954.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 |
Nr. 355 |
ausgegeben am 22. Dezember 2008 |
Gesetz
vom 23. Oktober 2008
über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anleger und die Transparenz der Wertpapiermärkte.
2) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten von Wertpapieren fest, insbesondere:
a) die Veröffentlichung von Finanzberichten und Zwischenmitteilungen;
b) die Information von Wertpapierinhabern zur Wahrnehmung ihrer Rechte;
c) die Offenlegung von Erwerb und Veräusserung von bedeutenden Beteiligungen.
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 29g.01);
b) der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (
ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen:
a) Emittenten, deren Wertpapiere an einem überwachten Markt gehandelt werden;
b) Aktionäre von Emittenten, deren Aktien an einem überwachten Markt gehandelt werden;
c) Inhaber von Finanzinstrumenten, die ihren Inhabern das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig die in Bst. b genannten Aktien zu erwerben.
2) Die Pflichten nach Art. 4 bis 24 sowie Art. 34 gelten nur für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist.
3) Die Pflichten nach Art. 25 bis 33 gelten nur für:
a) Aktionäre von Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist;
1
b) Inhaber von Finanzinstrumenten, die ihren Inhabern das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig solche Aktien zu erwerben.
4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Investmentunternehmen des nicht geschlossenen Typs nach dem Gesetz über Investmentunternehmen sowie für im Rahmen dieser Investmentunternehmen erworbene oder veräusserte Anteile.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "Wertpapiere": übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden - mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 2 des Bankengesetzes - , wie:
1. Aktien und andere, den Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder Zinserträgen oder anderen Indizes und Messgrössen bestimmt wird;
b) "Aktien": Beteiligungspapiere mit denen ein Stimmrecht verbunden ist;
c) "Schuldtitel": Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;
d) "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das:
1. die Interessen einer Vielzahl Dritter innerhalb des Systems nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, führt;
2. eine Zulassung erhalten hat; und
3. ordnungsgemäss funktioniert;
e) "überwachter Markt": ein Markt, an dem Finanzinstrumente gehandelt werden und der von staatlich anerkannten Stellen überwacht wird, regelmässig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist;
f) "Emittent": eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschliesslich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten der Emittent des vertretenen Wertpapiers als Emittent gilt. Wird die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt von einer natürlichen oder juristischen Person ohne Zustimmung des Emittenten beantragt, so gilt diese Person als Emittent;
g) "Aktionär": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
1. Aktien eines Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung;
2. Aktien eines Emittenten im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten;
3. Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt;
h) "kontrolliertes Unternehmen": jedes Unternehmen,
1. an dem eine natürliche oder juristische Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt;
2. bei dem eine natürliche oder juristische Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist, wobei auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder natürlichen oder juristischen Person, die zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, umfasst sind;
3. bei dem eine natürliche oder juristische Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter verfügt; oder
4. auf das oder über das eine natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
i) "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
k) "Herkunftsmitgliedstaat":
1. im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro bzw. dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, oder von Aktien:
- mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Sitzstaat,
- mit Sitz in einem Drittstaat der Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n Ziff. 3 des Wertpapierprospektgesetzes;
2. im Falle eines nicht unter Bst. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählt. Der Emittent darf dabei im Falle der Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten nur einen Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist für mindestens drei Jahre gültig, ausser wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt im EWR mehr zugelassen sind.
Die Regierung regelt das Nähere über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates mit Verordnung;
l) "Aufnahmemitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
m) "Drittstaat": ein Staat, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
n) "elektronische Hilfsmittel": elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
o) "Handelstag": Tag, an dem am geregelten Markt in Liechtenstein, an welchem die Wertpapiere eines Emittenten zum Handel zugelassen sind, der Handel durchgeführt wird und der von der FMA auf ihrer Website als solcher veröffentlicht wird. Für Wertpapiere, die nicht an einem geregelten Markt in Liechtenstein zum Handel zugelassen sind und für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, gelten die in Liechtenstein üblichen Bankwerktage als Handelstage;
p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz und nach Art. 4 des Marktmissbrauchsgesetzes offen legen muss;
q) "Market Maker": eine natürliche oder juristische Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;
r) "dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere": als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder zumindest zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Transparenzpflichten von Emittenten
A. Regelmässige Informationen
Art. 4
Jahresfinanzbericht
1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleibt.
