vom 23. Februar 2010
des Beschlusses Nr. 101/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. September 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 101/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 101/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2008 vom 14. März 2008
1
geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
2
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
27.
32005 R 1775:
Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (
ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Gemäss Art. 16 der Verordnung gilt die Verordnung für die Dauer der gemäss Art. 28 der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahmen nicht für in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze. Norwegen wurde gemäss Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG als entstehender Markt eingestuft. Daher gilt die Verordnung bis zum Ende der Ausnahmeregelung nicht für Norwegen.
b) Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des mit Art. 14 eingesetzten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 101/2008 Zur Aufnahme der
Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den
Erdgasfernleitungsnetzen in das EWR-Abkommen
Im Rahmen der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens (Art. 93 Abs. 2) müssen neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen werden. Die Leitlinien im Rahmen der Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sind für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Neue Leitlinien oder Änderungen an bestehenden Leitlinien sind daher als neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu betrachten, die gemäss Art. 98 des EWR-Abkommens der Annahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bedürfen.
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Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.