910.017 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 |
Nr. 214 |
ausgegeben am 21. Juli 2009 |
Verordnung
vom 14. Juli 2009
über die Förderung von Dienstleistungen Dritter in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung; LDFV)
Aufgrund von Art. 61 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung:
a) des landwirtschaftlichen Beratungsangebotes;
b) der landwirtschaftlichen Forschung;
c) der Eigeninitiative landwirtschaftlicher Selbsthilfeorganisationen.
2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Förderungsvoraussetzungen und die Höhe der Förderungsleistungen;
b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen für Beratung, Forschung und Selbsthilfe.
3) Die Förderung bezweckt:
a) die Verbesserung des Informations- und Wissenstransfers und der unternehmerischen Führung von Landwirtschaftsbetrieben sowie die ziel- und bedarfsorientierte Weiterbildung in der Landwirtschaft;
b) die Erarbeitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Grundlagen in der Landwirtschaft insbesondere für agrarpolitische Entscheide und Massnahmen;
c) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen und die Stärkung von Eigeninitiative und Selbsthilfe in der Landwirtschaft.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
A. Beratung in der Landwirtschaft
Art. 3
Ziele der Beratungsangebote
Beratungsangebote leisten im öffentlichen Interesse einen Beitrag zur Entwicklung von eigenverantwortlichen und unternehmerischen Verhalten in der Landwirtschaft und unterstützen die in der Landwirtschaft tätigen Personen in ihren Bestrebungen, die Zwecke von Art. 1 des Gesetzes zu verwirklichen.
Art. 4
Förderungsbereiche
Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können an Berater ausgerichtet werden, wenn sie Dienstleistungen im betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Bereich erbringen.
Art. 5
Leistungskategorien
Förderungsleistungen werden ausgerichtet für Berater, die insbesondere in folgenden Leistungskategorien arbeiten:
a) Informationsbeschaffung und Zurverfügungstellung von Informationen;
b) Wissensvermittlung an Einzelpersonen und Gruppen;
c) Beratung bei der Planung von Projekten;
d) Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
Art. 6
Mindestanforderungen
1) Die Förderung von Beratungsangeboten setzt voraus, dass:
a) das Bedürfnis und der Nutzen des Beratungsangebotes nachgewiesen wird; und
b) die Beratung durch eine qualifizierte Person erfolgt.
2) Bedürfnis und Nutzen der Beratung werden anhand der Angaben und Unterlagen im Gesuch geprüft. Dabei sind insbesondere der Zweck und das Ziel, die Zielgruppe, der Inhalt und die Dauer sowie die Kosten des Beratungsangebotes massgebend.
3) Das Qualifikationserfordernis nach Abs. 1 Bst. b setzt den Nachweis voraus, dass die mit der Beratung betraute Person über die notwendigen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
4) Die Berater haben auf eine möglichst weitgehende Koordination der Beratungsangebote hinzuwirken.
Art. 7
Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Beratungsbeitrag).
2) Die Höhe des Beratungsbeitrages nach Abs. 1 wird im Einzelfall vom Amt für Umwelt in der Leistungsvereinbarung nach Art. 15 vertraglich festgelegt, jedoch bis höchstens 50 % der förderungsfähigen Kosten (Personal- und Sachaufwand).
2
3) Kriterien bei der Bemessung der Höhe des Beratungsbeitrages sind:
a) der tatsächliche notwendige Personal- und Sachaufwand;
b) das Bedürfnis und der Nutzen des Beratungsangebotes;
c) die verfügbaren finanziellen Mittel.
B. Forschung in der Landwirtschaft
Art. 8
Grundsatz
1) Das Land unterstützt die landwirtschaftliche Forschung, um den aktuellen Entwicklungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.
2) Die Beteiligung des Landes an der landwirtschaftlichen Forschung orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld sowie am öffentlichen Interesse, insbesondere den Bedürfnissen der in der Landwirtschaft tätigen Personen und der Konsumenten.
3) Gefördert werden kann insbesondere anwendungsorientierte Forschung, die folgenden Zwecken dient:
a) Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Grundlagen für eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft, für agrarpolitische Entscheide sowie für den Vollzug der landwirtschaftlichen Gesetzgebung;
b) Entwicklung, Begleitung und Evaluation agrarpolitischer Massnahmen.
4) Die Regierung legt die Zielsetzungen und Forschungsschwerpunkte in 2-Jahres-Programmen fest.