2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:
a) die Jahresrechnung;
b) den Jahresbericht; und
c) die Erklärung der beim Emittenten verantwortlichen Personen über die Richtigkeit der Jahresrechnung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:
a) die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften einschliesslich der Konsolidierung;
b) die Buchprüfung;
c) die Berichterstattung über die geschäftliche und finanzielle Entwicklung und Lage des Emittenten;
d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Jahresfinanzberichte verantwortlichen Personen.
Art. 5
Halbjahresfinanzbericht
1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums.
2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
a) die Halbjahresrechnung;
b) den Halbjahresbericht; und
c) die Erklärung der beim Emittenten verantwortlichen Personen über die Richtigkeit der Halbjahresrechnung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Halbjahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:
a) die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften einschliesslich der Konsolidierung;
b) die Buchprüfung;
c) die Berichterstattung über die geschäftliche und finanzielle Entwicklung und Lage des Emittenten;
d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Halbjahresfinanzberichte verantwortlichen Personen.
Art. 6
Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung
1) Ein Emittent von Aktien veröffentlicht in der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsleitung. Die Mitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden sechsmonatigen Zeitraums zu erstellen.
2) Die Zwischenmitteilung umfasst:
a) eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitpunkt stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen; und
b) eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten sowie der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitpunkt.
3) Emittenten, die nach den Vorschriften des auf sie anwendbaren Rechts eines anderen Staates oder den Regeln eines geregelten Marktes, an welchem ihre Aktien zum Handel zugelassen sind oder von sich aus Quartalsfinanzberichte nach den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen nach Abs. 1 entbunden.
Art. 7
Ausnahmen
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4, 5 und 6 sind ausgenommen:
a) Staaten, Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, welche Art von Wertpapieren sie begeben;
b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde.
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
a) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel begeben haben, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel den Betrag von 100 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht erreicht und kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde;
b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/71/EG bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
B. Laufende Informationen
Art. 8
Gleichbehandlungsgebot
1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
2) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.
3) Das Gleichbehandlungsgebot richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere nach dessen Schlusstitel.
Art. 9
Informationspflichten gegenüber Aktionären
1) Ein Emittent von Aktien stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, in Liechtenstein zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:
a) über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Generalversammlungen wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Generalversammlungen, insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, informieren;
b) jeder Person, die berechtigt ist an einer Generalversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
c) eine Bank oder Wertpapierfirma als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können; und
d) Benachrichtigungen veröffentlichen oder Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informiert wird.
Art. 10
Informationspflichten gegenüber Inhabern von Schuldtiteln
1) Ein Emittent von Schuldtiteln stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:
a) Benachrichtigungen veröffentlichen oder Rundschreiben versenden, in denen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung sowie über die Zinszahlungen und die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung, Annullierung und Rückzahlung sowie die Rechte der Inhaber von Schuldtiteln bezüglich der Teilnahme an den Versammlungen, insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, informiert wird;
b) jeder Person, die berechtigt ist, an einer Gläubigerversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
c) eine Bank oder Wertpapierfirma als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
Art. 11
Änderung von Aktionärsrechten
Ein Emittent von Aktien veröffentlicht unverzüglich jede Änderung der mit den verschiedenen Aktiengattungen verbundenen Rechte, einschliesslich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind und Zugang zu den Aktien des Emittenten verschaffen.
Art. 12
Änderung von anderen Rechten
Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, einschliesslich der Änderungen an den Bedingungen der Wertpapiere, welche die Rechte der Anleger indirekt berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze.
Art. 13
Änderung von Stimmrechtsverhältnissen
Ein Emittent von Aktien veröffentlicht am Ende jedes Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital.
