Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. März 2014
Inkrafttreten: 11. März 2014
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 11. März 2014
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generaldirektion Inneres
B-1049 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet der Europäischen Kommission, Generaldirektion Inneres, ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Generaldirektors für Inneres vom 18. Februar 2014, welche folgenden Inhalt hat:
"Ich schreibe Ihnen zum Zwecke der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrages.
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die "Verordnung (EU) Nr. 118/2014 (
ABl. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1)" [Abgeänderte Dublin-Durchführungsverordnung]
2 von der Europäischen Kommission angenommen worden ist. Diese Verordnung wurde am 30. Januar 2014 angenommen und trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union am 8. Februar 2014 in Kraft.
Die englische und deutsche Fassung dieser Verordnung, wie im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union publiziert, sind beigelegt. Die abgeänderte Dublin-Durchführungsverordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, welche in Kraft bleibt.
Liechtenstein wird ersucht, in Übereinstimmung mit dem oben genannten Protokoll, der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Rechtsaktes mitzuteilen, ob es den Inhalt dieser Verordnung akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des oben genannten Protokolls soll Liechtenstein die Kommission zum Zeitpunkt seiner Notifikation darüber informieren, ob der Inhalt der Verordnung erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden kann. Liechtenstein soll die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterrichten. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifikation spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifikation über eine Frist von 18 Monaten ab der Notifikation durch die Kommission."
Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz des Protokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit die Europäische Kommission, Generaldirektion Inneres, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um die Europäische Kommission, Generaldirektion Inneres, ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
1
Übersetzung des englischen Originaltextes
2
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (
ABl. L 39 vom 8.2.2014, S.1).