Art. 9
Mindestanforderungen
1) Die Förderung der landwirtschaftlichen Forschung setzt voraus, dass:
a) das Bedürfnis und der Nutzen des Forschungsprojekts nachgewiesen wird; und
b) ein Vertrag nach Art. 18 zwischen der Regierung und einer Einrichtung oder Person nach Abs. 3 abgeschlossen wurde.
2) Bedürfnis und Nutzen der landwirtschaftlichen Forschung werden anhand der Angaben und Unterlagen im Gesuch geprüft. Dabei sind insbesondere der Zweck und das Ziel, der Inhalt und die Dauer sowie die Kosten des Forschungsprojektes massgebend.
3) Als Einrichtung oder Person nach Abs. 1 Bst. b gilt:
a) eine nationale oder internationale Forschungsanstalt;
b) eine Fachhochschule, Universität oder andere Lehranstalt;
c) eine Berufs- oder Fachorganisation oder eine Beratungszentrale;
d) eine qualifizierte Person nach Abs. 4.
4) Das Qualifikationserfordernis nach Abs. 3 Bst. d setzt den Nachweis voraus, dass die mit der Forschung betrauten Personen über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügen. Bei juristischen Personen hat der Forschungsleiter das Qualifikationserfordernis zu erfüllen.
Art. 10
Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für Forschung können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Forschungsbeitrag).
2) Die Höhe des Forschungsbeitrages orientiert sich massgeblich am öffentlichen Interesse an der Forschung.
C. Förderung von Selbsthilfe
Art. 11
Grundsatz
Das Land unterstützt die landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen, um die Eigeninitiative der Landwirtschaft zu steigern.
Art. 12
Förderungsvoraussetzungen
1) Förderungsleistungen an landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen können ausgerichtet werden, wenn:
a) sie ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind;
b) sie aus Eigeninitiative einen landwirtschaftlichen Tätigkeitsschwerpunkt im landesweiten öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 1 des Gesetzes wahrnehmen; und
c) einem bestimmten Personenkreis aus der Landwirtschaft die Mitgliedschaft landesweit offen steht.
2) Selbsthilfeorganisationen können insbesondere sein:
a) Branchen- und Produzentenorganisationen;
b) Maschinen- und Betriebshilfsringe, Maschinengenossenschaften;
c) Beratungs- und Qualitätssicherungsdienste;
d) Züchtervereinigungen.
3) Die Selbsthilfeorganisation muss nach den Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung organisiert sein und landesweit insbesondere folgende Selbsthilfemassnahmen anbieten:
a) Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch;
b) Kommunikation, Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Bildungsangebote;
d) Beratungs- und Vermittlungsdienste für Landwirtschaftsbetriebe betreffend den rationellen Einsatz von Betriebsmittel, ausgenommen aktives Leasing oder Vermietung;
e) Vermittlung von Arbeitskräften;
f) Absatzförderung, insbesondere Basismarketing, Mitwirkung an Messen und Ausstellungen;
g) Bereitstellung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Sach- und Personalmittel.
4) Keine förderungsberechtigten Selbsthilfeorganisationen sind Institutionen wie Pachtgemeinschaften und Zusammenschlüsse von natürlichen Personen wie Vereine und Genossenschaften nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes.
Art. 13
Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen an Selbsthilfeorganisationen können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Selbsthilfebeitrag).
2) Die Höhe des Selbsthilfebeitrages wird im Einzelfall von der Regierung in der Leistungsvereinbarung nach Art. 21 festgelegt.
3
A. Gesuche für Beratungsbeiträge
Art. 14
Einreichung und Prüfung der Gesuche
1) Gesuche um Ausrichtung eines Beratungsbeitrages sind vor Erbringung der Beratungsdienstleistung beim Amt für Umwelt einzureichen.
4
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) das Ziel, den Inhalt, das methodische Vorgehen, die Zielgruppe sowie Ort, Datum und Dauer des Beratungsangebotes;
b) den notwendigen Personal- und Sachaufwand;
c) den Veranstalter des Beratungsangebotes und die Qualifikation des Beraters;
d) den Beratungsvertrag mit den Teilnehmenden;
e) Angaben zum Bedürfnis und Nutzen des Beratungsangebotes.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
5
Art. 15
Abschluss einer Leistungsvereinbarung
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst das Amt für Umwelt mit dem Berater eine Leistungsvereinbarung ab.
