814.061.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010Nr. 20ausgegeben am 1. Februar 2010
Verordnung
vom 26. Januar 2010
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 151, verordnet die Regierung:
I. Abgabeobjekt und Abgabesatz
Art. 1
Abgabeobjekt; Bezeichnungen
1) Der Abgabe unterliegen:
a) die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b) die VOC nach Bst. a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
II. Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 3
Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1) VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a) Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt;
b) im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
3) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller von der Abgabe befreit.
Art. 42
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
a) die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
b) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und
c) die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 4a3
Anlagengruppen
1) Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:4
a) sie von derselben Person betrieben werden; und
b) jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
2) Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Art. 4c Abs. 1 Bst. b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:5
a) der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
b) der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
c) der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
4) Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.6
Art. 4b7
Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
1) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
b) das Amt für Umwelt unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
c) das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
2) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
b) das Amt für Umwelt vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
c) die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 4c8
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
Art. 4 Bst. c ist erfüllt, wenn:
a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder
b) die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.9
Art. 4d10
Massnahmenplan
1) Der Massnahmenplan nach Art. 4c Bst. b enthält:
a) Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse);
b) die geplanten Massnahmen;
c) den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen;
d) das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme.
2) Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.
Art. 4e11
Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans
1) Für eine bestehende stationäre Anlage ist das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans dem Amt für Umwelt spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
2) Für eine neue stationäre Anlage kann das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans dem Amt für Umwelt jederzeit eingereicht werden.
3) Das Gesuch muss den Massnahmenplan enthalten.
4) Betreiber von bestehenden stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Art. 5 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
Art. 4f12
Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung
1) Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.
2) Das Gesuch um Anpassung ist dem Amt für Umwelt spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll.
Art. 4g13
Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage
1) Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC- Emissionen haben, sind dem Amt für Umwelt unverzüglich zu melden.
2) Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.
Art. 4h14
Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder
b) die im genehmigten Massnahmenplan für das betreffende Geschäftsjahr vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.15
2) Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
3) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 4i16
Fristerstreckung bei Härtefällen
1) Die Oberzolldirektion kann auf Gesuch hin die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen im Massnahmenplan nach Art. 4d bis höchstens zum Ende der Laufzeit verlängern, wenn das Unternehmen, in dem die Anlage betrieben wird, durch die fristgerechte Umsetzung der Massnahmen unverschuldet in seiner Existenz gefährdet werden könnte.
2) Das Gesuch um Fristerstreckung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) die grundlegende Veränderung seit Genehmigung des Massnahmenplans, die bei dessen fristgerechter Umsetzung zur Existenzgefährdung führt, und deren Auswirkungen auf das Unternehmen;
b) den Nachweis, dass die grundlegende Veränderung nach Bst. a unverschuldet erfolgt ist;
c) sämtliche bereits umgesetzten Massnahmen zur Verminderung diffuser VOC-Emissionen in der betroffenen stationären Anlage;
d) die zu erwartenden Kosten jeder Massnahme, die zu verschieben ist;
e) den Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen, die zu verschieben sind.
3) Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
4) Das Gesuch ist dem Amt für Umwelt bis vier Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzureichen.
Art. 4k17
Zeitpunkt der Befreiung bei neuen stationären Anlagen
Neue stationäre Anlagen, welche die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllen, sind ab folgendem Zeitpunkt von der Abgabe befreit:
a) wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt: ab der Betriebsaufnahme;
b) wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 noch nicht genügt: ab dem Geschäftsjahr, das auf die Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Massnahmenplans folgt.
Art. 5
VOC-Bilanz
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2 des Gesetzes oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nach Art. 16 beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.
2) Die VOC-Bilanz enthält:
a) Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b) in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c) wiedergewonnene Mengen;
d) im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e) Restemissionen.
3) Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
4) Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5) Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von Abs. 1 und 2 gewähren.
III. Abgabeerhebung im Inland
Art. 618
Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion mit Kopie an das Amt für Umwelt melden. Diese führt ein Register.
Art. 7
Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
a) für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
b) für VOC, für welche die Abgabe nach Art. 17 Abs. 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 8
Abgabedeklaration
1) Hersteller, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 16 Abs. 3), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.19
2) Personen, die nach Art. 17 Abs. 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen dem Amt für Umwelt eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.20
3) Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4) Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5) Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.
Art. 9
Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 10
Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
1) Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 11
Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 12
Verjährung der Abgabeforderung
1) Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2) Die Verjährung wird unterbrochen:
a) wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b) durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
3) Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
4) Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
IV. Abgaberückerstattung
Art. 13
Voraussetzungen der Rückerstattung
1) Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.
2) Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.
3) Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3 000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
4) Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.
5) Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.
6) Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Art. 14
Verwirkung von Rückerstattungsanprüchen
1) Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
2) Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 15
Antrag auf Rückerstattung
1) Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen:
a) beim Amt für Umwelt;21
b) bei der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
2) Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:
a) die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
b) Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
c) weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
V. Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)
Art. 16
Bewilligung
1) Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC:
a) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder
b) zu exportieren.
2) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 25 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 50 t VOC nachweisen.22
3) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen.
4) Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
5) Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.23
Art. 17
Abrechnung
1) Wer eine Bewilligung nach Art. 16 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Amt für Umwelt einreichen.24
2) Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3) Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.
Art. 18
Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 des Zollgesetzes beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
Art. 19
Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
1) Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Art. 16 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.
2) Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.
3) Für die Abgaben, die nach Art. 17 Abs. 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 geschuldet.
4) Verstreicht die Nachfrist nach Abs. 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
VI. Schlussbestimmung
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG) 25 in Kraft26.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 127
(Art. 1 Bst. a)
Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
1 Stoffe
 
