vom 16. April 2013
des Beschlusses Nr. 89/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 89/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 89/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 geändert
1.
2. Die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, berichtigt in
ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50, ist in das Abkommen aufzunehmen
2 -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2004/52/EG, berichtigt in
ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. 245 vom 7.9.2006, S. 18.
2
AB1. 166 vom 30.4.2004, S. 124
3
Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.