0.351.913.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 164 ausgegeben am 19. Juni 2012
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung von Australien über den Informationsaustausch in Steuersachen1
Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2011
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 20112
Inkrafttreten: 21. Juni 2012
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung Australiens, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben -
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehung weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten -
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Informationen, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung von Steueransprüchen bezüglich steuerpflichtiger Personen oder für die Ermittlung oder Strafverfolgung von mit diesen Personen verbundenen Steuersachen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Partei geschützt werden, bleiben anwendbar. Die ersuchte Partei bemüht sich nach besten Kräften zu gewährleisten, dass diese Rechte und Schutzbestimmungen nicht auf eine Weise angewendet werden, die den effektiven Austausch von Informationen auf unzulässige Weise verhindert oder verzögert.
Art. 2
Zuständigkeit
Eine ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Die folgenden Steuern fallen unter dieses Abkommen:
a) in Australien: Steuern jeder Art, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen erhoben werden, die vom Steuerkommissar (Commissioner of Taxation) verwaltet werden; und
b) im Fürstentum Liechtenstein:
die Erwerbssteuer;
die Ertragssteuer;
die Gesellschaftssteuer;
die Grundstücksgewinnsteuer;
die Vermögenssteuer;
die Couponsteuer; und
die Nachlass-, Erbanfall- und Schenkungssteuern.
2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Das Abkommen gilt auch für jene weiteren Steuern, die per Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen in der Besteuerung und die damit verbundenen Informationsbeschaffungsmassnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
3) Dieses Abkommen gilt nicht für die von Bundesländern, Gemeinden oder anderen politischen Unterabteilungen einer Vertragspartei erhobenen Steuern oder für Besitztümer einer Vertragspartei.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a) bedeutet der Begriff "ersuchende Partei" die Vertragspartei, die um Auskunft ersucht;
b) schliesst der Begriff "Australien" bei einer Verwendung im geographischen Sinne alle Aussengebiete mit Ausnahme der Folgenden aus:
i) das Territorium Norfolkinsel;
ii) das Territorium Weihnachtsinsel;
iii) das Territorium Kokosinseln (Keelinginseln);
iv) das Territorium Ashmore- und Cartierinseln;
v) das Territorium Heard und McDonaldinseln; und
vi) das Territorium Korallenmeerinseln;
und schliesst alle an die Gebietsgrenzen Australiens angrenzenden Gebiete (einschliesslich der in diesem Unterabsatz genannten Territorien) ein, für die zurzeit in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht ein Gesetz Australiens gilt, das die Erforschung oder Förderung von Bodenschätzen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Meeresboden und im Untergrund des Festlandsockels behandelt;
c) bedeutet der Begriff "Fürstentum Liechtenstein" bei einer Verwendung im geographischen Sinne das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
d) bedeutet der Begriff "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Begriff "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet ein Investmentsystem oder einen Investmentfonds für gemeinsame Anlagen, sofern die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder anderen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder andere Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
e) bedeutet der Begriff "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger oder besondere Vermögenswidmungen, die bei der Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeutet der Begriff "zuständige Behörde" auf Seiten Australiens den Steuerkommissar (Commissioner of Taxation) oder einen Bevollmächtigten des Kommissars und auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ihren Bevollmächtigten;
g) bedeutet der Begriff "Vertragspartei" je nach Zusammenhang die Regierung Australiens oder die Regierung Liechtensteins;
h) bedeutet der Begriff "Strafrecht" sämtliche nach innerstaatlichem Recht als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;
i) bedeutet der Begriff "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Partei strafbar ist;
j) bedeuten die Begriffe "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen in jeder Form;
k) bedeutet der Begriff "Informationsbeschaffungsmassnahmen" gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungs- oder Justizverfahren, die eine Vertragspartei dazu befähigen, die erbetenen Auskünfte einzuholen und zu erteilen;
l) bedeutet der Begriff "Staatsbürger":
i) im Falle Australiens
1. eine Person, die Bürger oder Bürgerin Australiens ist; sowie
2. eine Gesellschaft, Personengesellschaft oder Sozietät, die ihren Status als solche durch australisches Recht erlangt hat;
ii) im Falle Liechtensteins eine natürliche Person, die gemäss dem Bürgerrechtsgesetz (LGB1. 1960, Nr. 23) Landesbürgerrechte besitzt sowie eine Person, die keine natürliche Person ist und ihren Status als solche durch das in Liechtenstein geltende Recht erlangt hat;
m) bedeutet der Begriff "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und jede andere Personenvereinigung;
n) bedeutet der Begriff "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
o) bedeutet der Begriff "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
p) bedeutet der Begriff "anerkannte Börse" eine von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarte Börse;
q) bedeutet der Begriff "ersuchte Partei" die Vertragspartei, die um Auskunft gebeten wird; und
r) bedeutet der Begriff "Steuer" eine Steuer, die unter dieses Abkommen fällt.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Partei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieser Partei zukommt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Partei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei erfolgt.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle geeigneten Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Partei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde einer ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und für die in Art. 1 dieses Abkommens angegebenen Zwecke bevollmächtigt ist, auf Ersuchen folgende Auskünfte einzuholen und zu erteilen:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten und Personen, einschliesslich Bevollmächtigter und Treuhänder, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich innerhalb der von Art. 2 gesetzten Grenzen Auskünfte über Eigentumsverhältnisse bezüglich aller dieser Personen in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Treuhandbegünstigte und Protektoren; und bei Stiftungen Auskünfte über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrates und Begünstigte. Darüber hinaus begründet dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften oder öffentlichen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Ein Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss immer die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
a) die Identität der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist;
b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in welcher die ersuchende Partei die Informationen von der ersuchten Partei erhalten möchte;
d) die Steuersache nach dem Steuerrecht der ersuchenden Partei, in Bezug auf die Auskünfte erbeten werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte aller Voraussicht nach für die Verwaltung und die Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Partei in Bezug auf die unter a) angegebene Person erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz oder unter der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der ersuchten Partei befinden;
g) den Namen und die Anschrift einer Person, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Partei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Partei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei einzuholen, und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und
i) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, mit Ausnahme jener, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei lässt der ersuchenden Partei die erbetenen Auskünfte möglichst umgehend zukommen.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Partei beantragen, dass die ersuchte Partei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei, soweit es nach deren Recht zulässig ist, zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Partei anwesend zu sein.
