952.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009
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Nr. 98
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ausgegeben am 23. Februar 2009
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Verordnung
vom 17. Februar 2009
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
b) den Inhalt des Geschäftsprofils;
c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
d) die verstärkten Sorgfaltspflichten, die Delegation von Sorgfaltspflichten sowie die globale Überwachung;
e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation;
g) die Durchführung von Kontrollen;
h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen.
2) Sie dient:
a) der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23b.01);
b) der Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23ba.01);
c) der Schaffung der erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23d.01).
Art. 2
Politisch exponierte Personen
1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen handelt - folgende Funktionen:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
b) Parlamentsmitglieder;
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Verwaltungs- und Leitungsorgane von Zentralbanken;
e) Botschafter, Geschäftsträger (chargé d'affaire) und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten:
a) der Ehepartner;
b) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
d) die Eltern.
3) Als bekanntermassen nahe stehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:
a) bekanntermassen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsam an Rechtsträgern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhalten;
b) alleinig an einem Rechtsträger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekanntermassen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurde.
Art. 3
Wirtschaftlich berechtigte Personen
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten, und Gesellschaften ohne Persönlichkeit: diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt:
1. einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren;
2. mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder
3. auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieser Rechtsträger ausüben;
b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten Anstalten:
1. sofern die Begünstigten namentlich bestimmt wurden, diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte von 25 % oder mehr des Vermögens eines solchen Rechtsträgers sind;
2. sofern als Begünstigte keine Einzelpersonen namentlich bestimmt wurden, diejenigen natürlichen Personen oder derjenige Personenkreis, in deren bzw. dessen Interesse ein solcher Rechtsträger hauptsächlich errichtet wurde;
3. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt die Kontrolle über das Vermögen eines solchen Rechtsträgers ausüben;
c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien leisten.
2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:
a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;
b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern;
c) die Begünstigung zu ändern; oder
d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern.
Art. 4
Schwellenwerte bei gelegentlichen Tätigkeiten
Eine gelegentliche Tätigkeit nach Art. 4 Bst. c Ziff. 5 des Gesetzes wird angenommen, wenn die einzelne Tätigkeit den Wert von 1 000 Franken nicht übersteigt und nicht mehr als 100 Transaktionen pro Jahr erfolgen.
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
A. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person
1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners
Art. 6
Grundsatz
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
b) für Rechtsträger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Öffentlichkeitsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.
2) Ist der Vertragspartner ein Rechtsträger, stellen die Sorgfaltspflichtigen sicher, dass jede Person, die angibt, für diese zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen überprüfen die Identität solcher Personen mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) oder mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift (Art. 9).
3) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg stellen die Sorgfaltspflichtigen die Identität des Vertragspartners fest und überprüfen diese, indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen und sich die Angaben nach Abs. 1 durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes (SigG) durch den Vertragspartner bestätigen lassen.
Art. 7
a) Natürliche Personen
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere Pass, Identitätskarte oder Führerausweis). Ein Ausweis ist gültig, wenn er im Zeitpunkt der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt.
2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches Dokument beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.
Art. 8
b) Rechtsträger
1) Für Rechtsträger, die in das Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:
a) ein durch die Öffentlichkeitsregisterbehörde ausgestellter Öffentlichkeitsregisterauszug;
b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Öffentlichkeitsregisterbehörde geführten Datenbank; oder
c) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
2) Für Rechtsträger, die nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:
a) eine inländische Amtsbestätigung;
b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;
c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b durch den gewählten Jahresabschlussprüfer;
d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder
e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
Art. 9
Echtheitsbestätigung
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments oder über die Echtheit einer Unterschrift kann ausgestellt werden durch:
a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft des Sorgfaltspflichtigen;
b) einen anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, einen Rechtsanwalt, einen Treuhänder, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Vermögensverwalter, der der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht untersteht; oder
c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt.
Art. 10
Form und Behandlung der Dokumente
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg müssen die Sorgfaltspflichtigen das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen. Lässt sich der Sorgfaltspflichtige zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners das Original eines beweiskräftigen Dokuments nach Art. 8 durch eine Person beibringen, die nach Art. 9 Echtheitsbestätigungen ausstellen kann, so kann er auch nach Abs. 2 vorgehen.
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache ist es ausreichend, wenn die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie erstellen, darauf bestätigen, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen.
3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich
berechtigten Person
Art. 11
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren.
