0.362.380.104
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 317ausgegeben am 2. Dezember 2019
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 30. September 2019, 15. Oktober 2019 und 31. Oktober 2019 hinsichtlich der Erstellung eines Standard-Fragebogens und der Festlegung eines Evaluierungsprogramms nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 27. November 2019
Inkrafttreten: 27. November 2019
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 27. November 2019
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.A.3
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 1., 15., 16. bzw. 31. Oktober 2019, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.9.2019 zur Erstellung eines Standard-Fragebogens gemäss Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 4657 der Kommission (C(2019) 6863)
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15.10.2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 3692 der Kommission zur Festlegung des mehrjährigen Evaluierungsprogramms für den Zeitraum 2020-2024 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (C(2019) 7278)
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15.10.2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7115 der Kommission zur Festlegung des ersten Teils des jährlichen Evaluierungsprogramms für das Jahr 2019 gemäss Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (C(2019) 7326)
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31.10.2019 zur Festlegung des ersten Teils des jährlichen Evaluierungsprogramms für das Jahr 2020 gemäss Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (C(2019) 7969)
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Empfehlung akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.