359.131.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 |
Nr. 7 |
ausgegeben am 22. Januar 2015 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen), insbesondere:
a) die Pflichten liechtensteinischer Finanzinstitute;
b) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
c) die anwendbaren Verfahren;
d) die Strafen für Widerhandlungen gegen das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe:
a) zuständige US-amerikanische Behörde ("U.S. Competent Authority") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 des FATCA-Abkommens;
b) Finanzinstitut ("Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. g des FATCA-Abkommens;
c) liechtensteinisches Finanzinstitut ("Liechtenstein Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. l des FATCA-Abkommens;
d) meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut ("Reporting Liechtenstein Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. o des FATCA-Abkommens;
e) nicht teilnehmendes Finanzinstitut ("Nonparticipating Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. r des FATCA-Abkommens;
f) US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ("U.S. Reportable Account") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. cc des FATCA-Abkommens;
g) spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ("Specified U.S. Person") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ff des FATCA-Abkommens;
h) abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle ("U.S. Source Withholdable Payment") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ii des FATCA-Abkommens;
i) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer ("U.S. TIN") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. kk des FATCA-Abkommens;
k) Trust nach Anlage II Abschnitt VI Unterabschnitt C des FATCA-Abkommens und im Sinne der Einvernehmenserklärung ("Memorandum of Understanding") zum FATCA-Abkommen.
2) Im Sinne des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes umfasst:
a) Trustee nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens insbesondere:
1. eine Treuhandgesellschaft im Sinne des Treuhändergesetzes (TrHG);
2. eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Treuhänderbewilligung nach dem TrHG Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a oder b TrHG ausübt;
3. eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausübt; und
4. einen Rechtsträger, für dessen Rechnung ein nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts mit einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausgestatteter Mitarbeiter Verwaltungsmandate nach Art. 180a PGR übernimmt;
b) ein nach liechtensteinischem Recht errichteter Trust ("a trust established under the laws of Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens sowie im Sinne der Einvernehmenserklärung: einen nach liechtensteinischem Recht errichteten Trust und einen in Liechtenstein ansässigen Trust;
c) ein in Liechtenstein gegründetes Investmentunternehmen ("an Investment Entity established in Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt B Ziff. 1 Bst. a des FATCA-Abkommens: ein nach liechtensteinischem Recht gegründetes Investmentunternehmen und ein in Liechtenstein ansässiges Investmentunternehmen.
3) Bei der Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes kann anstelle einer Begriffsbestimmung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes eine entsprechende Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten verwendet werden, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht.
4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Pflichten liechtensteinischer Finanzinstitute
Art. 3
Registrierungspflicht
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.
Art. 4
FATCA-Sorgfaltspflichten
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen US-amerikanische meldepflichtige Konten und Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Anlage I des FATCA-Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.
2) Meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten steht das Wahlrecht nach Anlage I Abschnitt II bis V jeweils Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens zu.
3) Anstelle der in Anlage I des FATCA-Abkommens beschriebenen Verfahren können meldende liechtensteinische Finanzinstitute für FATCA-Zwecke anhand der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten beschriebenen Verfahren feststellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts ist. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können diese Entscheidung für jeden Abschnitt der Anlage I des FATCA-Abkommens entweder im Hinblick auf alle erheblichen Finanzkonten oder im Hinblick auf eine genau bestimmte Gruppe solcher Konten treffen.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können sich zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten auf von Dritten angewandte Verfahren stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.
Art. 5
Meldepflicht
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben vorbehaltlich Art. 4 Abs. 6 Bst. a des FATCA-Abkommens in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a des FATCA-Abkommens meldepflichtigen Informationen für den in Art. 3 des FATCA-Abkommens genannten Zeitraum und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf meldepflichtige Konten, die ab 30. Juni 2014 geführt werden, bis zum 31. Dezember 2016 die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten zu beschaffen.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben für die Jahre 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das sie im entsprechenden Jahr Zahlungen geleistet haben, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen zu melden.
4) Ausländische Rechtsträger, die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz haben oder übernommen haben, müssen für Meldungen an die Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.
Art. 6
Inanspruchnahme von Fremddienstleistern
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
Art. 7
Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens behalten von allen abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen an nicht teilnehmende Finanzinstitute 30 % ein.
2) Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das nicht unter Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, hat jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.
III. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung
Art. 8
Grundsatz
Die Steuerverwaltung übermittelt die in Art. 2 des FATCA-Abkommens genannten Informationen in einem automatisierten Verfahren nach Art. 5a des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres an die zuständige US-amerikanische Behörde.
IV. Verfahrensbestimmungen
Art. 9
Organisation und Verfahren
1) Die Steuerverwaltung ist befugt, Informationen, die sie von meldepflichtigen liechtensteinischen Finanzinstituten erhält, zu bearbeiten, und sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Personendaten müssen im Sinne von Art. 9 des Datenschutzgesetzes geschützt werden.
3) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
4) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
Art. 10
Auskunftspflicht
1) Liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen. Liechtensteinische Finanzinstitute sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, welche liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
Art. 11
Kontrolle
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute werden Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.
2) Die unabhängigen Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Abs. 5.
3) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
5) Die unabhängigen Dritten reichen der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht nach den Vorgaben der Steuerverwaltung ein.
Art. 12
Herstellung des ordnungsgemässen Zustands
1) Die Steuerverwaltung fordert das betroffene liechtensteinische Finanzinstitut formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das FATCA-Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18 vorbehalten.
Art. 13
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 14
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen der Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.
Art. 15
Geheimhaltungspflichten
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige US-amerikanische Behörde nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz;
b) gegenüber Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
c) gegenüber Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d) gegenüber Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen Finanzinstitute zuständig sind;
e) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 16
Pflichtverletzungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 3;
b) die FATCA-Sorgfaltspflichten nach Art. 4;
c) die Meldepflichten nach Art. 5;
d) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7.
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
Art. 17
Vereitelung von Kontrollen
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Auskunftspflicht nach Art. 10 verweigert;
b) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Art. 18
Ordnungswidrigkeit
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) einer Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, sofern deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b) gegen eine an ihn gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
Art. 19
Rechtsmittel
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 16, 17 und 18 können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Art. 20
Ergänzende Verfahrensvorschriften
In einem Verfahren nach Art. 16, 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
Art. 21
Verantwortlichkeit juristischer Personen
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.
Art. 22
Verjährung
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16, 17 und 18 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
Art. 23
Mitteilungspflicht an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
Verstossen liechtensteinische Finanzinstitute in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen oder nach diesem Gesetz, meldet dies die Steuerverwaltung den für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen die Finanzinstitute zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
Art. 24
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
81/2014 und
106/2014