946.511
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 182 ausgegeben am 16. September 2005
Verordnung
vom 6. September 2005
zum Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsverordnung; EWR-NotifV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 und Art. 15 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), LGBl. 2005 Nr. 1471, verordnet die Regierung:
Art. 1
Formblatt für Notifikationen
Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift nach Art. 5 des Gesetzes ist das Formblatt gemäss Anhang zu verwenden. Dieses ist gemäss den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.02).
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang2
Formblatt
Amt für Handel und Transport
Notifikationsverfahren nach Richtlinie 98/34/EG in der geltenden Fassung
Mitteilung 000
1. -
2. Fürstentum Liechtenstein
3A. Amt für Handel und Transport
Gerberweg 5
9490 Vaduz
3B. -
4. -
5. -
6. -
7. -
8. -
9. -
10. -
11. -
12. -
13. -
14. -
15. a) □ Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...
b) □ Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
16. TBT-Aspekt
a) JA
b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
i) □ Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
ii) □ Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
a) JA
b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
i) □ Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
ii) □ Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Erläuterungen zum Formblatt
Sobald die Mitteilung 000 bei der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eingeht, füllt die ESA die betreffenden Punkte - insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.) - aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle EWR/EFTA-Staaten, einschliesslich des Urhebermitgliedstaates der Mitteilung (Meldung 901), und anschliessend die Übersetzung (Mitteilung 902).
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Adresse
1. Sondercode
Diese Eingabe erfolgt durch die ESA nach erneuter Übermittlung des Informationsschreibens.
2. Mitgliedstaat
Absender des Informationsschreibens.
3A. Notifizierende Stelle
Name und Adresse (Telefon-, Fax-Nr. und E-Mail) der für die Verbreitung der Information verantwortlichen Stelle (Zentralstelle).
3B. Zuständige Stelle
Stelle, die für die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.
4. Nummer der Mitteilung und Produktcode
Nummer, die von der ESA zugewiesen wird. Die ESA übermittelt die Mitteilung in der Originalsprache an alle EWR/EFTA-Staaten, einschliesslich des Urhebermitgliedstaates der Mitteilung, und informiert somit alle Beteiligten über die Mitteilungs-Nummer (Jahr/Serien-Nummer/Mitgliedstaat, z.B. 2004/123/FL).
Die Mitteilungs-Nummer ist dann für alle Informationsschreiben und den gesamten Schriftverkehr in Verbindung mit dem Entwurf zu verwenden.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Produktcode nach der Anlage zum Anhang anzugeben.
5. Titel
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben.
6. Betroffene Produkte und/oder Dienste
Die zuständige Stelle muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste hinweisen.
7. Mitteilung unter einem anderen EWR-Rechtsakt
Die zuständige Stelle muss auf den anderen EWR-Rechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 98/34/EG, d.h. die Übermittlung "an die ESA im Entwurfsstadium unter einem anderen EWR-Rechtsakt". Bitte entsprechend ankreuzen:
a) □ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung sowie die Werbung für Lebensmittel (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 18.01).
b) □ Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54j.01).
c) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).
d) □ Andere bitte spezifizieren ...
8. Wesentlicher Inhalt
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfes einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung des Entwurfes richten.
Die zuständige Stelle hat den Text zumindest in wenigen Schlüsselworten zusammenzufassen, um so das Auffinden im Computer zu erleichtern.
9. Kurze Begründung
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in höchstens zehn Zeilen die Gründe und die Notwendigkeit für die Ausarbeitung des Entwurfs darzulegen. Wiederholungen von Informationen, die bereits unter anderen Punkten des Mitteilungs-Informationsschreibens angegeben wurden, sind zu vermeiden.
10. Bezugsdokumente - Ausgangstexte
a) Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des Entwurfes erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden.
b) Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt, ist die Nummer dieser Mitteilung anzugeben.
c) Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht, die mittlerweile in Kraft getreten ist und für die der endgültige Text übermittelt wurde, muss die Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.
d) In Fällen, in denen ein Entwurf gemäss Art. 6 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt wird, da Änderungen vorgenommen wurden, die den Anwendungsbereich beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen oder diese restriktiver gestalten, muss die Nummer der früheren Mitteilung angeben werden.
