0.192.010.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 94 ausgegeben am 23. März 2017
Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal1
Abgeschlossen in New York am 8. Dezember 2005
Zustimmung des Landtags: 15. März 20072
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. August 2010
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal,
zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,
in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind, es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten,
überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist, vor Gericht gebracht werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Art. II
Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen
1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Art. 1 lit. c des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden zum Zweck:
a) der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung; oder
b) der Leistung humanitärer Nothilfe.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden.
3) Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Art. II Abs. 1 lit. b anwenden wird, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben.
Art. III
Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Art. 8 des Übereinkommens
Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Art. 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Art. II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Massnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen, sofern diese Massnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstossen.
Art. IV
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt zwölf Monate lang, vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007, am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. V
Zustimmung, gebunden zu sein
1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
2) Dieses Protokoll steht nach dem 16. Januar 2007 allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3) Jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Art. 25 und 26 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt.
Art. VI
Inkrafttreten
1) Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. VII
Kündigung
1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. VIII
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Fakultativprotokolls am 1. März 2017
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
Aserbaidschan
18.03.2010
Belgien
03.10.2012
Bosnien und Herzegowina
01.10.2009
Botsuana
13.06.2007
Dänemark
20.04.2011
Deutschland
17.12.2007
Dominikanische Republik
16.03.2012
Finnland
09.01.2017
Frankreich
08.08.2008
Guatemala
11.11.2008
Insel Man
19.02.2013
Jamaika
05.05.2009
Kenia
12.01.2007
Kolumbien
10.06.2016
Liechtenstein
04.05.2007
Mali
05.11.2009
Monaco
19.04.2007
Neuseeland
20.09.2011
Niederlande*
12.09.2007
Norwegen
24.02.2006
Österreich
01.10.2007
Palästina
02.01.2015
Polen
01.11.2010
Schweden
30.08.2006
Schweiz
09.11.2007
Singapur
25.04.2011
Slowakei
07.05.2007
Slowenien
20.04.2009
Spanien
27.09.2007
Tschechische Republik
23.09.2008
Tunesien
31.01.2008
Vereinigtes Königreich*
20.07.2010
* Erklärungen
Die Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die Originaltexte sowie der aktualisierte Geltungsbereich des Protokolls können unter: https://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 1/2007