Art. 14
Veröffentlichung von Neuemissionen
1) Ein Emittent veröffentlicht unverzüglich Neuemissionen von Anleihen und alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten.
2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind das Land und die Gemeinden sowie internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.
D. Verbreitung und Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen
Art. 15
Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen
1) Vorgeschriebene Informationen sind in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten EWR weiterleiten.
2) Die Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen hat innerhalb von drei Handelstagen zu erfolgen.
3) Ein Emittent darf von den Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen verlangen.
4) Die vorgeschriebenen Informationen werden an die Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die klarstellt, dass es sich bei den Informationen um vorgeschriebene Informationen handelt, sowie eindeutig den jeweiligen Emittenten, den Inhalt der vorgeschriebenen Informationen sowie die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen durch den Emittenten benennt.
5) Die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien hat unter Wahrung der Kommunikations- und Datensicherheit zu erfolgen.
6) Vorbehaltlich des Art. 18 sind die vorgeschriebenen Informationen den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.
7) Sind die Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, lediglich an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat zum Handel zugelassen, so hat der Emittent die Pflichten nach den Abs. 1 bis 5 in diesem Staat wahrzunehmen.
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen mit Verordnung.
Art. 16
Benachrichtigungen
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern am liechtensteinischen Sitz des Emittenten, bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
a) die Einberufung der Generalversammlung einschliesslich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Generalversammlung; und
b) Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten und die daraus resultierenden Rechte der Aktionäre.
2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 kann unterbleiben, wenn:
a) die Ausübung der Stimmrechte von der Eintragung in das Aktienbuch abhängt; und
b) das Aktienbuch auch die für die Zustellung der Informationen erforderlichen Angaben umfasst.
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern am liechtensteinischen Sitz des Emittenten, bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
a) die Einberufung der Gläubigerversammlung, einschliesslich der Tagesordnung und die Rechte der Schuldtitelinhaber bezüglich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung; sowie
b) Mitteilungen über die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Austausch-, Zeichnungs-, Annullierungs-, Rückzahlungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen und die daraus resultierenden Rechte der Inhaber der Schuldtitel.
4) Soweit eine entsprechende Veröffentlichung auch durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, genügt eine einmalige Veröffentlichung.
5) Anstelle der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 3 kann ein Emittent den Aktionären oder Inhabern von Schuldtiteln die Benachrichtigungen über elektronische Hilfsmittel nach Art. 17 übermitteln.
Art. 17
Benachrichtigung über elektronische Hilfsmittel
1) Zum Zweck der Benachrichtigung von Aktionären kann ein Emittent von Aktien elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern:
a) die Statuten des Emittenten eine solche Benachrichtigung zulassen und die Generalversammlung eine entsprechende Entscheidung getroffen hat;
b) der Emittent Vorkehrungen zur Identifizierung trifft, damit die Aktionäre oder die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung von Stimmrechten geben dürfen, tatsächlich benachrichtigt werden;
c) die Verwendung elektronischer Hilfsmittel in keiner Weise vom Sitz oder Wohnort des Aktionärs oder der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis h genannten Personen abhängt;
d) die Aktionäre oder die in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis h genannten Personen, die Stimmrechte erwerben, veräussern oder ausüben dürfen, schriftlich um ihre Zustimmung für die Übermittlung von Informationen über elektronische Hilfsmittel gebeten werden; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen und ihnen das Recht eingeräumt wird, jederzeit wieder die schriftliche Übermittlung der Informationen zu beantragen; und
e) jegliche Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Benachrichtigung verbunden sind, vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgelegt werden.
2) Zum Zweck der Benachrichtigung von Inhabern von Schuldtiteln können Emittenten von Schuldtiteln elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern:
a) die Gläubigerversammlung eine entsprechende Entscheidung getroffen hat;
b) der Emittent Vorkehrungen zur Identifizierung trifft, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich benachrichtigt werden;
c) die Verwendung elektronischer Hilfsmittel in keiner Weise vom Sitz oder Wohnort des Inhabers von Schuldtiteln abhängt;
d) die Inhaber von Schuldtiteln schriftlich um ihre Zustimmung für die Übermittlung von Information über elektronische Hilfsmittel gebeten werden, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen und ihnen das Recht eingeräumt wird, jederzeit wieder die schriftliche Übermittlung der Information zu beantragen; und
e) jegliche Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Benachrichtigung verbunden sind, vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgelegt werden.