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen sich die Richtigkeit der Angaben durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 SigG bestätigen lassen.
3) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.
Art. 12
Rechtsträger, für die es keine bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gibt
1) Bei Rechtsträgern, für die es keine bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gibt, wie beispielsweise beim Discretionary Trust oder bei der diskretionär ausgestalteten Stiftung, muss der Vertragspartner eine schriftliche Erklärung vorlegen, die diesen Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung hat darüber hinaus Angaben zu enthalten über:
a) den effektiven, nicht den treuhänderischen Einbringer;
b) falls bestimmbar, die Personen, die dem Vertragspartner oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
c) falls bestimmbar, die Personen oder den Personenkreis, die bzw. der als Begünstigte in Frage kommen bzw. kommt; und
d) allfällige Kuratoren, Protektoren und sonstige eingesetzte Personen.
2) Bei Rechtsträgern, deren Zweck die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist, oder der statutarisch und tatsächlich politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder ähnliche Zwecke verfolgt, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Versicherungsverträge
Das Versicherungsunternehmen hat vor der Auszahlung der Versicherungsleistung oder vor dem Zeitpunkt, an dem der Begünstigte seine Rechte aus der Police in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, die Identität des Begünstigten aus der Versicherungspolice festzustellen und durch risikobasierte und angemessene Massnahmen zu überprüfen.
Art. 14
Notare, Rechtsanwälte und Rechtsagenten
1) Verzichtet ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, so muss der Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent eine schriftliche Erklärung beibringen, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen:
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben und dergleichen sowie von Zahlungen an oder von Parteien, Dritte(n) oder Behörden (Kennzeichnung: z.B. "Klientengelder-Abwicklungskonto/-depot");
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");
c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung: z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung");
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. "Escrow-Konto/Depot", "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer");
e) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Konkursmasse", "Schiedsgerichtsverfahren").
2) Der Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes hat die Konten oder Depots entsprechend zu kennzeichnen.
3) Stellt ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes fest, dass eine Erklärung nach Abs. 1 zu Unrecht ausgestellt worden ist, so muss er vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verlangen. Wird die Erklärung nicht beigebracht, so muss die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abgebrochen werden, es sei denn, die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes wären erfüllt.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15
Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin Zweifel über deren Angaben bestehen.
2) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen.
Art. 16
Korrespondenzbankbeziehungen
Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, die für entsprechende Korrespondenzinstitute aus Drittstaaten Korrespondenzbankdienstleistungen erbringen, müssen sich im Falle von Durchlaufkonten vergewissern, dass das Korrespondenzinstitut:
a) die Identität der Personen, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat;
b) diese Personen einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat; und
c) in der Lage ist, auf Ersuchen des Sorgfaltspflichtigen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
Art. 17
Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zahlungsverkehr
1) Die Zahlungsverkehrsdienstleister übermitteln bei allen Geldtransfers den Namen, die Kontonummer und die Adresse des Auftraggebers. Liegt keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so ersetzt sie der Zahlungsverkehrsdienstleister durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann. Die Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.
2) Abweichend von Abs. 1 können die Zahlungsverkehrsdienstleister bei Geldtransfers innerhalb der EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellter Staaten lediglich die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermöglicht, übermitteln. Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt ihm der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers den vollständigen Auftraggeberdatensatz nach Abs. 1 innerhalb von drei Werktagen zu.
3) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die nach Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind und weist gegebenenfalls entweder den Geldtransfer zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz nach Abs. 1 an.
4) Ein allfällig beim Geldtransfer zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister sorgt dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.
Art. 18
Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
1) Alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorliegen.
2) Soweit es für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs notwendig ist, reicht es ausnahmsweise aus, wenn die erforderlichen Angaben und Dokumente möglichst bald nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorliegen. In diesem Fall stellt der Sorgfaltspflichtige sicher, dass in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden.
3) Liegen die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht vollständig vor und kann dies nicht mit der Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs im Sinne von Abs. 2 begründet werden, so haben die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vorzugehen.
Art. 19
Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen durch juristische Personen
Bestätigungen nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 können auch von juristischen Personen unter Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen abgegeben werden, sofern:
a) die Vertretungsmacht des Signators für die juristische Person als Attribut in einem qualifizierten Zertifikat nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d SigG oder in einem gesonderten qualifizierten Attributszertifikat nach Art. 5 Abs. 2 SigG eingetragen ist; und
b) das Zertifikat nicht älter als zwölf Monate ist.