Zolltarif-Nr.28
Stoff(e)
CAS-Nummer
 
2914.1100
Aceton
67-64-1
 
2707.1090 + 2902.2090
Benzol
71-43-2
ex29
2915.3980
Benzylacetat
140-11-4
ex
2906.2100
Benzylalkohol (Phenylmethanol)
100-51-6
ex
2909.1999
Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)
112-36-7
ex
2909.1999
Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)
111-96-6
ex
2711.1390 + ex 2901.1019
n-Butan
106-97-8
 
2905.1300
Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
71-36-3
ex
2905.1490
Butan-2-ol (sec-Butylalkohol)
78-92-2
ex
2909.4390
2-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol)
111-76-2
ex
2909.4390
2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)
112-34-5
ex
2915.3980
2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmonobutyletheracetat, Butylglykolacetat)
112-07-2
ex
2909.4999
1-n-Butoxypropan-2-ol
5131-66-8
ex
2909.4999
1-tert-Butoxypropan-2-ol
57018-52-7
 
2915.3300
n-Butylacetat
123-86-4
ex
2932.2000
4-Butyrolacton (Tetrahydro-2-furanon)
96-48-0
 
2902.7090
Cumol (Isopropylbenzol)
98-82-8
 
2902.1190
Cyclohexan
110-82-7
ex
2914.2200
Cyclohexanon
108-94-1
 
2902.1999
Cyclopentan
287-92-3
ex
2902.9099 + ex 3805.9000
p-Cymol
99-87-6
 
2903.1200
Dichlormethan (Methylenchlorid)
75-09-2
ex
2909.1999
1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)
629-14-1
 
2909.1100
Diethylether
60-29-7
ex
2909.1999
Diisopropylether (2-Isopropoxypropan)
108-20-3
ex
2909.1999
1,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol)
110-71-4
ex
2909.1999
Dimethylether
115-10-6
ex
2932.9980
1,4-Dioxan (Diethylendioxid)
123-91-1
ex
2909.1999
Di-n-Propylether (Propylether)
111-43-3
 
2915.2100
Essigsäure
64-19-7
 
2915.2400
Essigsäureanhydrid
108-24-7
  
Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 des schweizerischen Alkoholgesetzes)
64-17-5
ex
2909.4480
2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)
110-80-5
ex
2909.4999
1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethylether)
1569-02-4
 
2915.3100
Ethylacetat
141-78-6
 
2902.6090
Ethylbenzol
100-41-4
ex
2915.1300
Ethylformiat
109-94-4
 
2912.1100
Formaldehyd (Methanal)
50-00-0
ex
2901.1099
Heptan
142-82-5
ex
2901.1099
Hexan
110-54-3
ex
2905.1980
Hexan-1-ol
111-27-3
ex
2914.4090
4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)
123-42-2
ex
2915.3980
Isobutylacetat
110-19-0
ex
2915.3980
Isopropylacetat
108-21-4
ex
2902.1999
D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien)
5989-27-5
ex
2902.1999 + ex 3805.9000
DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, Dipenten)
138-86-3
ex
2902.1999
L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) D-, DL- und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten)
5989-54-8
 