3) Zusätzlich zur Benachrichtigung nach den Abs. 1 und 2 hat eine Benachrichtigung der Medien nach Art. 15 zu erfolgen.
Art. 18
Veröffentlichung von Finanzberichten und Zwischenmitteilungen
Bei der Veröffentlichung von Finanzberichten nach Art. 4 und 5 oder von Zwischenmitteilungen nach Art. 6 kann ein Emittent unverzüglich:
a) den gesamten Bericht nach Art. 15 veröffentlichen; oder
b) eine Ankündigung nach Art. 15 veröffentlichen. In der Ankündigung ist auf die Website zu verweisen, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind.
Art. 19
Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen
1) Vorgeschriebene Informationen sind zusätzlich bei der FMA zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Art. 15 zu erfolgen.
2) Ein Emittent hat die Änderungen seiner Statuten oder Gründungsurkunde unverzüglich der FMA sowie dem geregelten Markt, an dem seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen.
3) Emittenten haben der FMA und dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen und macht sie nach Art. 35 Abs. 2 öffentlich zugänglich.
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu erfolgen.
Art. 20
Sprachregelung
1) Vorgeschriebene Informationen über Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, und die nur zum Handel an einem geregelten Markt in Liechtenstein zugelassen sind, sind in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2) Sind Wertpapiere sowohl zum Handel an einem geregelten Markt in Liechtenstein als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen zu veröffentlichen:
a) in Deutsch; und
b) je nach Wahl des Emittenten, in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist.
3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:
a) in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:
a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat
Art. 21
Emittenten ohne Handelszulassung im Herkunftsmitgliedstaat
Ein Emittent, für den Liechtenstein Aufnahmemitgliedstaat ist, und dessen Wertpapiere an einem geregelten Markt in Liechtenstein, nicht aber an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, hat die Pflichten von Emittenten nach diesem Gesetz in gleicher Weise zu erfüllen, wie ein Emittent, dessen Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist.
F. Delegation und Haftung
Art. 22
Delegation und Haftung
1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 14 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.
2) Die Haftung eines Emittenten richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
G. Besondere Bestimmungen im Verhältnis zu Drittstaaten
Art. 23
Erleichterungen
1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 14, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:
a) das Recht dieses Drittstaates zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht; oder
b) der Emittent die Anforderungen eines Drittstaates erfüllt, welche die FMA als gleichwertig betrachtet.
2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.
3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 zu verbreiten.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24
Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen
Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:
a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
b) gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen.
III. Informationen über bedeutende Beteiligungen
Art. 25
Mitteilung von Erwerb oder Veräusserung bedeutender Beteiligungen
1) Wer durch Erwerb, Veräusserung oder auf sonstige Weise 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 33 %, 50 % oder 66 % der Stimmrechte an einem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten und der FMA mitzuteilen, welchen Anteil an Stimmrechten er hält.
2) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem geregelten Markt 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, hat dem Emittenten und der FMA mitzuteilen, welchen Anteil an Stimmrechten er hält.
3) Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschliesslich den Inhaber der Zertifikate.
4) Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung von Stimmrechten ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.
Art. 26
Erwerb oder Veräusserung bedeutender Anteile an Stimmrechten
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die zum Erwerb, zur Veräusserung oder zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der nachfolgenden Fälle berechtigt ist:
a) Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten, erworben oder veräussert werden;
b) Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten, erworben oder veräussert werden oder durch das kontrollierte Unternehmen nach Bst. c bis f ausgeübt werden können;
c) Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
d) Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung gehalten werden, die von dieser natürlichen oder juristischen Person oder von einem von ihr kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
e) Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern sie die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;
f) Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nutzniessungsrecht eingeräumt ist;
g) Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
h) Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die sie nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.