3) Wenn dem in Abs. 2 genannten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden, ersuchten Partei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeit und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die ersuchte Partei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen im Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Partei gefällt, die die Prüfung durchführt.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, die die ersuchende Partei nach eigenem Recht zur Verwaltung und Durchsetzung ihrer eigenen steuerlichen Bestimmungen nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Amtshilfe ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte zu erteilen, die ein Gewerbe-, Geschäfts-, Industrie-, Handels- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen werden Informationen der in Art. 5 Abs. 4 erwähnten Art nicht allein auf Grund der Tatsache, dass sie die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, welche die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würden, wenn diese Kommunikation:
a) dem Zweck dient, Rechtsberatung zu suchen oder zu erteilen oder
b) dem Zweck dient, in einem anhängigen oder erwogenen Gerichtsverfahren Verwendung zu finden.
4) Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Offenlegung der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.
5) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld vom Steuerzahler bestritten wird.
6) Die ersuchte Partei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Partei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Partei oder eine damit verbundene Anforderung zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligt.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und erhaltenen Auskünfte einschliesslich jener in Verbindung mit einem Amtshilfebegehren werden vertraulich behandelt.
2) Diese Informationen dürfen nur Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) der Vertragspartei offengelegt werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern oder mit deren Durchsetzung oder einer mit ihnen verbundenen Strafverfolgung oder der Zulassung von Berufungen befasst sind. Diese Personen und Behörden haben diese Informationen nur für diese Zwecke zu verwenden. Zu diesen Zwecken dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheiden verwendet werden.
3) Diese Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei für keinen anderen als den in Art. 1 angegebenen Zweck verwendet werden.
4) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei keinem anderen Staat oder Hoheitsgebiet preisgegeben werden, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind.
5) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der ersuchten Partei dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig ist.
6) Informationen, welche die ersuchte Partei in Verbindung mit einem Amtshilfebegehren gemäss diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Partei ebenfalls vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Kosten
Ausser wenn es die zuständigen Behörden der Parteien anders vereinbaren, kommt für die üblichen, bei der Amtshilfe anfallenden Kosten die ersuchte Partei auf und für die ausserordentlichen, bei der Amtshilfe anfallende Kosten (einschliesslich angemessener Kosten für die Inanspruchnahme externer Berater in Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten und anderem) die ersuchende Partei. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Bedarf im Hinblick auf diesen Artikel. Insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei im Voraus, wenn die Kosten für die Erteilung von Auskünften zu einem bestimmten Ersuchen als beträchtlich eingeschätzt werden.
Art. 10
Verständigungsverfahren
1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die bei diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für die Zwecke dieses Artikels direkt miteinander verkehren.
4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.
Art. 11
Inkrafttreten
Die Vertragsparteien unterrichten einander per schriftlicher Mitteilung auf diplomatischem Wege über die Beendigung ihrer verfassungsgemässen und rechtlichen Verfahren zum Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der letzten Mitteilung in Kraft und ist auf alle Ersuchen anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen.
Art. 12
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt zeitlich unbeschränkt wirksam, jedoch kann es von jeder der beiden Vertragsparteien nach Ablauf von 3 Jahren ab Inkrafttreten auf diplomatischem Wege der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich gekündigt werden.
2) Diese Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei folgt.
3) Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte an die Bestimmungen in Art. 8 gebunden.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2011, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein:
Für die Regierung von
Australien:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
gez. Peter Tesch
Gemeinsame Erklärung
Liechtenstein und Australien unterstützen voll und ganz das Konzept der nicht-diskriminierenden Besteuerung von Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei und kommen überein, dass in Anbetracht dieses Abkommens eine diskriminierende steuerliche Behandlung aufgrund mangelnder Steuertransparenz oder mangelnden effektiven Informationsaustausches in Steuerzwecken nicht gerechtfertigt ist. Liechtenstein und Australien wollen ihre Beziehung weiter ausbauen und werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin prüfen, welche Massnahmen getroffen werden könnten, um ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verbessern. Dazu gehören auch Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Diskriminierung und anderer unerwünschter Steuerbarrieren.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 130/2011