2905.1190
Methanol
67-56-1
ex
2915.3980
1-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat)
108-65-6
ex
2909.4480
2-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol)
109-86-4
ex
2915.3980
2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat)
110-49-6
ex
2909.4999
1-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether)
107-98-2
ex
2915.3980
Methylacetat
79-20-9
ex
2901.1099
2-Methylbutan (i-Pentan)
78-78-4
ex
2902.1999
Methylcyclohexan
108-87-2
 
2914.1200
Methylethylketon (2-Butanon, MEK)
78-93-3
ex
2915.1300
Methylformiat
107-31-3
ex
2901.1099
2-Methylpentan (i-Hexan)
107-83-5
 
2914.1300
4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK)
108-10-1
ex
2711.1390 + ex 2901.1019
2-Methylpropan (Isobutan)
75-28-5
ex
2905.1490
2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol)
78-83-1
ex
2933.7900
N-Methyl-2-pyrrolidon (1-Methyl-2-pyrrolidinon)
872-50-4
ex
2901.1099
n-Pentan
109-66-0
ex
2905.1980
Pentan-1-ol (n-Amylalkohol)
71-41-0
ex
2905.1980
Pentan-2-ol (sec. Amylalkohol)
6032-29-7
 
2711.1290 + ex 2711.2990
Propan
74-98-6
ex
2905.1290
Propan-1-ol
71-23-8
ex
2905.1290
Propan-2-ol (Isopropylalkohol, Isopropanol)
67-63-0
ex
2909.4480
2-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol)
2807-30-9
ex
2915.3980
n-Propylacetat
109-60-4
 
2903.2300
Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER)
127-18-4
 
2932.1100
Tetrahydrofuran (Oxolan)
109-99-9
 
2707.2090 + 2902.3090
Toluol
108-88-3
 
2903.2200
Trichlorethen
79-01-6
ex
2902.9099
Trimethylbenzole (1,2,3-, 1,2,4- und 1,3,5-Trimethylbenzol)
526-73-8
95-63-6

108-67-8
 
2902.4190
o-Xylol
95-47-6
 
2902.4290
m-Xylol
108-38-3
 
2902.4390
p-Xylol
106-42-3
2 Stoffgruppen
 
Zolltarif-Nr.30
Stoffgruppe(n)
CAS-Nummer
 
2707.5090
Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)*
diverse
ex
2909.4999
Butoxypropanole (Isomerengemische)
diverse
ex
2909.4999
Dipropylenglykol(mono)methylether (DPM; Einzelisomere und Isomerengemische)
diverse
 
2710.1299
Leichtöle und Zubereitungen*
diverse
ex
2905.1980
Pentanole (Isomerengemische)
diverse
 
2710.1291
Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)
diverse
 
2710.1991
Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*
diverse
 
2710.1292
White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*
diverse
 
2707.3090 + 2902.4490
Xylole (Isomerengemische)
diverse
* Fraktionen bis 240 °C.
Anhang 231
(Art. 1 Bst. b)
Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
Zolltarif-Nr.32
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
ex33
2207.
 
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
  
1000
- Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
  
2000
- Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
ex
2208.
 
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
   
- andere:
  
9010
- - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol
ex
2209.
0000
Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken
 
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden
   
- zu andern Zwecken:
  
1994
- - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300° C übergehen, vermischt
  
1999
- - andere Destillate und Produkte
 
2711
 
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
   
- verflüssigt:
   
- - andere
  
1990
- - - andere
 
2715.
0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen)
 
3201.
 
Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:
  
1000
- Quebrachoauszug
  
2000
- Mimosaauszug
  
9000
- andere
 
3202.
 
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:
  
1000
- synthetische organische Gerbstoffe
  
9000
- andere
 
3203.
 
Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe:
  
0010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
0090
- andere
 
3204.
 
Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
   
- synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
  
1100
- - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
- - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
  
1210
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1290
- - - andere
   
- - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
  
1310
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1390
- - - andere
  
1400
- - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
  
1500
- - Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
  
1600
- - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
  
1700
- - Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
- - andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19:
  
1910
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1990
- - - andere
  
2000
- synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3205.
0000
Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke
 
3206.
 
Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
   
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:
  
1100
- - 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet
  
1900
- - andere
  
2000
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
   
- andere Farbstoffe und andere Zubereitungen:
  
4100
- - Ultramarin und seine Zubereitungen
  
4200
- - Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid
  
4900
- - andere
  
5000
- anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art
 
3207.
 
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:
  
1000
- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
  
2000
- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
  
3000
- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
  
4000
- Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken
 
3208.
 
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:
  
1000
- auf der Grundlage von Polyestern
  
2000
- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren
  
9000
- andere
 
3209.
 
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst:
  
1000
- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren
  
9000
- andere
 
3210.
0000
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art
 
3211.
0000
Zubereitete Sikkative
 
3212.
 
Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pasten-förmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:
  
1000
- Prägefolien
  
9000
- andere
 
3213.
 
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:
  
1000
- Farben in Zusammenstellungen
  
9000
- andere
 
3214.
 
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art:
  
1000
- Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten
  
9000
- andere
 
3215.
 
Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:
   
- Druckfarben:
  
1100
- - schwarze
  
1900
- - andere
   
- andere
  
9010
- - Tintenpatronen (mit oder ohne integrierten Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39
  
9090
- - andere
 
3301.
 
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma- tische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
   
- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
  
1200
- - Orangenöl
  
1300
- - Zitronenöl
  
1900
- - andere
   
- etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:
  
2400
- - Pfefferminzöl (Mentha piperita)
  
2500
- - andere Minzenöle
   
- - andere:
  
2910
- - - Eucalyptus- und Sandelholzöle
  
2930
- - - Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spick-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle
  
2980
- - - andere
   
- - andere:
  
9090
- - - andere
 
3302.
 
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
  
9000
- andere
 
3303.
0000
Parfüm und Toilettenwasser
 
3304.
 
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege:
  
1000
- Schminken für die Lippen
  
2000
- Schminken für die Augen
  
3000
- Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
   
- andere:
  
9100
- - Puder, einschliesslich feste Puder
  
9900
- - andere
 
3305.
 
Zubereitungen für die Haarpflege:
  
1000
- Haarwaschmittel
  
2000
- Zubereitungen für die permanente Haarverformung
  
3000
- Haarlacke
  
9000
- andere
 
3306.
 
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:
  
1000
- Zahnpflegemittel
  
2000
- Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide)
   
- andere:
  
9010
- - Haftmittel für Zahnprothesen
  
9090
- - andere
 
3307.
 
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
  
1000
- Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren
  
2000
- Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel
  
3000
- parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze
   
- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:
  
4100
- - "Agarbatti" (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen
  
4900
- - andere
   
- andere:
  
9010
- - Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen
  
9090
- - andere
ex
3401.
 
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
   
- Seifen, organische, grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
  
1100
- - zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken)
   
- - andere:
  
1990
- - - andere (als gewöhnliche Seifen)
  
3000
- organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend
ex
3402.
 
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.2000/9000.
   
- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
   
- - anionaktiv:
  
1110
- - - Ölsulfonate
  
1190
- - - andere
   
- - kationaktiv:
  
1210
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1290
- - - andere
   
- - nicht ionogen:
  
1310
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1390
- - - andere
  
1900
- - andere
  
2000
- Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  
9000
- andere
 
3403.
 
Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:
   
- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:
  
1100
- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen
  
1900
- - andere
   
- andere:
  
9100
- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen
  
9900
- - andere
 
3405.
 
Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404:
  
1000
- Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder
  
2000
- Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren
  
3000
- Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle
  
4000
- Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel
  
9000
- andere
 
3506.
 
Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht:
  
1000
- Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht
   
- andere:
   
- - Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913 oder von Kautschuk:
  
9130
- - - durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art
  
9180
- - - andere
   
- - andere:
  
9910
- - - zu Futterzwecken
  
9990
- - - andere
 
3707.
 
Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
  
1000
- Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen
  
9000
- andere
 
3805.
 
Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend:
  
1000
- Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl
  
9000
- andere
 
3808.
 