2) Den Mitteilungspflichtigen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 werden die Stimmrechte des Abs. 1 zugerechnet.
Art. 27
Ausnahmen von der Zusammenrechnung
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Investmentunternehmensgesetz, nach der Richtlinie 85/611/EWG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und
b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 9 der Richtlinie 2004/39/EG verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt; und
2. seine Stimmrechte unabhängig ausübt.
2) Die Ausnahme nach Abs. 1 kommt jedoch nicht zur Anwendung, sofern das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen:
a) Anteile an den von dem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen hält; und
b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.
Art. 28
Rechtsverlust
Stimmrechte aus Aktien, die einem Mitteilungspflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte nach Art. 26 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach Art. 25 und 26 nicht erfüllt werden.
Art. 29
Mitteilung von Rechten aus anderen Finanzinstrumenten
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente im Sinne des Bankengesetzes hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene, an einem geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien eines Emittenten durch Ausübung eines unbedingten Rechts oder eines in seinem Ermessen stehenden Entscheides über die Ausübung oder Nichtausübung des Rechts zu erwerben. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.
2) Beziehen sich verschiedene Finanzinstrumente nach Abs. 1 auf denselben Emittenten, so sind diese für die Mitteilung nach Abs. 1 zusammenzurechnen.
3) Wer bereits nach Art. 26 Abs. 1 den Erwerb, die Veräusserung oder das Halten mitgeteilt hat, braucht keine weitere Mitteilung nach Abs. 1 zu machen, wenn die von der erfolgten Mitteilung erfassten Aktien zur Erfüllung der Ansprüche aus Finanzinstrumenten nach Abs. 1 erworben oder gehalten werden.
4) Bezieht sich ein Finanzinstrument nach Abs. 1 auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat gegebenenfalls eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.
Art. 30
Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien
1) Ein Emittent, der durch Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien 5 %, 10 % oder 20 % der Stimmrechte an der eigenen Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat den Anteil eigener Aktien unverzüglich, jedoch spätestens vier Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräusserung zu veröffentlichen. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.
2) Auf den Erwerb eigener Aktien finden die Art. 25 bis 29 sinngemäss Anwendung.
Art. 31
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
1) Die Art. 25 bis 29 finden keine Anwendung auf Finanzinstrumente, die:
a) ausschliesslich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb einer üblichen kurzen Abwicklungszeit von höchstens drei Handelstagen gehalten werden;
b) von Verwahrstellen nur als Verwahrer gehalten werden, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die ihr schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt werden;
c) von einem Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
1. in Liechtenstein als Bank oder Wertpapierfirma, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2004/39/EG oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und
2. nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf diesen ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
Die Regierung regelt das Nähere über die Pflichten der Market Maker mit Verordnung;
d) von einer Bank oder Wertpapierfirma im Rahmen ihres Wertpapierhandels als Handelsbestandspositionen gehalten werden, sofern:
1. die damit verbundenen Stimmrechte den Schwellenwert von 5 % nicht übersteigen; und
2. sichergestellt ist, dass die entsprechenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen;
e) den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden als Pfand, im Rahmen eines Pensionsgeschäftes oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung oder von diesen bereit gestellt werden; bei den Transaktionen muss es sich um kurzfristige Geschäfte handeln und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien dürfen nicht ausgeübt werden.
2) Ein Mitteilungspflichtiger ist von der Mitteilungspflicht entbunden, wenn diese nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 von seinem Mutterunternehmen oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen erfüllt wird.
3) Im Falle der Erteilung einer oder mehrerer Stimmrechtsvollmachten kann die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 in Form einer einzigen Mitteilung zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung erfüllt werden, sofern die Bevollmächtigung für eine einzelne Generalversammlung oder Gläubigerversammlung erfolgt und in der Mitteilung klargestellt wird, wie die Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.
