215.211.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 276 ausgegeben am 29. Oktober 2015
Gesetz
vom 3. September 2015
über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG).
2) Es gilt vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 nicht für Verträge:
a) die ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 4 Bst. a) und bei denen das vom Konsumenten zu zahlende Entgelt den Betrag von 60 Franken nicht überschreitet;
b) über soziale Dienstleistungen einschliesslich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschliesslich Langzeitpflege;
c) über Gesundheitsdienstleistungen nach Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 2.01), unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, dies mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz;
d) über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
e) über Finanzdienstleistungen;
f) über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen;
g) über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumassnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum;
h) über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1);2
i) die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7b.01), fallen;
k) die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Konsument den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschliesst;
l) über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Konsumenten geliefert werden;
m) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
n) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Konsumenten hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.
3) Für Verträge über die Beförderung von Personen ist nur Art. 9 anzuwenden.
4) Soweit eine Bestimmung dieses Gesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift dient, oder zu einer innerstaatlich unmittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschrift in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7i.01).
Art. 3
Zwingendes Recht
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag": jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten:
1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Konsumenten an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;
2. für den der Konsument unter den in Ziff. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat;
3. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Konsument an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Konsumenten persönlich und individuell angesprochen wurde; oder
4. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Konsumenten wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Konsumenten abschliesst;
b) "Fernabsatzvertrag": jeder Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Konsumenten im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschliesslich des Zustandekommens des Vertrags ausschliesslich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
c) "Geschäftsräume": unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt;
d) "öffentliche Versteigerung": eine Verkaufsmethode, bei der der Unternehmer Konsumenten, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist;
e) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Konsumenten oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
f) "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden;
g) "akzessorischer Vertrag": ein Vertrag, mit dem der Konsument Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Informationspflichten
Art. 5
Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen
1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
b) den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung;
c) gegebenenfalls:
1. die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Konsument den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann;
2. die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Konsument mit jeder Beschwerde wenden kann; und
3. den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Konsument mit jeder Beschwerde wenden kann;
d) den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten;
e) bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung;
f) die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;
g) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden;
h) bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Rücktrittsformulars nach Anhang Teil B;
i) gegebenenfalls die den Konsumenten im Fall seines Rücktritts vom Vertrag nach Art. 16 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten;
k) gegebenenfalls die den Konsumenten im Fall seines Rücktritts vom Vertrag nach Art. 17 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen;
l) gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Art. 19 oder über die Umstände, unter denen der Konsument sein Rücktrittsrecht verliert;
m) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien;
n) gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes nach Art. 1a Abs. 1 Bst. i UWG und darüber, wie der Konsument eine Ausfertigung davon erhalten kann;
o) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
p) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Konsument mit dem Vertrag eingeht;
q) gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Konsumenten die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen;
r) gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen für solche Inhalte;
s) gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss; und
t) gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
3) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. h, i und k können mittels der Muster-Rücktrittsbelehrung nach Anhang Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmässigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Konsumenten das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
4) Die dem Konsumenten nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Bst. d oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Bst. i nicht erfüllt, so hat der Konsument die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01) oder auf der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5h.01) beruhen.
Art. 6
Informationserteilung bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
1) Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen dem Konsumenten auf Papier oder, sofern der Konsument dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.
2) Der Unternehmer hat dem Konsumenten eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Konsument dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Konsumenten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. l enthalten.
Art. 7
Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen
1) Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument die Dienste des Unternehmers zur Ausführung dieser Arbeiten ausdrücklich angefordert hat, das vom Konsument zu zahlende Entgelt den Betrag von 250 Franken nicht übersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen, gelten für die Informationserteilung abweichend von Art. 6 Abs. 1 die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes.
2) Der Unternehmer hat dem Konsumenten die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c Ziff. 1 und 3 genannten Informationen sowie Informationen über die Höhe des Preises oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten auf Papier oder, wenn der Konsument dem zustimmt, einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Überdies hat der Unternehmer dem Konsumenten die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, h und l genannten Informationen zu erteilen, kann jedoch davon absehen, diese auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, wenn sich der Konsument damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die nach Art. 6 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Ausfertigung oder Bestätigung muss auch die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen enthalten.
Art. 8
Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen dem Konsumenten klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Konsumenten vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d, e, h und o genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Konsumenten auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.
3) Der Unternehmer hat dem Konsumenten innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Konsumenten nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Konsumenten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. l enthalten.
Art. 9
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschliesslich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels, geschlossener Fernabsatzvertrag den Konsumenten zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Konsumenten, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, d, e, o und p genannten Informationen hinzuweisen.
2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Konsument bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschliesslich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Konsumenten darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Konsument an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
3) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in Art. 2 Abs. 2 Bst. h genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in Art. 2 Abs. 2 Bst. b und c genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.
Art. 10
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
1) Bei Ferngesprächen mit Konsumenten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Konsumenten zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Konsument erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Konsumenten eine Bestätigung seiner Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Konsument dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieser Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Art. 1 Abs. 2 Bst. h genannten Verträge.3
Art. 11
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Konsument, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Art. 12 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Konsumenten dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Fall eines ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger - zu erklären.
III. Rücktritt vom Vertrag
Art. 12
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
1) Der Konsument kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
2) Die Frist zum Rücktritt beginnt:
a) bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses;
b) bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen:
1. mit dem Tag, an dem der Konsument oder ein vom Konsumenten benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt;
2. wenn der Konsument mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Konsument oder ein vom Konsumenten benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt;
3. bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken mit dem Tag, an dem der Konsument oder ein vom Konsumenten benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung oder dem letzten Stück erlangt;
4. bei Verträgen über die regelmässige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Konsument oder ein vom Konsumenten benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt;
c) bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Art. 13
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Art. 12 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem nach Art. 12 Abs. 2 für den Fristbeginn massgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument diese Information erhält.
Art. 14
Ausübung des Rücktrittsrechts
1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Konsument kann dafür das Muster-Rücktrittsformular nach Anhang Teil B verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
2) Der Unternehmer kann dem Konsumenten auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Rücktrittsformular nach Anhang Teil B oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Webseite des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Konsument eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Art. 15
Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Konsumenten vom Vertrag
1) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so hat der Unternehmer alle vom Konsumenten geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschliesslich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Er hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Konsument für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Konsumenten ausdrücklich vereinbart wurde und dem Konsumenten dadurch keine Kosten anfallen.
2) Hat sich der Konsument ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.
3) Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder ihm der Konsument einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
Art. 16
Pflichten des Konsumenten bei Rücktritt vom Vertrag
1) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 von einem Vertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, so hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.
2) Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Konsumenten zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Konsumenten über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten.
3) Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Konsumenten geliefert wurde, hat der Unternehmer die Ware auf eigene Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden.
4) Der Konsument hat dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist. Der Konsument haftet in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmer nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.
5) Ausser den in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen und allfälligen Mehrkosten nach Art. 15 Abs. 2 dürfen dem Konsumenten wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
Art. 17
Pflichten des Konsumenten bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
1) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in Art. 11 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen nach Art. 11 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismässig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h und k nicht nachgekommen ist.
3) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.
4) Ausser der in Abs. 1 angeführten Zahlung dürfen dem Konsumenten wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
Art. 18
Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Ausser den in Art. 16 und 17 angeführten Zahlungen dürfen dem Konsumenten daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
Art. 19
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
1) Der Konsument hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über:
a) Dienstleistungen, wenn der Unternehmer - auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Konsumenten nach Art. 11 sowie einer Bestätigung des Konsumenten über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Art. 12 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
b) Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können;
c) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
d) Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
e) Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
f) Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
g) alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;
h) Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
i) Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen;
k) Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Motorfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist;
l) die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer - mit ausdrücklicher Zustimmung des Konsumenten, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 3 - noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Art. 12 mit der Lieferung begonnen hat.
2) Der Konsument hat weiter kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Konsument nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Konsumenten hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.
3) Dem Konsumenten steht schliesslich kein Rücktrittsrecht bei Verträgen zu, die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden.
IV. Strafbestimmungen
Art. 20
Strafbestimmungen
Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 20 000 Franken, bestraft, wer:
a) in die nach Art. 5 Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
b) gegen eine der in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstösst;4
c) dem Konsumenten entgegen Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 3 keine Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt;
d) seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen nach Art. 9 Abs. 1 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
e) ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs nach Art. 10 Abs. 1 offenzulegen;
f) es unterlässt, dem Konsumenten nach Art. 14 Abs. 2 eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln;
g) gegen seine Erstattungspflicht nach Art. 15 Abs. 1 verstösst.
IVa. Datenschutz5
Art. 20a6
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 18. April 2002 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz; FAG), LGBl. 2002 Nr. 71;
b) Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 167;
c) Gesetz vom 14. April 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz; FAG), LGBl. 2004 Nr. 128;
d) Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes, LGBl. 2005 Nr. 37;
e) Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 237.
Art. 22
Übergangsbestimmungen
Auf Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14)
Informationen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
A. Muster-Rücktrittsbelehrung
Rücktrittsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten.
Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1].
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Rücktrittsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. [3]
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.
Folgen des Rücktritts
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Rücktritt von diesem Vertrag bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. [4]
[5]
[6]
Gestaltungshinweise:
[1.] Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: "des Vertragsabschlusses.";
b) im Falle eines Kaufvertrags: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.";
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Konsument im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.";
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.";
e) im Falle eines Vertrags zur regelmässigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat."
[2.] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.
[3.] Wenn Sie dem Konsumenten die Wahl einräumen, die Information über seinen Rücktritt vom Vertrag auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: "Sie können das Muster-Rücktrittsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Rücktritts übermitteln."
[4.] Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Rücktritts die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: "Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist."
[5.] Wenn der Konsument Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
- "Wir holen die Waren ab."; oder
- "Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Rücktritt dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.";
b) Fügen Sie ein:
- "Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.";
- "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.";
- Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … Franken [Betrag einfügen].", oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … Franken [Betrag einfügen] geschätzt."; oder
- wenn die Waren bei einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Konsumenten geliefert worden sind: "Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab."; und
c) Fügen Sie ein: "Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."
[6.] Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: "Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht."
B. Muster-Rücktrittsformular
(Wenn sie vom Vertrag zurücktreten wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
- An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
- Hiermit trete(n) ich/wir (*) vom von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) zurück
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Konsumenten
- Anschrift des/der Konsumenten
- Unterschrift des/der Konsumenten (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2015 und 68/2015

2   Art. 1 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 19.

3   Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 19.

4   Art. 20 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 19.

5   Überschrift vor Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 283.

6   Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 283.