946.221.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 81 ausgegeben am 2. März 2011
Verordnung
vom 1. März 2011
über Massnahmen gegenüber Libyen
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Juli 2015 (2015/1333/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 1973 (2011) vom 17. März 2011 und 2009 (2011) vom 16. September 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen
Art. 13
Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.
4) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.
5) Die Regierung kann, soweit anwendbar in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen für:
a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist;
b) sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, einschliesslich Personal;
c) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
8) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 3
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.5
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Aufgehoben6
3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:7
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;8
c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;9
d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder10
e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.11
4) Aufgehoben12
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.13
Art. 4
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4a14
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a) die Regierung Libyens;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in Libyen;
c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 bis 5;
d) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Bst. a bis c erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
Art. 5
Ein- und Durchreiseverbot15
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.16
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.17
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:18
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;19
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder20
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.21
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.22
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 3 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.23
1a) Aufgehoben24
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 7
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 3 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 3, 4a oder 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.25
2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen26
Art. 8a27
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 2011
1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich am 16. September 2011 im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der nachstehenden Unternehmen befinden, bleiben gesperrt:
a) Aufgehoben28
b) Aufgehoben29
c) Libyan Investment Authority (alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC), Adresse: 1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripoli, Libya, 1103);30
d) Libyan Africa Investment Portfolio.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit der Resolution 2009 (2011) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen der in Abs. 1 genannten Unternehmen ausnahmsweise bewilligen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 3 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
Art. 8b31
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 2 und 4), werden automatisch übernommen.
Art. 9
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Anhang 3 Bst. A Ziff. 21 bis 23 und Anhang 5 Ziff. 16 bis 18 gelten bis zum 15. April 2019.32