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger:
   
- in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren:
  
5200
- - DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
  
5900
- - andere
   
- in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren:
  
6100
- - in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
  
6200
- - in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als 7,5 kg
  
6900
- - andere
   
- andere:
   
- - Insektizide:
  
9120
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9180
- - - andere
   
- - Fungizide:
    
  
9220
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9280
- - - andere
   
- - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:
  
9320
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9380
- - - andere
   
- - Desinfektionsmittel:
  
9410
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9480
- - - andere
  
9900
- - andere
 
3809.
 
Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
   
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
  
1010
- - zu Futterzwecken
  
1090
- - andere
   
- andere:
  
9100
- - der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
  
9200
- - der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
  
9300
- - der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
  
3810.
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:
  
1000
- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend
  
9000
- andere
 
3814.
 
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:
  
0090
- andere
 
3815.
 
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
   
- auf Trägern fixierte Katalysatoren:
  
1100
- - mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz
  
1200
- - mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
  
1900
- - andere
  
9000
- andere
 
3817.
 
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:
  
0090
- andere
 
3820.
0000
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
 
3824.
 
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen:
   
- zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:
  
1010
- - zu Futterzwecken
  
1090
- - andere
  
3000
- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
  
4000
- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton
  
5000
- Mörtel und Beton, nicht feuerfest
  
6000
- Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44
   
- Mischungen, die Methan-, Ethan- oder Propan-Halogenderivate enthalten:
  
7100
- - Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend
  
7200
- - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend
  
7300
- - teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend
  
7400
- - teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte (KFKW) Kohlenwasserstoffe enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend
  
7500
- - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend
  
7600
- - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend
  
7700
- - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend
  
7800
- - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend
  
7900
- - andere
   
- in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren
  
8100
- - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend
  
8200
- - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend
  
8300
- - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend
  
8400
- - Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor- 2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
  
8500
- - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend
  
8600
- - Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend
  
8700
- - Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend
  
8800
- - Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend
   
- andere:
  
9100
- - Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend
   
- - andere:
   
- - - Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:
  
9911
- - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9919
- - - - andere
   
- - - andere:
  
9991
- - - - zu Futterzwecken
  
9999
- - - - andere
 
3825.
 
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]):
  
1000
- Siedlungsmüll
  
2000
- Klärschlamm
  
3000
- klinische Abfälle
   
- Abfälle von organischen Lösungsmitteln:
  
4100
- - halogeniert
  
4900
- - andere
  
5000
- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten
   
- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:
  
6100
- - vorwiegend organische Bestandteile enthaltend
  
6900
- - andere
   
- andere:
  
9010
- - zu Futterzwecken
  
9090
- - andere
 
3901.
 
Polymere des Ethylens, in Primärformen:
  
1000
- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
  
2000
- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
  
3000
- Ethylen -Vinylacetat-Copolymere
  
4000
- Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9080
- - andere
 
3902.
 
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:
  
1000
- Polypropylen
  
2000
- Polyisobutylen
  
3000
- Propylen-Copolymere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3903.
 
Polymere des Styrols, in Primärformen:
   
- Polystyrol:
  
1100
- - expandierbar
  
1900
- - anderes
  
2000
- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)
  
3000
- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
  
9000
- andere
 
3904.
 
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:
  
1000
- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
   
- anderes Poly(vinylchlorid):
  
2100
- - nicht weichgemacht
  
2200
- - weichgemacht
  
3000
- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
  
4000
- andere Copolymere des Vinylchlorids
  
5000
- Polymere des Vinylidenchlorids
   
- fluorierte Polymere:
  
6100
- - Polytetrafluorethylen
  
6900
- - andere
  
9000
- andere
 
3905.
 
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen:
   
- Poly(vinylacetat):
  
1200
- - in wässeriger Dispersion
  
1900
- - andere
   
- Copolymere des Vinylacetats:
  
2100
- - in wässeriger Dispersion
  
2900
- - andere
  
3000
- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend
   
- andere:
  
9100
- - Copolymere
   
- - andere:
  
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9990
- - - andere
 
3906.
 
Acrylpolymere in Primärformen:
  
1000
- Poly(methyl-metacrylat)
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3907.
 