Art. 32
Inhalt und Form der Mitteilung
1) Die Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 und Art. 26 Abs. 1 an den Emittenten und die FMA müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräusserung;
b) gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über welche die Stimmrechte gehalten werden;
c) das Datum, an welchem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
d) den Namen des Aktionärs, auch wenn dieser nicht berechtigt ist Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Art. 26 auszuüben; sowie
e) die Namen der natürlichen und juristischen Personen, die berechtigt sind, die Stimmrechte für den Aktionär auszuüben.
2) Die Mitteilung nach Art. 29 Abs. 1 an den Emittenten und die FMA muss folgende Angaben enthalten:
a) den Namen des Emittenten der den Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Aktien;
b) die unter Annahme der Ausübung der Erwerbsrechte und Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen resultierende Situation mit Bezug auf die Stimmrechte in Prozenten, basierend auf der letzten Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals des Emittenten;
c) gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über welche die Stimmrechte gehalten werden;
d) das Datum, an welchem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
e) bei Finanzinstrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunktes oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können;
f) den Fälligkeits- oder Verfallstermin des Finanzinstruments;
g) den Namen des Inhabers der Finanzinstrumente, auch wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Art. 26 auszuüben; sowie
h) gegebenenfalls die Namen der natürlichen und juristischen Personen, die berechtigt sind, die Stimmrechte für den Inhaber der Finanzinstrumente auszuüben.
3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen Person, so kann eine einzige gemeinsame Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen Person von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.
4) Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 können entweder in deutscher Sprache oder in einer in Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erfolgen. Der Emittent ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung zu veranlassen oder zu veröffentlichen.
5) Die Regierung regelt das Nähere zur Form der Mitteilung, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von in allen Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformularen, mit Verordnung.
Art. 33
Zeitpunkt der Mitteilung
1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:
a) vom Erwerb oder der Veräusserung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er oder sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräusserung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird; oder
b) über ein Ereignis informiert wird, das die Aufteilung der Stimmrechte verändert hat.
2) Die Mitteilung ist in den in Art. 26 Abs. 1 Bst. c genannten Fällen eine kollektive Pflicht sämtlicher an der Vereinbarung beteiligten Personen, in den übrigen Fällen eine individuelle Pflicht jedes Mitteilungspflichtigen.
3) Mit Bezug auf Abs. 1 wird vermutet, dass die Mitteilungspflichtigen vom Erwerb, der Veräusserung oder der Möglichkeit zur Ausübung von Stimmrechten spätestens zwei Handelstage nach Abschluss des entsprechenden Geschäfts Kenntnis erlangen.
Art. 34
Informationspflicht des Emittenten
1) Der Emittent, der eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erhält, veröffentlicht alle darin enthaltenen Angaben spätestens innert drei Handelstagen nach deren Erhalt.
2) Hat der Emittent Kenntnis davon, dass ein Erwerber oder Veräusserer einer an ihm gehaltenen bedeutenden Beteiligung seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, so teilt er dies der FMA mit.
3) Der Emittent, der eine Mitteilung nach Abs. 2 erstattet, darf wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 35
Zuständige Behörde
1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Die FMA speichert die hinterlegten Informationen für die Dauer von fünf Jahren in einem öffentlich zugänglichen Register.
Art. 36
Befugnisse
1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) von den diesem Gesetz unterstellten Personen und ihren Revisionsstellen eine Übermittlung aller erforderlicher Informationen und Unterlagen sowie Kopien von diesen zu verlangen;
b) Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
c) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Gesetz verstossen, unterbunden werden;
d) Emittenten anzuweisen, vorgeschriebene Informationen zu veröffentlichen oder diese im Weigerungsfalle nach Anhörung des Emittenten selbst zu veröffentlichen;
e) den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn Tage auszusetzen;
f) den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten;
g) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen zu erlassen;
h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.
2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.
3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.
5) Die FMA darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und für Zwecke der Amtshilfe nach Massgabe der Art. 39 bis 46 bearbeiten.