e) Falls es keinen Ausgangstext gibt, so muss dies angeben werden, um unnötige Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.
f) In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken beabsichtigt (Art. 5 Abs. 5 EWR-NotifG und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/34/EG), ist ebenfalls zu übermitteln:
- eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte; und
- sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG (geändert durch Richtlinie 93/32/EWG) durchgeführt wird.
11. Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens
Die zuständige Stelle hat mit JA oder NEIN anzugeben, ob sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a EWR-NotifG (Art. 9 Abs. 7 Unterabs.1 und 2 der Richtlinie 98/34/EG) beruft.
12. Gründe für Dringlichkeitsverfahren
Falls die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss sie die Gründe für die Dringlichkeit genau und detailliert angeben.
13. Vertraulichkeit
a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob die unter Art. 5 Abs. 2 EWR-NotifG zu liefernden Informationen als vertraulich gemäss Art. 8 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind.
b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.
14. Steuerliche Massnahmen
a) JA (wenn ja, schickt die ESA ein Informationsschreiben ab)
b) NEIN
15. Folgenabschätzungen
Es wird gebeten den oder die entsprechenden Stellen anzukreuzen:
a) □ Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...
Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und deren Ergebnisse im erläuternden Teil des notifizierten Entwurfes aufgeführt, muss angeben werden, an welcher Stelle des Dokuments sich diese Information befindet.
b) □ Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und ist beabsichtigt, diese als solche an den notifizierten Entwurf anzufügen, muss angeben werden, dass sich diese Studie im Anhang befindet. Die Übermittlung der Studie an die ESA erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfes.
16. TBT- und SPS-Aspekte
TBT-Aspekt2
a) Es muss mit JA oder NEIN angegeben werden, ob der Entwurf im Rahmen des TBT (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifiziert wird.
b) Falls mit NEIN geantwortet wird, sind die Gründe dafür anzugeben. Es wird gebeten den oder die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
i) □ Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
ii) □ Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt3
a) Es muss mit JA oder NEIN angegeben werden, ob darum gebeten wird, dass der Entwurf im Rahmen des SPS (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen) notifiziert wird.
b) Falls mit NEIN geantwortet wird, sind die Gründe dafür anzugeben. Es wird gebeten den oder die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
i) □ Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
ii) □ Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Anlage zum Anhang
Produktcode
B00 Bauwesen
B10 Baustoffe
B20 Sicherheit
B30 Umwelt
C00A Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
C10A Fischerei
C20A Landwirtschaft, Jagd
C30A Veterinärmedizinische Dienstleistungen
C40A Schädlingsbekämpfungsmittel und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln
C50A Lebensmittel
C60A Etikettierung
C70A Kontaminanten
C80A Zusatzstoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Aromen
C90A Tier- und Haustierschutz
CA0A Genetisch veränderte Organismen (GVO)
C00C Chemische Erzeugnisse
C10C Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
C20C Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
C30C Schwermetalle
C40C Chemische Düngemittel
C50C Detergentien, Reinigungsmittel
C00P Pharmazeutische und kosmetische Produkte
C10P Pharmazeutische Produkte
C20P Kosmetische Produkte
C30P Pharmakopöe
H00 Haushaltgeräte und Freizeit
H10 Glücksspiele
H20 Sportausrüstungen
H30 Spielzeug
I00 Maschinenbau
I10 Messwesen
I20 Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
I30 Maschinen und Hebezeuge
I40 Container und Tanks
N00E Energie, Mineralien, Holz
N10E Mineralien, Holz, Papier
N20E Elektrizität
N30E Gas
N40E Mineralölerzeugnisse
S00S Gesundheit, medizinische Einrichtungen
S10S Medizinprodukte
S20S Thermaleinrichtungen
S30S Gentherapie
S00E Umwelt
S10E Verpackungen
S20E Abfälle
S30E Umweltverschmutzung
S40E Organische Düngemittel, Klärschlämme
S50E Umweltschutzmassnahmen
S60E Flora und Fauna
S70E Gefährliche Stoffe
S80E Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
T00T Verkehr
T10T Luftverkehr
T20T Seetransport und Binnenschifffahrtstransport
T30T Bahntransport
T40T Stadtverkehr und Strassentransport
T50T Beförderung gefährlicher Güter
V00T Telekommunikation
V10T Funkschnittstelle
V20T Telekommunikationsendeinrichtungen
X00M Güter und verschiedene Produkte
X10M Edelmetalle
X20M Waffen und Munition
X30M Textilien und Möbel
X40M Etikettierung und Werbung
X50M Stahl
SERV Dienste gemäss der Richtlinie 98/48/EG
SERV10 Elektronische Signatur
SERV20 Elektronischer Handel
SERV30 Medien
SERV40 Domain-Namen
SERV50 Schutz der Privatsphäre
SERV60 Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet

1   LR 946.51

2   Anhang abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

3   LR 0.632.20 Anh. 1A.6

4   LR 0.632.20 Anh. 1A.4