748.011 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 334 |
ausgegeben am 28. Oktober 2016 |
Verordnung
vom 18. Oktober 2016
über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung; AuLaV)
Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), LGBl. 2003 Nr. 39, und gestützt auf die zivilluftfahrtrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen, insbesondere in Schutzgebieten, sowie Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen dienen, zulässig sind.
2) Sie lässt die aufgrund der zivilluftfahrtrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Aussenlandeverordnung, unberührt.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
A. Aussenlandungen in Schutzgebieten
Art. 3
Rücksichtnahme
Der Kommandant hat im Zusammenhang mit Aussenlandungen Flugwege und Flughöhen unter Wahrung der Flugsicherheit so festzulegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nach Art. 4 nicht übermässig gestört werden.
Art. 4
Aussenlandungen in Schutzgebieten
1) Aussenlandungen sind in den folgenden besonders schützenswerten Gebieten im Sinne des Naturschutzgesetzes (NSchG) nicht zulässig:
a) Landschaftsschutzgebiete (Art. 18 NSchG);
b) Naturschutzgebiete (Art. 19 NSchG);
c) Pflanzenschutzgebiete (Art. 21 NSchG);
d) Magerwiesen (Art. 22 NSchG);
e) Ruhezonen (Art. 23 NSchG).
2) Die Regierung kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen festlegen. Darunter fallen insbesondere Gebiete mit schützenswerten Objekten, besonders schützenswerten Lebensräumen oder Inventarobjekten im Sinne des Naturschutzgesetzes sowie bedeutsame Wildtierkorridore. Die Regierung hört vorgängig die interessierten Kreise an.
3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken, wenn diese in Zusammenhang stehen mit Flügen im Auftrag der Regierung sowie Flügen für den Bau und Unterhalt von öffentlichen Bauten und Anlagen.
4) Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz sowie im Geodatenportal des Fürstentums Liechtenstein publiziert.
Art. 5
Überflüge über Schutzgebiete
Die Regierung kann zum Schutz der Natur in Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Einschränkungen für Überflüge im Zusammenhang mit Aussenlandungen festlegen.
Art. 6
Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge
1) Für Aussenlandungen mit Ballonen, Fallschirmen, Hängegleitern und Segelflugzeugen gelten nur die Art. 4, 5 und 14.
2) Für Ballone und Hängegleiter gilt zudem Art. 10.
Art. 7
Bewilligungen für Aussenlandungen in Schutzgebieten zu Arbeitszwecken
1) Die zuständige Behörde bewilligt Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 1 und 2, wenn das Arbeitsziel nicht mit anderen Mitteln schonender und mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden kann und das Interesse am Arbeitsziel gegenüber dem Schutzinteresse überwiegt.
2) Die geplante Aussenlandung ist in Bezug auf Umweltfragen mit dem Amt für Umwelt zu koordinieren.
3) Die Bewilligung wird dem Flugbetriebsunternehmen für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen oder für eine unbestimmte Anzahl von Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum erteilt. Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken, die ausschliesslich dem Bau oder dem Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse dienen, kann die Bewilligung dem Besitzer der Anlage erteilt werden.
4) Dem Amt für Umwelt werden Kopien der Bewilligungen zugestellt.
Art. 8
Einschränkungen für Ausbildungsflüge
1) In Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 dürfen keine Schwebeflüge zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden.
2) Die zuständige Behörde kann Aussenlandungen in Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn sie für die Ausbildung von Personen notwendig sind, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen. Die Bewilligung wird an die Rettungsorganisation oder die Polizei erteilt.
B. Aussenlandungen für besondere Flüge
Art. 9
Notfallhilfe, Polizeiflüge und Dienstflüge
Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:
a) Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b) Flüge im Auftrag der Regierung;
c) Polizeiflüge;
d) Flüge der Grenzwache;
e) Dienstflüge des schweizerischen Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) und der schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
III. Aussenlandungen dienende Bauten und Anlagen
Art. 10
Bauten und Anlagen auf Landestellen
1) Die Errichtung, Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen dienen, ist baurechtlich bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Bauprojekt den anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Baugesetzgebung entspricht. Darüber hinaus findet keine luftfahrtspezifische Prüfung des Baugesuchs statt. Für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung ist eine Stellungnahme des BAZL einzuholen.
3) Die Entscheide sind dem BAZL und dem Amt für Umwelt zu eröffnen.
IV. Organisation, Rechtsmittel und Verfahren
Art. 11
Zuständige Behörde
1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.
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2) Die zuständige Behörde kann die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 7 und 8 durch das BAZL prüfen lassen.
Art. 12
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der zuständigen Behörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 13
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 14
Übertretungen
Nach Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes wird bestraft, wer als Kommandant eine der Bestimmungen in den Art. 3, 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 und 8 Abs. 1 verletzt.
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Juni 2008 über Flüge von oder nach Liechtenstein, LGBl. 2008 Nr. 161, wird aufgehoben.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 56.