6
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
a) Angaben zum Beratungsangebot;
b) die Zusicherung, Höhe und Auszahlung des Beratungsbeitrages;
c) die zeitliche Dauer der Vereinbarung;
d) die Berichterstattung an das Amt für Umwelt.
7
Art. 16
Ausrichtung des Beratungsbeitrages
1) Das Amt für Umwelt richtet den zugesicherten Beratungsbeitrag aus, wenn:
8
a) sämtliche Beratungsdienstleistungen erbracht worden sind; und
b) der Berater einen Bericht über die Erbringung der Dienstleistungen nach Bst. a vorgelegt hat.
2) Das Amt für Umwelt kann zugesicherte Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.
9
B. Gesuche für Forschungsbeiträge
Art. 17
Einreichung und Prüfung der Gesuche
1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind beim Amt für Umwelt einzureichen.
10
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die Beschreibung des Forschungsprojektes;
b) die förderungsberechtigte Einrichtung oder Person;
c) eine detaillierte Darstellung des Personal- und Sachaufwandes;
d) eine allfällige Kostenbeteiligung Dritter oder gemeinschaftlicher Organe;
e) die Qualifikation des Forschungsleiters;
f) die Rechte an den Ergebnissen und die Berichterstattung.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
11
4) Das Amt für Umwelt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
12
Art. 18
Abschluss eines Vertrags
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der förderungsberechtigten Einrichtung oder Person einen Vertrag ab.
2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) das Forschungsdesign, insbesondere eine detaillierte Beschreibung von Ziel und Zweck, Inhalt, Dauer und Ort, Beteiligte und Kosten der Forschungsaktivitäten;
b) die beteiligten Einrichtungen und die Leitung der Forschungsaktivität sowie Angaben zur Person und zur Qualifikation des Forschungsleiters;
c) die Berichterstattung und die Rechte an den Ergebnissen der Forschung;
d) die Zusicherung, die Höhe und die Ausrichtung des Forschungsbeitrages;
e) die Schlichtung von Streitigkeiten.
Art. 19
Ausrichtung des Forschungsbeitrages
1) Die Regierung richtet den zugesicherten Forschungsbeitrag aus, wenn:
a) das Forschungsprojekt abgeschlossen ist; und
b) ein Bericht über die Durchführung des Forschungsprojekts vorgelegt wird.
2) Die Regierung kann zugesicherte Forschungsbeiträge noch vor Abschluss des Forschungsprojekts in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Forschungsprojekts erforderlich ist.
C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge
Art. 20
Einreichung und Prüfung der Gesuche
1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind beim Amt für Umwelt einzureichen.
13
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die Rechtsform, den Sitz, die Organe, die Ziele und das Leistungsangebot der Selbsthilfeorganisation (Statuten);
b) ein Mitgliederverzeichnis;
c) Angaben zum Personal- und Sachaufwand;
d) Angaben zur Verwendung und Verwaltung der Selbsthilfebeiträge.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
14
4) Das Amt für Umwelt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
15
Art. 21
Abschluss einer Leistungsvereinbarung
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der Selbsthilfeorganisation eine Leistungsvereinbarung ab.
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
a) die Aufgaben und Leistungen der Selbsthilfeorganisation;
b) die Zusicherung, Höhe und Auszahlung des Selbsthilfebeitrages;
c) die zeitliche Dauer der Vereinbarung;
d) die Berichterstattung an die Regierung.
Art. 22
Ausrichtung des Selbsthilfebeitrages
1) Die Regierung richtet den zugesicherten Selbsthilfebeitrag nach Vorlage des jährlichen Berichts über die Durchführung der Selbsthilfemassnahmen aus.
2) Die Regierung kann zugesicherte Selbsthilfebeiträge noch vor der jährlichen Berichterstattung in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts der Selbsthilfemassnahme erforderlich ist.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Bestehende Leistungsvereinbarungen oder Verträge
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Leistungsvereinbarungen und Verträge mit Beratern, Selbsthilfeorganisationen oder Forschungsinstituten bzw. -leitern bleiben für die vertraglich vereinbarte Dauer aufrecht.
2) Die Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder Verträgen nach Abs. 1 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
2
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
3
Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 287.
4
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
5
Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
6
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
7
Art. 15 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
8
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
9
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
10
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
11
Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
12
Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
13
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
14
Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
15
Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.