0.110.038.71
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 307 ausgegeben am 1. Oktober 2016
Kundmachung
vom 20. September 2016
des Beschlusses Nr. 205/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 20161
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 205/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 205/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2016
vom 30. September 2016
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31ebe. 32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65)
31ebf. 32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68)
31ebg. 32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71)
31ebh. 32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73)
31ebi. 32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76)
31ebj. 32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ,die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‛ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
b) In Art. 2 werden nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
c) Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.’
d) Art. 6 Abs. 7 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.’
e) Art. 9 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter ‛Lediglich die ESMA’ durch die Wörter ‛Lediglich die ESMA oder - bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten - die EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) Nach dem Wort ‛ESMA’ werden die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
31ebk. 32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2)
31ebl. 32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14)
31ebm. 32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17)
31ebn. 32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
b) In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
31ebo. 32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‛der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)’ durch die Wörter ‛der EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
b) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛und die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
c) Art. 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛und der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
ii) Die Wörter ‛unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde soll unverzüglich’ werden nach dem Wort ‛es’ in den Abs. 2, 4 und 5 und vor den Wörtern ‛einen Beschluss fassen’ in Abs. 3, eingefügt.
iii) In Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‛Das ESMA-Aufsichtsorgan ist’ die Wörter ‛vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
v) In Abs. 6 werden die Wörter ‛das ESMA-Aufsichtsorgan’ durch die Wörter ‛die EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
d) Art. 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 1 werden Bezugnahmen auf das ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ und das ‛Aufsichtsorgan’ durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde` ersetzt.
ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
e) Art. 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Nach dem Wort ‛ESMA’ werden die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
ii) Das Wort ‛vom Aufsichtsorgan’ wird durch die Wörter ‛von der EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
f) Art. 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 1 und 4 wird das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛ EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 5 werden nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
iii) In Abs. 5 werden die Wörter ‛der Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009’ durch die Wörter ‛dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs’ ersetzt.
g) Art. 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf die ,ESMA` werden durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde` ersetzt.
ii) in Abs. 5 Bst. b werden die Wörter ‛der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009’ durch die Wörter ‛des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs’ ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2016 vom 30. September 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2016

2   ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6.

3   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2.

4   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14.

5   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17.

6   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32.

7   ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23.

8   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65.

9   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68.

10   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71.

11   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73.

12   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.