Art. 20
Inhalt des Geschäftsprofils
1) Das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person;
b) Bevollmächtigte und Organe, die gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen handeln;
c) wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
d) Beruf und Geschäftstätigkeit des effektiven Einbringers der Vermögenswerte; und
e) Verwendungszweck der Vermögenswerte.
2) Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 Bst. c bis e hat dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen.
C. Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung
Art. 21
Informatikgestützte Systeme
1) Bei der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen nach Art. 9 des Gesetzes sind informatikgestützte Systeme zu verwenden, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines geeigneten und dem Stand der technischen Möglichkeiten entsprechenden Systems erforderlich.
2) Setzen die Sorgfaltspflichtigen bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen kein informatikgestütztes System als Hilfe ein, so haben sie deren Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen.
Art. 22
Abklärungen
1) Einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes dienen der Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen, die vom Geschäftsprofil abweichen. Der Sorgfaltspflichtige soll in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund solcher Sachverhalte oder Transaktionen nachvollziehbar und verständlich zu machen.
2) Im Rahmen von besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes hat der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes auszuräumen oder zu erhärten.
D. Verstärkte Sorgfaltspflichten, Delegation von Sorgfaltspflichten und globale Überwachung
Art. 23
Kriterien und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken
1) Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes kommen insbesondere in Frage:
a) Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
c) Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
d) Höhe und Art der eingebrachten Vermögenswerte;
e) Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
f) Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen.
2) Die FMA erlässt nach Rücksprache mit der Stabsstelle FIU eine Richtlinie betreffend Anhaltspunkte für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
3) Als zusätzliche Massnahmen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes kommen insbesondere in Frage:
a) Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen;
b) Abklärung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c) Abklärung des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte;
d) Abklärung der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person.
Art. 24
Delegation von Sorgfaltspflichten
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss:
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; und
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen und dass die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner oder von einer nach Art. 11 Abs. 2 bevollmächtigten Person stammt.
2) Die Delegation ist zu dokumentieren.
3) Die Weiterdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.
Art. 25
Globale Überwachung
1) Banken haben zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken nach Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
a) die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; und
b) die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen.
2) Banken, die Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bilden, müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen gewähren, soweit dies zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken notwendig ist.
3) Stellen Banken fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder behindert ist, so haben sie die FMA umgehend darüber zu informieren.
Art. 26
Mitteilung an die Stabsstelle FIU
1) Die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes enthält alle erforderlichen Angaben, welche zur Beurteilung seitens der Stabsstelle FIU notwendig sind.
2) Die Stabsstelle FIU bestätigt schriftlich das Datum des Eingangs der Mitteilung. Sie kann nach Eingang der Mitteilung weitere Angaben, die unverzüglich einzureichen sind, verlangen.
3) Die Stabsstelle FIU kann ein standardisiertes Mitteilungsformular erlassen.
IV. Dokumentation und interne Organisation
Art. 27
Sorgfaltspflichtakten
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;
b) das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes;
c) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 9 des Gesetzes sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Dokumente, Unterlagen und Belege;
d) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben; und
e) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes.
2) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b handelt es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. c bis e um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes.
Art. 28
Erstellung und Aufbewahrung
1) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden, dass:
a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit wahrgenommen werden können;
b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung ermöglichen; und
c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener Frist vollständig nachgekommen werden kann.
2) Die Sorgfaltspflichtakten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn:
a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen gewährleistet ist;
b) sie jederzeit verfügbar sind; und
c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
4) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung der zugrunde liegenden Unterlagen.
5) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten hat an einem jederzeit zugänglichen Ort im Inland zu erfolgen.
Art. 29
Aufzeichnungsverfahren
1) Den Aufzeichnungen werden die folgenden Angaben beigefügt:
a) Namen der mit der Aufzeichnung betrauten Personen;
b) Art und Umfang der aufgezeichneten Unterlagen;
c) Ort und Datum der Aufzeichnung;
d) während der Aufzeichnung oder Aufbewahrung festgestellte Beschädigungen an Unterlagen sowie Bild- und Datenträgern.
2) Ist die Aufzeichnung abgeschlossen, wird sie sofort auf Mängel geprüft; sind solche vorhanden, wird die Aufzeichnung wiederholt.
