28. Januar 2002 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil I wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001 (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60)."
2. In Teil I wird unter den Nummern 7 (Richtlinie 72/168/EWG der Kommission) und 8 (Richtlinie 72/180/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0008: Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar 2002 (ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7)."
3. In Teil II wird nach Nummer 16 (Entscheidung 2000/165/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"17. 32002 D 0098: Entscheidung 2002/98/EG der Kommission vom 28. Januar 2002 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/64/EG, 2002/8/EG und der Entscheidung 2002/98/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2002 vom 31 Mai 200210 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32001 L 0116: Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1)."
2. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird der Wortlaut "Punkt 37" in Anpassung d) durch "Punkt 47" ersetzt.
3. Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32001 L 0100: Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/100/EG und 2001/116/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2002 vom 12 Juli 200214 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2592/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über weitere Informations- und Prüfungsanforderungen an Hersteller und Importeure bestimmter mit Vorrang zu prüfender Stoffe gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 300/2002 der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/37/EG der Kommission vom 3. Mai 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Ethofumesat17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 121 (Beschluss 2000/657/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12m. 32001 R 2592: Verordnung (EG) Nr. 2592/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über weitere Informations- und Prüfungsanforderungen an Hersteller und Importeure bestimmter mit Vorrang zu prüfender Stoffe gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 25)."
2. Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0037: Richtlinie 2002/37/EG der Kommission vom 3. Mai 2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 10)."
3. Unter Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 0300: Verordnung (EG) Nr. 300/2002 der Kommission vom 1. Februar 2002 (ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2592/2001, 300/2002 und Richtlinie 2002/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2001 vom 28. September 200119 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 L 0063: Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 166/1999 vom 26. November 199922 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32001 L 0104: Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001(ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 50)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/104/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2002 vom 12. Juli 200225 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0007: Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2002
vom 27. September 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2002 vom 12. Juli 200228 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 925/1999 des Rates wird gestrichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 66f (Verordnung (EG) Nr. 925/1999 des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"32002 L 0030: Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 1.

2   ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23.

3   ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 34.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 26.

6   ABl. L 234 vom 1.9. 2001, S. 60.

7   ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7.

8   ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 14.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 238 vom 5.9.2002, S. 1.

11   ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32.

12   ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 15.

15   ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 25.

16   ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1.

17   ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 10.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 27.

20   ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 41.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 61 vom 1.3.2001, S. 17.

23   ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 50.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 27.

26   ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 27.

29   ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.