0.369.131.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 55 ausgegeben am 16. März 2018
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Abgeschlossen in Washington am 27. Juni 2012
Zustimmung des Landtags: 20. Juni 20121
Inkrafttreten: 9. März 20182
Geleitet von dem Wunsch, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwere Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität und den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen,
in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität und den Terrorismus ist,
in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität und den Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
inspiriert durch den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 2005 und dem damit zusammenhängenden Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008,
in Anbetracht der Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein an die Schengen- und Dublin-Abkommen, welche am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurden, sowie dessen Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum und in Anbetracht der sich daraus für Liechtenstein ergebenden Rechte und Pflichten,
in Anerkennung der Wichtigkeit, Verfahren zwischen den Vertragsparteien zur Gewährleistung der Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten zu schaffen, und unter Berücksichtigung, dass die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei in diese Verfahren eingebunden werden sollen,
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der Partnerschaft weiter zu entwickeln,
in Anerkennung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein über keine eigene automatisierte daktyloskopische oder DNA-Datenbank verfügt, sondern seine Daten in den entsprechenden Systemen der Schweiz speichert und daher auf die Zusammenarbeit der Schweiz für den automatischen Abrufzugriff durch Drittstaaten angewiesen ist,
sind die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
1. "Schwere Straftaten": ein strafbares Verhalten, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist. Um die Einhaltung ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, können die Vertragsparteien besondere schwere Straftaten festlegen, für die eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten gemäss Art. 5 und 9 dieses Abkommens zu übermitteln;
2. "DNA-Profile": einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heisst der speziellen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
3. "Fundstellendatensätze": ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz). Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;
4. "Personenbezogene Daten": Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("Betroffener");
5. "Verarbeitung personenbezogener Daten": jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten;
6. "Sperren": die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
Art. 2
Zweck und Anwendungsbereich
1) Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.
2) Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf (Art. 3 und 4 sowie 7 und 8) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung einer schweren Straftat gemäss Art. 1 Abs. 1 genutzt werden und nur wenn besondere und rechtsgültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass zur Nachforschung geben, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.
Art. 3
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
1) Für die in Art. 2 definierten Zwecke ermächtigen die Vertragsparteien die in Art. 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme zuzugreifen, und zwar auf einer Treffer/Kein-Treffer-Basis.
2) Anfragen dürfen nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen. Abgleiche von daktyloskopischen Daten mit einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
3) Allenfalls benötigte weitere Analyse zum Zwecke der endgültigen Zuordnung der daktyloskopischen Daten zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei kann durch die ersuchte nationale Kontaktstelle erfolgen.
Art. 4
Alternative Verfahren zum Abruf von daktyloskopischen Daten
Bis beide Vertragsparteien die Fähigkeit haben, die automatisierten daktyloskopischen Anfragen gemäss Art. 3 zuzulassen, beabsichtigt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Einzelfällen eine Suche ihrer eigenen Datenbanken in Übereinstimmung mit dem Recht und den technischen Voraussetzungen der ersuchten Vertragspartei durchzuführen.
Art. 5
Übermittlung weiterer Informationen
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren gemäss Art. 3 oder 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Art. 6 übermittelt.
Art. 6
Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäss Art. 3 und 4 und für die anschliessende Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäss Art. 5 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
2) Die technischen Einzelheiten eines gemäss Art. 3 und 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt, welche berücksichtigt oder berücksichtigen, dass die daktyloskopischen Daten Liechtensteins von der Schweiz gespeichert und verarbeitet werden.
Art. 7
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
1) Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ermächtigen die Parteien die gemäss Art. 10 benannten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, für die in Art. 2 definierten Zwecke auf ihre automatisierten DNA-Identifizierungssysteme zuzugreifen, und zwar auf einer Treffer/Kein-Treffer-Basis. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der anderen Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.
Art. 8
Alternative Verfahren zum Abruf von DNA-Profilen
Bis die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien die automatisierten DNA-Anfragen gemäss Art. 7 zulassen, beabsichtigt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Einzelfällen eine Suche ihrer eigenen DNA-Datenbanken in Übereinstimmung mit dem Recht und den technischen Voraussetzungen der ersuchten Vertragspartei durchzuführen.
