0.110.036.99 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 206 |
ausgegeben am 4. Juli 2012 |
Kundmachung
vom 26. Juni 2012
der Beschlüsse Nr. 28/2012 und 29/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 28/2012 und 29/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 28/2012 und 29/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung)
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2008/1/EG wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates
4 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1a (Richtlinie 85/337/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Der Text von Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäss.
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäss."
3. Nach Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"1k.
32003 L 0035: Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (
ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 28/2012 zur Aufnahme der
Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das
Abkommen
"Die Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht die Auffassung, dass zivilrechtliche Verfahrensvorschriften nicht Bestandteil des EWR-Abkommens sind."
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011
6 geändert.
2. Der Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Beschluss 2010/728/EU wird die Entscheidung 2006/194/EG der Kommission
8 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält der Text von Nummer 1fc (Entscheidung 2006/194/EG der Kommission) folgende Fassung:
"
32010 D 0728: Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (
ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/728/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012
10, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.