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 133
(Art. 1 Abs. 2, 3 und 4)
Güter, die zur internen Repression verwendet
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 334 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 235
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Bst. c und Art. 8b)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.36
Anhang 337
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)
Natürliche Personen, Unternehmen und
Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
1.
ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed
Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äussere Sicherheit
Geburtsdatum: 1952
Geburtsort: Tripolis, Libyen
Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
2.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
3.
Aufgehoben
4.
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Traghen
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
5.
General TOHAMI, Khaled
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Genzur
Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
6.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949
Geburtsort: Al-Bayda
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äussere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
7.
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou
Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
8.
AL-MAHMOUDI, Baghdadi
Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
9.
HIJAZI, Mohamad Mahmoud
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
10.
HOUEJ, Mohamad Ali
Geburtsdatum: 1949
Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
11.
AL-GAOUD, Abdelmajid
Geburtsdatum: 1943
Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
12.
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
13.
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad
Geburtsdatum: 4. Mai 1963
Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
14.
MANSOUR, Abdallah
Geburtsdatum: 8.7.1954
Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)
Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
15.
Aufgehoben
16.
AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed
Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
17.
DIBRI, Abdulqader Yusef
Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Houn, Libyen
Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
18.
QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed
Geburtsdatum: 1948
Geburtsort: Sirte, Libyen
Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
19.
AL QADHAFI, Quren Salih Quren
Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
20.
AL KUNI, Oberst Amid Husain
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.
Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
21.
SALEH ISSA GWAIDER, Agila
Geburtsdatum: 1. Juni 1942
Geburtsort: Elgubba, Libyen.
Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.
Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.
Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.
Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘) abzuhalten.
Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit ‚dem libyschen Volk (…) unter Verstoss gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen‘ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüsst wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äusserungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.
Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem ‚Ministerpräsidenten‘ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmässige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.
22.
GHWELL, Khalifa (alias AL GHWEIL, Khalifa, AL-GHAWAIL, Khalifa)
Geburtsdatum: 1. Januar 1956
Geburtsort: Misurata, Libyen
Staatsangehörigkeit: Libysch
Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.
Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.
Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.
Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.
Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.
Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.
23.
ABU SAHMAIN, Nuri (alias BOSAMIN, Nori, BO SAMIN, Nuri)
Geburtsdatum: 16.5.1956
Zouara/Zuwara (Libyen)
Nuri Abu Sahmain war der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.
Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘).
Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.
Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.
Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.
B. Unternehmen und Organisationen
1.
Libyan Arab African Investment Company - LAAICO (alias LAICO)
Website: http://www.laaico. com 1981 in 76351 JanzourLibya errichtetes Unternehmen. 81370 Tripolis-Libyen Tel: 00 218 (21) 4890146 - 4890586 - 4892613 Fax: 00 218 (21) 4893800 - 4891867 E-Mail: info@laaico. com
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
2.
Gaddafi International Charity and Development Foundation
Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus -Jian St. - Tripolis - P.O. Box: 1101 - LIBYEN Tel. (+218) 214778301 - Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@ gicdf.org
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
3.
Waatassimou Foundation
Sitz in Tripolis
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
4.
Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt)
Kontaktdaten: Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax: 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.
5.
Korps der Revolutionsgarden
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
6.
Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)
El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen); Tel. Nr. (218) 214870586; Tel. Nr. (218) 214870714; Tel. Nr. (218) 214870745; Tel. Nr. (218) 213338366; Tel. Nr. (218) 213331533; Tel. Nr. (218) 213333541; Tel. Nr. (218) 213333544; Tel. Nr. (218) 213333543; Tel. Nr. (218) 213333542; Fax Nr. (218) 214870747; Fax Nr. (218) 214870767; Fax Nr. (218) 214870777; Fax Nr. (218) 213330927; Fax Nr. (218) 213333545
Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
7.
Al-Inma Holding Co. for Services Investments
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
8.
Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
9.
Al-Inma Holding Company for Tourism Investment
Hasan al-Mashay Street (off alZawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax: +218.21.334.5188 E-Mail: info@ethic.ly
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
10.
Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
11.
LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company)
9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius
Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
12.
Sabtina Ltd
530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK.
Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK)
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
13.
Ashton Global Investments Limited
Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.
Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1510484 (BVI)
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
14.
Capitana Seas Limited
Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
15.
Kinloss Property Limited
Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.
Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1534407 (BVI)
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
16.
Baroque Investments Limited
c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man.
Sonstige Angaben: Reg. Nr. 59058C (IOM)
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Insel Man. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
Anhang 438
(Art. 4a Bst. c, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8b)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen.39
Anhang 540
(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 3)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (EU-Liste)
1.
ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed
Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äussere Sicherheit
Geburtsdatum: 1952
Geburtsort: Tripolis, Libyen
Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
2.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
3.
Aufgehoben
4.
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Traghen
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
5.
General TOHAMI, Khaled
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Genzur
Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
6.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949
Geburtsort: Al-Bayda
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äussere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
7.
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou
Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
8.
AL-MAHMOUDI, Baghdadi
Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
9.
HIJAZI, Mohamad Mahmoud
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
10.
HOUEJ, Mohamad Ali
Geburtsdatum: 1949
Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
11.
AL-GAOUD, Abdelmajid
Geburtsdatum: 1943
Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
12.
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
13.
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad
Geburtsdatum: 4. Mai 1963
Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
14.
MANSOUR, Abdallah
Geburtsdatum: 8.7.1954
Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)
Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
15.
Aufgehoben
16.
SALEH ISSA GWAIDER, Agila
Geburtsdatum: 1. Juni 1942
Geburtsort: Elgubba, Libyen.
Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.
Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.
Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.
Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘) abzuhalten.
Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit ‚dem libyschen Volk (…) unter Verstoss gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen‘ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüsst wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äusserungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.
Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem ‚Ministerpräsidenten‘ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmässige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.
17.
GHWELL, Khalifa (alias AL GHWEIL, Khalifa, AL-GHAWAIL, Khalifa)
Geburtsdatum: 1. Januar 1956
Geburtsort: Misurata, Libyen
Staatsangehörigkeit: Libysch
Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.
Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.
Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.
Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.
Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.
Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.
18.
ABU SAHMAIN, Nuri (alias BOSAMIN, Nori, BO SAMIN, Nuri)
Geburtsdatum: 16.5.1956
Zouara/Zuwara (Libyen)
Nuri Abu Sahmain war der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.
Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘).
Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.
Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.
Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 277.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

4   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 463.

5   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

6   Art. 3 Abs. 2a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 225 mit Wirkung 16. Juli 2011.

7   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

8   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

9   Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

10   Art. 3 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

11   Art. 3 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

12   Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 133.

13   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

14   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

15   Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

16   Art. 5 Abs.1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

17   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

18   Art. 5 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

19   Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

20   Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

21   Art. 5 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

22   Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

23   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

24   Art. 6 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 496.

25   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 496.

26   Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

27   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

28   Art. 8a Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

29   Art. 8a Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

30   Art. 8a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 189.

31   Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 263.

32   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 192.

33   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

34   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

35   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 263.

36   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1970/materials

37   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 219, LGBl. 2016 Nr. 119, LGBl. 2016 Nr. 281, LGBl. 2016 Nr. 299, LGBl. 2016 Nr. 311 und LGBl. 2018 Nr. 156.

38   Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 263.

39   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1970/materials

40   Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 219, LGBl. 2016 Nr. 119, LGBl. 2016 Nr. 281, LGBl. 2016 Nr. 299, LGBl. 2016 Nr. 311 und LGBl. 2018 Nr. 156.