Art. 9
Übermittlung weiterer Informationen
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäss Art. 7 und 8 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Art. 10 übermittelt.
Art. 10
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
1) Zum Ersuchen und Übermitteln der Daten gemäss Art. 7 und 8 dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere Kontaktstellen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
2) Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäss Art. 7 und 8 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Art. 11
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer und terroristischer Straftaten
1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten und des Terrorismus der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht in Einzelfällen, auch ohne Ersuchen der anderen Vertragspartei, zusätzliche Informationen, insbesondere die in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten, übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen:
a) terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden oder begangen haben, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind; oder
b) eine Ausbildung zur Begehung der unter Bst. a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben; oder
c) schweren Straftaten mit einer transnationalen Dimension begehen werden oder begangen haben oder an einer organisierten kriminellen Gruppe oder Vereinigung beteiligt sind.
2) Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten können, soweit vorhanden, Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliasnamen, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung jeder Verurteilung oder jeglicher Umstände, aus denen sich die Annahme nach Abs. 1 ergibt, umfassen.
3) Der Informationsaustausch auf der Grundlage dieses Artikels wird ebenfalls durch die bezeichneten Kontaktstellen durchgeführt.
Art. 12
Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäss ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten, und:
a) sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell, angemessen und relevant sind sowie nicht über den konkreten Zweck der Übermittlung hinausgehen;
b) die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist.
3) Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Gebrauch personenbezogener Daten einschliesslich der Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäss Art. 15. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen einschliesslich des Rechts auf Auskunft und dem Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.
4) Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen gemäss den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien benennen jene Behörden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens eingesetzt werden.
Art. 13
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
1) Unbeschadet des Abs. 3 dieses Artikels darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, nur verarbeiten:
a) für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;
b) zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;
c) in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Bst. a genannten Ermittlungen stehen; oder
d) für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat.
2) Die Vertragsparteien geben Daten, die nach diesem Abkommen bereitgestellt wurden, nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat und ohne geeignete Schutzvorkehrungen an Drittstaaten, internationale Organe oder Private weiter.
3) Die übermittelnde Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht ergeben, Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Wenn die empfangende Vertragspartei die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden.
4) Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Abs. 3 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.
5) Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf gemäss Art. 3 oder 7 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschliesslich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, ausschliesslich dazu verarbeiten, um:
a) festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;
b) im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und zu übermitteln; oder
c) die Protokollierung durchzuführen, soweit diese durch das innerstaatliche Recht verlangt wird oder zulässig ist.
6) Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr gemäss den Art. 3 und 7 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten ausschliesslich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäss Art. 16 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung für solche Zwecke erforderlich ist.
Art. 14
Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
1) Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.
2) In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmassnahmen, um solche Daten zu schützen.
Art. 15
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
1) Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie gemäss diesem Abkommen erlangt hat, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Einzelfall im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.
2) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei gemäss diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie ohne unnötigen Aufschub alle geeigneten Massnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung oder wenn zweckdienlich, als zusätzliche Massnahme die Kennzeichnung solcher Daten.
3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass wesentliche Daten, die sie gemäss diesem Abkommen der anderen Vertragspartei übermittelt oder von ihr empfangen hat, unrichtig oder nicht verlässlich oder Gegenstand erheblicher Zweifel sind, teilt sie dies der anderen Vertragspartei ohne unnötigen Aufschub mit.
4) Wenn es Grund zur Annahme gibt, dass durch eine Löschung Interessen des Betroffenen oder anderer betroffener Personen beeinträchtigt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht zu sperren anstatt zu löschen.
Art. 16
Dokumentation
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten durch die die Datei führende Stelle und die anfragende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung gemäss diesem Abkommen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst folgende Angaben:
a) den Anlass der Übermittlung;
b) Informationen über die übermittelten Daten;
c) das Datum der Übermittlung; und
d) die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle.
2) Die Dokumentation jeder Übermittlung und jedes Empfangs von personenbezogenen Daten gemäss Abs. 1 ist durch geeignete Massnahmen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Dokumentation unverzüglich zu löschen, sofern dies nicht dem innerstaatlichen Recht, einschliesslich der anwendbaren Datenschutz- und Aufbewahrungsvorschriften, widerspricht.
