0.110.037.67
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 220 ausgegeben am 14. Juni 2013
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
des Beschlusses Nr. 229/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2012
Zustimmung des Landtags: 25. April 20131
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 229/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 229/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32011 L 0090: Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/90/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 6/2013

2   ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.