Art. 37
Amtsgeheimnis
1) Die bei der FMA Beschäftigten und die von der FMA beauftragten Personen haben die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, als Amtsgeheimnis zu wahren, auch wenn sie nicht mehr bei der FMA beschäftigt sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2) Eine Verletzung des Amtsgeheimnis nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn:
a) Tatsachen aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht weitergegeben werden;
b) Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 39 bis 46 an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten weitergegeben werden; oder
c) Tatsachen im Rahmen des Art. 36 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 38
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 39
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Öffentlichkeitsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Öffentlichkeitsregisters zu gewähren.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Art. 40
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen.
3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.
4) Weitere die FMA betreffende Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 41
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.
2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn:
a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist.
3) Lehnt die FMA ein Ersuchen nach Art. 43 oder 44 aufgrund der Bestimmung des Abs. 2 ab, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Abs. 2 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
Art. 42
Mitteilung von Verstössen
1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.
2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
3) Erhält die FMA eine entsprechende Mitteilung von der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, so hat sie geeignete Massnahmen gegen den diesem Gesetz unterstellte Personen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die mitteilende Behörde über die getroffenen Massnahmen.
Art. 43
Informationsaustausch
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind.
2) Die FMA hat vorbehaltlich Art. 41 den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen der Offenlegung benötigen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen.
3) Die der FMA von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37.
4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu den selben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 44
Ermittlungen vor Ort
1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ferner kann sie darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten.
2) Die FMA hat vorbehaltlich Art. 41 Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Abs. 1 zu entsprechen.
3) Die Ermittlungen unterliegen dabei vollumfänglich der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 45
Informationsaustausch mit Drittstaaten
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden von Drittstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
2) Die FMA kann den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn:
a) die Informationen zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen der Offenlegung erforderlich sind; und
b) die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde des Drittstaats einer Art. 37 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3) Die FMA kann ein Ersuchen nach Abs. 2 ablehnen, wenn:
a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtig werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende natürliche oder juristische Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende natürliche oder juristische Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist.
4) Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen.
5) Die der FMA von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37.
6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
7) Weitere die FMA betreffende Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 46
Kooperationsvereinbarungen
Die FMA kann, innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, mit den zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen.
C. Veröffentlichung von Statistiken
Art. 47
Grundsatz
Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.
V. Rechtsmittel und Verfahren
Rechtsmittel
Art. 48
a) Im Allgemeinen
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. Vorbehalten bleibt Art. 49.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 49
b) Im Rahmen der Amtshilfe
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA im Rahmen der Amtshilfe an Mitglied- und Drittstaaten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
2) Im Rahmen der Amtshilfe ist ausschliesslich eine Beschwerde im Übermittlungsverfahren zulässig.
3) Das Verfahren aufgrund einer Beschwerde nach Abs. 1 wird zügig durchgeführt.
4) Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sind bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.
Art. 50
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 51
Verwaltungsübertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) entgegen Art. 4 einen Jahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
b) entgegen Art. 5 einen Halbjahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
c) eine inhaltlich unwahre Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c oder Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgibt;
d) entgegen Art. 6 eine Zwischenmitteilung der Geschäftsleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
e) die Informationspflichten nach Art. 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
f) vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 verbreitet;
g) die Benachrichtigung nach Art. 16 oder 17 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht;
h) die Benachrichtigung nach Art. 18 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
i) die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
k) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
l) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
m) eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
n) eine Veröffentlichung nach Art. 30 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
o) eine Mitteilung nach Art. 34 Abs. 2 nicht vornimmt;
p) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
2) Bei der Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 beträgt die Busse höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Mitteilungspflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Schwellenwert.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 53
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 30. Oktober 1996 über die Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen an einer börsennotierten Gesellschaft (Offenlegungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 21;
b) Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 180.
Art. 54
Übergangsbestimmungen
1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.
2) Natürliche und juristische Personen, die andere Finanzinstrumente nach Art. 29 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente zu informieren.
3) Emittenten haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Stimmrechtsanteile, die 5 % erreichen oder übersteigen, zu veröffentlichen.
4) Die Emittenten sind, mit Ausnahme der Pflichten nach Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3, bis zum 1. März 2009 von den Pflichten dieses Gesetzes befreit.
Art. 55
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 2 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 249.