Art. 17
Datensicherheit
1) Die Vertragsparteien gewährleisten die notwendigen technischen Massnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, um personenbezogene Daten gegen zufällige oder unrechtmässige Zerstörung, zufälligen Verlust oder unbefugte Bekanntgabe, Veränderung, Zugang oder jede unbefugte Form der Verarbeitung zu schützen. Insbesondere gewährleisten die Vertragsparteien, dass nur dazu befugte Personen Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.
2) Die Durchführungsvereinbarungen, die das Verfahren für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Daten gemäss den Art. 3 und 7 regeln, sehen vor, dass:
a) moderne Technologie in geeigneter Weise eingesetzt wird, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sicherzustellen;
b) bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind; und
c) ein Mechanismus besteht, um sicherzustellen, dass nur erlaubte Abrufe durchgeführt werden.
Art. 18
Transparenz - Bereitstellen von Information an die Betroffenen
1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dadurch die sich aus ihren jeweiligen Rechtsvorschriften ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien beeinträchtigt werden, wonach sie die betroffene Person über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger oder Empfängerkategorien und über ihr Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen und zu berichtigen, zu informieren haben sowie ihr jede weitere Information zu geben, wie Informationen über die Rechtsgrundlage des Verarbeitungsvorgangs, für den die Daten vorgesehen sind, über die Fristen für die Datenspeicherung und über das Recht, Rechtsmittel einzulegen, soweit solche weiteren Informationen notwendig sind, um unter Berücksichtigung der Zwecke und konkreten Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, gegenüber dem Betroffenen eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
2) Solche Informationen dürfen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verweigert werden, einschliesslich der Fälle, in denen
a) die Zwecke der Verarbeitung;
b) Ermittlungen oder strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen der zuständigen Behörden im Fürstentum Liechtenstein oder der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika; oder
c) die Rechte und Freiheiten Dritter durch die Bereitstellung dieser Informationen gefährdet würden.
Art. 19
Überprüfung
Zusätzlich zu ihren Rechten gemäss Art. 15 kann eine Vertragspartei von der Datenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, dass diese gemäss Art. 12 Abs. 4 überprüft, ob die personenbezogenen Daten eines bestimmten Betroffenen, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt wurden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen verarbeitet wurden. Die Behörde, die einen solchen Antrag erhält, hat der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zügig zu antworten.
Art. 20
Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Jede Person, die Informationen über die Nutzung ihrer personenbezogener Daten gemäss diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäss den innerstaatlichen Gesetzen zustehende Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung solcher Daten ausüben will, kann einen Antrag an ihre Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde gemäss Art. 12 Abs. 4 richten, die in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 15 Abs. 1 oder Art. 19 vorzugehen hat.
Art. 21
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.
Art. 22
Verhältnis zu anderen Verträgen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen irgendeines anderen Vertrags, sonstigen Abkommens, von bestehenden Absprachen im Bereich der Strafverfolgung oder des innerstaatlichen Rechts, die den Austausch von Informationen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.
Art. 23
Konsultationen
1) Die Vertragsparteien konsultieren einander regelmässig über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens, einschliesslich über jegliche massgeblichen Entwicklungen hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung.
2) Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.
Art. 24
Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die vor der Kündigung übermittelten Daten finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.
Art. 25
Änderungen
1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf schriftlichem Wege geändert werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt, mit Ausnahme des Art. 7, an dem Tag des Eingangs der späteren Note in Kraft, die das Verfahren im diplomatischen Wege abschliesst, mit dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass sie jegliche für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Schritte gesetzt haben.
2) Art. 7 dieses Abkommens tritt nach dem Abschluss der in Art. 10 Abs. 2 genannten Durchführungsvereinbarung(en) und an dem Tag des Eingangs der späteren Note in Kraft, die das Verfahren im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsparteien abschliesst, mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, diese Artikel auf der Grundlage der Gegenseitigkeit durchzuführen. Dies erfolgt, wenn das Recht beider Vertragsparteien den DNA-Datenaustausch gemäss Art. 7 erlaubt.
Geschehen zu Washington am 27. Juni 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
Für die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein:
Für die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika:
gez. Claudia Fritsche
gez. Jane Holl Lute
 
gez. Bruce Schwartz

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 61/2012

2   Das Inkrafttreten von Art. 7 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.