Polyacetale, andere Polyether und Epoxyharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:
   
- Polyacetale:
  
1010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1090
- - andere
   
- andere Polyether
  
2010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
2090
- - andere
   
- Epoxidharze:
  
3010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
3090
- - andere
  
4000
- Polycarbonate
  
5000
- Alkydharze
   
- Poly(ethylenterephthalat)
  
6100
- - mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr
  
6900
- - andere
  
7000
- Poly(milchsäure)
   
- andere Polyester:
  
9100
- - ungesättigt
   
- - andere:
  
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9920
- - - thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen Flüssigkristall-Polyestern
  
9970
- - - andere
 
3908.
 
Polyamide in Primärformen
  
1000
- Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder
-6,12
  
9000
- andere
 
3909.
 
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:
   
- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:
  
1010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1090
- - andere
  
2000
- Melaminharze
   
- andere Aminoharze
  
3100
- - Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI)
  
3900
- - andere
  
4010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
4090
- - andere
  
5000
- Polyurethane
 
3910.
0000
Silicone, in Primärformen
 
3911.
 
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
   
- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:
  
1010
- - in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst
  
1090
- - andere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3912.
 
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
   
- Celluloseacetate:
  
1100
- - nicht weichgemacht
  
1200
- - weichgemacht
  
2000
- Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium)
   
- Celluloseether:
   
- - Carboxymethylcellulose und ihre Salze:
  
3110
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
3190
- - - andere
   
- - andere:
  
3910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
3990
- - - andere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b
  
9090
- - andere
 
3913.
 
Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
  
1000
- Alginsäure, ihre Salze und Ester
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3914.
 
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen:
  
0010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
0090
- andere
Anhang 334
(Art. 4 Bst. c)
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen
11 Allgemeine Anforderungen
111 Grundsatz
Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
1. Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
3. Bei Prozessen in nichtgeschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
4. Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
5. Die Abluft nach den Abs. 2 bis 4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
6. Die Abs. 3 bis 5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
7. Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
a) das Abluftsystem dicht ist;
b) systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
8. Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
a) ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
b) ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1 000 kg VOC emittiert wird; oder
c) ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
113 Gebindeabdeckungen
Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
1. Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
2. Die Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
3. Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
1. Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere:
a) einen Lüftungsplan;
b) eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
2. Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.
12 Prozessspezifische Anforderungen
Prozesse
Anforderungen
- Ein- und Umfüllprozesse
- Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem
 
- Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
- Stoffmischungen
- Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch geschlossenes System
 
- Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
- Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten
- Im geschlossenen System
- Reinigung von Gebinden, Produkten, Teilen1 sowie allgemeine Reinigung
- Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden Anforderungen:
 
- Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Aufbereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden
 
- Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
 
- Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung
 
- Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
- Lagerung
- In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
- Entsorgung
- Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
1 Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziff. 87 LRV zu beachten.
13 Gleichwertige Anforderungen
Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.
2 Branchenspezifische Richtlinien
Zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang gelten die branchenspezifischen Richtlinien des BAFU.
Übergangsbestimmungen
814.061.1 V über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 392 ausgegeben am 10. Dezember 2012
Verordnung
vom 4. Dezember 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
...
II.
Übergangsbestimmung
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.
...

1   LR 814.061

2   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

3   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

4   Art. 4a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 145.

5   Art. 4a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 145.

6   Art. 4a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 145.

7   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

8   Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

9   Art. 4c Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 236.

10   Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

11   Art. 4e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 128.

12   Art. 4f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

13   Art. 4g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

14   Art. 4h eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

15   Art. 4h Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 128.

16   Art. 4i eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 128.

17   Art. 4k eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 128.

18   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

19   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

20   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

21   Art. 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

22   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 128.

23   Art. 16 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

24   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

25   LGBl. 2010 Nr. 15.

26   Inkrafttreten laut LGBl. 2010 Nr. 15 ist der 1. Februar 2010.

27   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 128.

28   SR 632.10 Anhang

29   "ex" bedeutet "daraus", d.h. nur die explizit genannten Stoffe dieser Zolltarif-Nummer unterliegen der VOC-Abgabe.

30   SR 632.10 Anhang

31   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392, LGBl. 2017 Nr. 236 und LGBl. 2018 Nr. 128.

32   SR 632.10 Anhang

33   Aufgehoben

34   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 236.