Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (
).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung zusätzlich zu seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 von Protokoll 1.
b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen.
c) Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als übertrage sie der EASA die Vollmacht, im Namen der EFTA-Staaten im Rahmen internationaler Abkommen für andere Zwecke als die Unterstützung der Erfüllung ihrer Pflichten gemäss diesen Abkommen zu handeln.
d) Art. 9 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern "der Gemeinschaft" die Wörter "oder einem EFTA-Staat" eingefügt.
ii) Art. 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Führt die Gemeinschaft Verhandlungen mit einem Drittland, um ein Abkommen zu schliessen, das es einem Mitgliedstaat oder den Agenturen ermöglicht, auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die von Luftfahrtbehörden eines Drittlands erteilt wurden, Zulassungen bzw. Zeugnisse zu erteilen, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein ähnliches Abkommen mit dem fraglichen Drittland zu erlangen. Die EFTA-Staaten werden ihrerseits versuchen, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die den von der Gemeinschaft mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen entsprechen."
e) In Art. 11 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Verordnung auch für alle Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen."
f) Dem Art. 12 Abs. 2 Bst. b wird Folgendes angefügt:
"Die Agentur unterstützt ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und bietet ihr die gleiche Hilfe an, sofern die betreffenden Massnahmen und Aufgaben gemäss dem Abkommen in den Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde fallen."
g) In Art. 12 Abs. 2 erhält Bst. e folgende Fassung:
"Sie nimmt in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten werden ausschliesslich die Funktionen und Aufgaben erfüllen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind."
h) Der erste Satz von Art. 15 erhält folgende Fassung:
"In Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten werden ausschliesslich die Funktionen und Aufgaben erfüllen, die ihnen in diesem Artikel zugewiesen sind."
i) Art. 16 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 wird folgender Wortlaut angefügt:
"Die Agentur berichtet der EFTA-Überwachungsbehörde über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung."
In Abs. 3 wird folgender Wortlaut angefügt:
"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert."
j) In Art. 20 wird folgender Absatz angefügt:
"4) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
k) In Art. 21 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."
l) Nach dem Wort "Gemeinschaft" wird in Art. 23 Abs. 1 Folgendes eingefügt:
", Isländisch und Norwegisch,"
m) Nach Art. 24 Abs. 2 Bst. c wird folgender Artikel eingefügt:
"ca) Der allgemeine Tätigkeitsbericht und das Arbeitsprogramm der Agentur werden gemäss Bst. b beziehungsweise c der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt."
n) Art. 25 wird folgender Absatz angefügt:
"3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
o) In Art. 32 wird folgender Absatz angefügt:
"6) Staatsangehörige der EFTA-Staaten können zu Mitgliedern und auch Vorsitzenden von Beschwerdekammern ernannt werden. Wenn die Kommission die in Abs. 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Staatsangehörige von EFTA-Staaten."
p) In Art. 45 wird nach Abs. 1 Folgendes angefügt:
"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung der genannten Aufgaben unterstützen."
q) In Art. 48 wird folgender Absatz angefügt:
"8) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 genannten Finanzbeitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren sinngemäss."
r) Art. 54 werden folgende Absätze angefügt:
"6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des gemäss Abs. 1 eingerichteten Ausschusses und haben innerhalb des Ausschusses die gleichen Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
7) Trifft der Rat in Ermangelung einer Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss eine Entscheidung zu der fraglichen Angelegenheit, können die EFTA-Staaten gemäss Art. 5 des Abkommens das Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen.""