Art. 30
Interner Jahresbericht
1) Die Sorgfaltspflichtigen erstellen den internen Jahresbericht jeweils bis Ende März des Folgejahres. Der Jahresbericht muss insbesondere enthalten:
a) den Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten;
b) einen Überblick über die wiederholten Feststellungen und Überprüfungen der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes und die durchgeführten besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes;
c) den Bericht über die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die im abgelaufenen Kalenderjahr an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt haben;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr; und
e) Anzahl der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt haben, und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr.
2) Der Jahresbericht ist auf Verlangen der FMA zu übermitteln.
Art. 31
Interne Weisungen
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen, und geben diese allen Beschäftigten bekannt, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken.
2) Sie regeln darin insbesondere:
a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes;
b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten; für die elektronische Aufzeichnung und Wiedergabe sind insbesondere Regelungen betreffend Organisation, Zuständigkeit und technische Verfahren erforderlich;
c) die Sicherstellung der Feststellung und Überprüfung der Identität der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
d) die Vorgehensweise der Beschäftigten bei Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
e) welche Kriterien sie zur Ermittlung von erhöhten Risiken nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes anwenden;
f) mit welchen zusätzlichen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes sie diese erhöhten Risiken erfassen, begrenzen und überwachen;
g) die Fälle, in denen der Sorgfaltspflichtbeauftragte beigezogen und die Geschäftsleitung informiert werden müssen;
h) die Grundzüge der Ausbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken; und
i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden kann, ob eine politisch exponierte Person in eine Geschäftsbeziehung involviert ist.
3) Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung zu erlassen.
Art. 32
Aus- und Weiterbildung
Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden, insbesondere:
a) die sich aus dem Gesetz und dieser Verordnung ergebenden Pflichten;
b) die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches; und
c) die internen Weisungen nach Art. 31.
Art. 33
Aufgaben der Ansprechperson
1) Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher.
2) Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA umgehend mitzuteilen.
Art. 34
Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:
a) unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen;
b) bereitet die internen Weisungen (Art. 31) vor; und
c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken (Art. 32).
Art. 35
Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten
1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, dieser Verordnung sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:
a) die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
b) die Unterlagen nach Bst. a darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden;
c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde; und
d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden in Bezug auf Vertragspartner, wirtschaftlich berechtigte Personen und Bevollmächtigte vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann.
2) Der Untersuchungsbeauftragte verfasst über die Prüfung einen Bericht und leitet diesen der Geschäftsleitung und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten weiter.
Art. 36
Funktion des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten
1) Der Sorgfaltspflichtbeauftragte und der Untersuchungsbeauftragte müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich kennen.
2) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten können auch entsprechend qualifizierten externen Personen oder Fachstellen übertragen werden.
Art. 37
Verantwortung der Geschäftsleitung
Sorgfaltspflichtige mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können die Verantwortung der Geschäftsleitung nach Art. 11 Abs. 4 Bst. b und c sowie Abs. 5 Bst. c des Gesetzes der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
Art. 38
Grundlagen der Kontrollen
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes; und
b) der interne Jahresbericht nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes.
Art. 39
Formelle und materielle Kontrollen
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des Gesetzes kontrolliert werden.
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes ergriffen wurden;
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; und
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes in Frage stellen.
Art. 40
Kontrollbericht
1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:
a) Auskünfte über Beanstandungen;
b) allfällige Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung;
c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; und
d) eine Beurteilung, ob angesichts der Ergebnisse der Kontrollen eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes als gewährleistet erscheint.
2) Die FMA legt das Nähere über den Mindestinhalt der Kontrollberichte fest.
Art. 41
Aufbewahrung
1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland aufzubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen inländischen Behörden nachgekommen werden kann.
2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während zehn Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.
B. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen
Art. 42
Voraussetzungen
1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Aus- und Weiterbildungen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei müssen Kenntnisse nach Art. 32 Bst. a und b vermittelt werden.
2) Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, der Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzlichen Revisionsstellen von den zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen muss in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht gegeben sein. Insbesondere dürfen:
a) Wirtschaftsprüfer nicht Arbeitnehmer der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens sein;
b) Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen am Gewinn der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens weder direkt noch indirekt beteiligt sein.
Art. 43
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Januar 2005 zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV), LGBl. 2005 Nr. 6;
b) Kundmachung vom 22. Februar 2005 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2005 Nr. 6, LGBl. 2005 Nr. 47.
Art. 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Sorgfaltspflichtgesetz vom 11. Dezember 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef