0.632.61
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 51 ausgegeben am 31. Januar 2020
Abkommen
zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten1
Abgeschlossen in London am 28. Januar 2020
Zustimmung des Landtags: 29. Januar 20202
Vorläufig angewendet seit: 1. Februar 20203
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Dezember 20204
Präambel
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen und
das Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland,
im Folgenden "die Vertragsparteien",
in dem Bewusstsein, dass das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") gemäss dem Ergebnis eines Referendums im Vereinigten Königreich und seiner souveränen Entscheidung, die Europäische Union ("Union") zu verlassen, am 29. März 2017 seine Absicht erklärt hat, gemäss Art. 50 des Vertrags über die Europäischen Union, der aufgrund von Art. 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auch für die Europäische Atomgemeinschaft ("Euratom") gilt, aus der Union und der Euratom auszutreten,
eingedenk der historischen und tiefen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Island, dem Fürstentum Liechtenstein ("Liechtenstein") und dem Königreich Norwegen ("Norwegen") und des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu schützen,
eingedenk des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom, das einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gewährleistet und insbesondere eine Frist für den Übergang oder die Umsetzung vorsieht, in der das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung findet,
in dem Wunsch, die Regelungen festzulegen, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und Island, Liechtenstein oder Norwegen aufgrund der die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten, notwendig sind,
in dem Bestreben, die anzuwendenden Rechte und Verpflichtungen im Rahmen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Abkommen während des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich weiter gelten zu lassen und die notwendigen Vorkehrungen für diese Fortdauer zu treffen,
in dem Bewusstsein, dass ein wechselseitiger Schutz der Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, sowie deren Familien notwendig ist, sofern sie ihre Rechte auf Freizügigkeit vor dem in diesem Abkommen festgelegten Datum in Anspruch genommen haben, und dass gewährleistet werden muss, dass ihre durch dieses Abkommen geregelten Rechte rechtlich durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen und dass insbesondere Sozialversicherungsansprüche geschützt werden sollten,
entschlossen mittels einzelner Trennungsbestimmungen einen geordneten Austritt zu gewährleisten, mit dem Ziel, Störungen zu verhindern und den Bürgern, der Wirtschaft sowie den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich Rechtssicherheit zu bieten, ohne die Möglichkeit auszuschliessen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch ein oder mehrere Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ersetzt werden,
in Bestätigung des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die sektorbezogenen Anpassungen des EWR-Vertrags, insbesondere die Anpassungen in Bezug auf Liechtenstein in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, nicht berühren,
in dem Bewusstsein, dass Bestimmungen in Bezug auf die allgemeine Überwachung und Umsetzung des Abkommens festgelegt werden müssen, um die richtige Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und die Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieses Abkommens zu gewährleisten,
entschlossen, durch dieses Abkommen für die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich ein grundsätzliches Gleichgewicht zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten zu erzielen,
in dem Bewusstsein, dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EWR/EFTA-Staaten alle notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um möglichst schnell mit den formalen Verhandlungen für ein oder mehrere Abkommen zu beginnen, die ihre künftigen Beziehungen regeln, damit soweit möglich gewährleistet ist, dass diese Abkommen ab dem Ende des Übergangszeitraums in Kraft sind,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil Eins
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Abkommen legt die Regeln fest, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union ("Union"), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum5 ("EWR-Abkommen") und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union in Bezug auf folgende Aspekte gelten:
a) den Schutz der Rechte der Staatsangehörigen Islands, des Fürstentums Liechtenstein ("Liechtenstein") und des Königreichs Norwegen ("Norwegen") und der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und
b) andere Probleme durch die Trennung, die sich aus den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens ergeben.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) "EWR-Abkommen": das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit späteren Änderungen und dessen Protokolle und Anhänge sowie die darin genannten Rechtsakte;
b) "EWR/EFTA-Staaten": Island, Liechtenstein und Norwegen;
c) "Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats": die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen;
d) "Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs": die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreich im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige"6 in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat7;
e) "Unionsbürger": jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt;
f) "EU-UK Austrittsabkommen": das in Brüssel und London am 24. Januar 2020 unterzeichnete Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;
g) "Unionsrecht": Unionsrecht im Sinne von Art. 2 Bst. a des EU-UK Austrittsabkommens;
h) "Übergangszeitraum": die in Art. 126 des EU-UK Austrittsabkommens genannte Frist, gegebenenfalls einschliesslich der Verlängerung gemäss Art. 132 des genannten Abkommens;
i) "Tag": einen Kalendertag, sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in den aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens bestimmt ist.
Art. 3
Räumlicher Geltungsbereich
1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf das Vereinigte Königreich oder dessen Hoheitsgebiet als Verweis auf:
a) das Vereinigte Königreich;
b) Gibraltar, soweit das EWR-Abkommen oder andere Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, unmittelbar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für Gibraltar galten;
c) die Kanalinseln und die Insel Man, soweit das EWR-Abkommen unmittelbar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für diese galt.
2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf EWR/EFTA-Staaten oder deren Hoheitsgebiet als Verweis auf die Hoheitsgebiete von Island, Liechtenstein und Norwegen, für die das EWR-Abkommen gilt.
Art. 4
Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen und die im vorliegenden Abkommen anerkannten Rechte durch nationales Recht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen.
2) Die Auslegung und Anwendung nationaler Rechtsakte, mit denen dieses Abkommen und die darin enthaltenen Rechte durch die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien umgesetzt werden, muss unter voller Achtung dieses Abkommens erfolgen.
3) Die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen von Teil Zwei und Drei dieses Abkommens werden gemäss den Bestimmungen von Teil Zwei und Drei des EU-UK Austrittsabkommens ausgelegt, insofern als sie der Sache nach identisch sind.
Art. 5
Treu und Glauben
Die Union und das Vereinigte Königreich achten und unterstützen sich gegenseitig nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 6
Verweise auf das EWR-Abkommen und andere Abkommen
1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf das EWR-Abkommen in diesem Abkommen als Verweise auf das EWR-Abkommen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.
2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen in diesem Abkommen als Verweise auf die Rechtsakte oder Bestimmungen, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, in der jeweils geänderten oder ersetzten am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.
3) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen gegebenenfalls auch als Verweis auf die Rechtsakte, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, oder deren Bestimmungen, die gemäss diesem Rechtsakt weiterhin gelten, auch wenn sie durch den Rechtsakt, auf den verwiesen wird, ersetzt oder abgelöst wurden.
4) Für den Zweck dieses Abkommens gelten Verweise auf die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf die einschlägigen Rechtsakte der Union, die diese Bestimmungen ergänzen oder umsetzen, soweit diese Rechtsakte gemäss dem EWR-Abkommen oder anderen Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, am letzten Tag des Übergangszeitraums gelten.
5) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen festgelegt ist, gelten Verweise auf die Bestimmungen jedes anderen Abkommens, das durch dieses Abkommen Geltung erhält, als Verweise auf diese Bestimmungen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.
Art. 7
Verweise auf Mitgliedstaaten
Für den Zweck dieses Abkommens sind alle Verweise auf die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf das Vereinigte Königreich und dessen zuständige Behörden zu verstehen.
Teil Zwei
Bürgerrechte
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet von Titel III bezeichnet der Ausdruck:
a) "Familienangehörige": Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die unter den in Art. 9 dieses Abkommens festgelegten persönlichen Anwendungsbereich fallen;
b) "Grenzgänger": Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gemäss Art. 28 oder 31 des EWR-Abkommens in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
c) "Aufnahmestaat":
i) in Bezug auf Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und deren Familienangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige der EWR/EFTA-Staat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;
d) "Arbeitsstaat":
i) in Bezug auf Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs der EWR/EFTA-Staat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
e) "Sorgerecht": die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sorge für ein Kind, und insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, einschliesslich des Sorgerechts, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung besteht.
Art. 9
Persönlicher Anwendungsbereich
1) Dieser Teil gilt unbeschadet von Titel III für die folgenden Personen:
a) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die ihr Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihr Aufenthaltsrecht in einem EWR/EFTA-Staat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
c) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
e) Familienangehörige der in Bst. a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie haben vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort;
ii) sie sind unmittelbar mit einer der in Bst. a bis d genannten Personen verwandt und haben vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmestaates gewohnt, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäss diesem Teil eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen erfüllen, um mit der in Bst. a bis d dieses Absatzes genannten Person zusammen zu wohnen;
iii) sie wurden nach Ende des Übergangszeitraums innerhalb oder ausserhalb des Aufnahmestaates als Kinder von unter den Bst. a bis d genannten Personen geboren oder von diesen Personen rechtmässig adoptiert und erfüllen zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäss diesem Teil eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, um der unter den Bst. a bis d dieses Absatzes genannten Person nachzuziehen, die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen sowie eine der folgenden Bedingungen:
- beide Elternteile gehören einer der in Bst. a bis d genannten Personengruppen an;
- ein Elternteil gehört einer der in Bst. a bis d genannten Personengruppen an und der andere ist ein Staatsangehöriger des Aufnahmestaates; oder
- ein Elternteil gehört einer der in Bst. a bis d genannten Personengruppen an und hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind gemäss den anwendbaren familienrechtlichen Vorschriften eines EWR/EFTA-Staates oder des Vereinigten Königreichs, einschliesslich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts, nach denen ein Sorgerecht, das nach dem Recht eines Drittstaats besteht, in dem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich anerkannt wird, insbesondere zum Wohle des Kindes und unbeschadet der regulären Anwendung dieser anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts;
f) Familienangehörige, die gemäss Art. 12 und 13, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.
2) Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und denen der Aufnahmestaat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Aufenthalt erleichtert hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.
3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und die vor Ende des Übergangszeitraums eine Erleichterung von Einreise und Aufenthalt beantragt haben, denen der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften danach den Aufenthalt erleichtert hat.
4) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die in Abs. 1 Bst. a bis d genannte Person eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Partner vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmemitgliedsstaats gewohnt hat, sofern die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner ein Aufenthaltsrecht gemäss diesem Teil beantragt, weiter besteht.
5) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, führt der Aufnahmestaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
Art. 10
Kontinuität des Aufenthalts
Für die Zwecke der Art. 8 und 9 wird die Kontinuität des Aufenthalts durch Abwesenheiten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens nicht berührt.
Wenn gemäss der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die die in Art. 14 Abs. 3 genannte Dauer nicht überschreitet, nicht zu seinem Verlust.
Art. 11
Diskriminierungsverbot
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Teils ist in seinem Anwendungsbereich im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat jede Diskriminierung der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 4 des EWR-Abkommens verboten.
Titel II
Rechte und Pflichten
Kapitel 1
Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt, Aufenthaltsdokumente
Art. 12
Aufenthaltsrechte
1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens und in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b oder c, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.
2) Familienangehörige, die entweder Staatsangehörige der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, haben das Recht sich nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. d, Art. 12 Abs. 1 oder 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.
3) Familienangehörige, die weder Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, haben das Recht, sich nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 oder 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 oder 4 oder Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.
4) Der Aufnahmestaat darf den in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Personen nur die in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen oder Bedingungen für die Erlangung, die Aufrechterhaltung oder den Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Bei der Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen darf Ermessen nur zugunsten der betroffenen Person ausgeübt werden.
Art. 13
Recht auf Ausreise und Einreise
1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die sich gemäss den in diesem Titel genannten Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten, haben das Recht, nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG den Aufnahmestaat zu verlassen und in den Aufnahmestaat einzureisen, sofern die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen bzw. deren Familienangehörige und andere Personen, die keine Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und keine Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, einen gültigen Reisepass mit sich führen.
Fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums kann der Aufnahmestaat beschliessen, dass die Einreise in sein oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet mit einzelstaatlichen Personalausweisen nicht mehr möglich ist, wenn diese Ausweise keinen Chip enthalten, der den anzuwendenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf biometrische Identifikation entspricht.
2) Von Inhabern eines gültigen Dokuments, das gemäss Art. 17 oder 25 dieses Abkommen ausgestellt wurde, darf weder ein Aus- bzw. Einreisevisum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
3) Sofern der Aufnahmestaat von Familienangehörigen, die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nach dem Ende des Übergangszeitraums nachziehen, ein Einreisevisum fordert, trifft der Aufnahmestaat alle erforderlichen Massnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
Art. 14
Recht auf Daueraufenthalt
1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich gemäss dem EWR-Abkommen fünf Jahre lang oder während des in Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmässig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmässigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.
2) Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Art. 16 Abs. 3 und Art. 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt.
3) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
Art. 15
Kumulierung von Zeiten
Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums weniger als fünf Jahre lang zu den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen rechtmässig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, sind berechtigt, das Recht auf Daueraufenthalt gemäss Art. 14 dieses Abkommens zu erwerben, sobald sie die erforderliche Aufenthaltsdauer erreicht haben. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmässigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.
Art. 16
Status und Änderungen
1) Das Recht von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich unmittelbar auf diesen Teil zu berufen, bleibt unberührt, wenn sich ihr Status ändert, zum Beispiel vom Studierenden zum Arbeitnehmer, Selbständigen oder zur erwerbslosen Person. Personen, die am Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geniessen, können in keine der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d genannten Personengruppen wechseln.
2) Die in diesem Titel genannten Rechte für Familienangehörige, denen ein Staatsangehöriger der EWR/EFTA-Staaten oder ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums Unterhalt gewährt hat, bleiben auch dann bestehen, wenn ihnen kein Unterhalt mehr gewährt wird.
Art. 17
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
1) Der Aufnahmestaat kann von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren jeweiligen Familienangehörigen und anderen Personen die sich zu den in diesem Titel genannten Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die in diesem Titel genannten Rechte verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status beantragen, das in digitaler Form ausgestellt werden kann.
Für den Antrag auf den genannten Aufenthaltsstatus gelten die folgenden Bedingungen:
a) Das Antragsverfahren dient dem Zweck zu prüfen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die in diesem Titel genannten Aufenthaltsrechte besitzt. Wenn dies zutrifft, hat der Antragsteller ein Recht auf Erteilung des Aufenthaltsstatus und der Dokumente, die diesen Status nachweisen.
b) Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, muss die Frist für die Antragstellung mindestens sechs Monate ab dem Ende des Übergangszeitraums betragen.
Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Antragstellung drei Monate nach ihrer Einreise oder mit Ablauf der in Unterabs. 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.
c) Die in Bst. b genannte Frist für die Antragstellung muss automatisch um ein Jahr verlängert werden, wenn ein EWR/EFTA-Staat dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich einem EWR/EFTA-Staat mitgeteilt hat, dass der Aufnahmestaat aufgrund von technischen Problemen entweder den Antrag nicht registrieren oder die in Bst. b genannte Antragsbescheinigung nicht ausstellen kann. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt den Betroffenen rechtzeitig entsprechende öffentliche Informationen zur Verfügung.
d) Wenn die in Bst. b genannte Frist für die Antragstellung vom Betroffenen nicht eingehalten wird, prüfen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe für die Nichteinhaltung der Frist und erlauben den Betroffenen, innerhalb einer entsprechenden verlängerten Frist, einen Antrag einzureichen, sofern die Frist aus hinreichenden Gründen nicht eingehalten wurde.
e) Der Aufnahmestaat gewährleistet reibungslose, transparente und einfache Verwaltungsverfahren zur Antragstellung und vermeidet unnötige Verwaltungslasten.
f) Antragsformulare müssen kurz, einfach, benutzerfreundlich und an den Kontext dieses Abkommens angepasst sein; von Familien gleichzeitig gestellte Anträge werden gemeinsam bearbeitet.
g) Die Dokumente zum Nachweis des Status werden unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt.
h) Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein gültiges Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, das gemäss Art. 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG erteilt wurde, oder ein gültiges innerstaatliches Einwanderungsdokument, das ein Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat erteilt, besitzen, sind berechtigt, dieses Dokument innerhalb der in Bst. b dieses Absatzes genannten Frist auf Antrag gegen ein neues Aufenthaltsdokument einzutauschen, nachdem eine Prüfung ihrer Personalien, eine Kriminalitäts- und Sicherheitsüberprüfung gemäss Bst. p dieses Absatzes und eine Prüfung ihres laufenden Aufenthalts durchgeführt wurde; die neuen Aufenthaltsdokumente werden unentgeltlich ausgestellt.
i) Die Personalien des Antragstellers werden im Falle von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises und im Falle von Familienangehörigen und anderen Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, durch Vorlage eines gültigen Reisepasses geprüft; die Akzeptanz dieser Personaldokumente sind an keine anderen Bedingungen geknüpft als die Gültigkeit des Dokuments. Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats das Personaldokument vor der Antragstellung einbehalten, gibt der Aufnahmestaat das Dokument nach der Antragstellung noch vor Entscheidung des Antrags unverzüglich zurück.
j) Dokumente, die die Personaldokumente ergänzen, wie Dokumente zum Personenstand, können als Kopie eingereicht werden. Die Originale dieser ergänzenden Dokumente dürfen nur in Einzelfällen verlangt werden, wenn es begründete Zweifel an der Echtheit der eingereichten ergänzenden Dokumente gibt.
k) Der Aufnahmestaat darf von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zusätzlich zur Vorlage der in Bst. i dieses Absatzes genannten Personaldokumente nur die Vorlage der folgenden ergänzenden Dokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG verlangen:
i) wenn sie sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/38/EG als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmestaat aufhalten, eine Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder eine Beschäftigungsbescheinigung oder einen Nachweis der Selbstständigkeit;
ii) wenn sie sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG als beschäftigungslose Person im Aufnahmestaat aufhalten, ein Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen, und sie und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen; oder
iii) wenn sie sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2004/38/EG als Studierende im Aufnahmestaat aufhalten, eine Bescheinigung über die Einschreibung bei einer vom Aufnahmestaat nach Massgabe seiner Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren anerkannten oder finanzierten Einrichtung, eine Bescheinigung über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder ein gleichwertiges Mittel, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen. Der Aufnahmestaat darf nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.
In Bezug auf die geforderten ausreichenden Existenzmittel gilt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG.
l) Die Vorlage der folgenden ergänzenden Dokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zusätzlich zu den in Bst. i dieses Absatzes genannten Personaldokumenten darf der Aufnahmestaat nur von Familienangehörigen verlangen, die unter Art. 9 Abs. 1 Bst. e Ziff. i oder Art. 9 Abs. 2 oder 3 dieses Abkommens fallen und sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d oder Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten:
i) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;
ii) Anmeldebescheinigung des Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, bei dem sie wohnen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des Betreffenden im Aufnahmestaat;
iii) für die Verwandten in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, oder für die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird, der urkundliche Nachweis, dass die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c oder d von Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen vorliegen;
iv) für die in Art. 9 Abs. 2 oder 3 dieses Abkommens genannten Personen ein von der zuständigen Behörde im Aufnahmestaat gemäss Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes Dokument.
In Bezug auf die geforderten ausreichenden Existenzmittel für Familienangehörige, die selbst Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, gilt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG.
m) Die Vorlage der folgenden ergänzenden Dokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zusätzlich zu den in Bst. i dieses Absatzes genannten Personaldokumenten darf der Aufnahmestaat nur von Familienangehörigen verlangen, die unter Art. 9 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii oder Art. 9 Abs. 4 dieses Abkommens fallen:
i) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;
ii) Anmeldebescheinigung des Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staates oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des Betreffenden im Aufnahmestaat;
iii) für die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft vor Ende des Übergangszeitraums;
iv) für die Verwandten in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, der urkundliche Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums mit dem Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder dem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs verwandt waren und die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c oder d genannten Voraussetzungen von Richtlinie 2004/38/EG in Bezug auf Alter oder Unterhalt vorliegen;
v) für die in Art. 9 Abs. 4 dieses Abkommens genannten Personen der Nachweis, dass eine dauerhafte Beziehung mit dem Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder dem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums bestanden hat und danach weiterhin besteht.
n) Ausser in den in Bst. k, l und m genannten Fällen darf der Aufnahmestaat von den Antragstellern nicht die Vorlage von ergänzenden Dokumenten verlangen, die für den Nachweis, dass die Voraussetzungen für ihr Aufenthaltsrecht gemäss diesem Titel vorliegen, nicht unbedingt erforderlich und verhältnismässig sind.
o) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats unterstützen die Antragsteller dabei, ihre Berechtigung zu beweisen und Fehler und Versehen in ihrem Antrag zu vermeiden; sie geben den Antragstellern die Möglichkeit, ergänzende Nachweise vorzulegen und gegebenenfalls Mängel, Fehler und Versehen zu korrigieren.
p) Eine systematische Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller darf nur vorgenommen werden, um festzustellen, ob die in Art. 20 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen anwendbar sein könnten. Zu diesem Zweck kann von den Antragstellern verlangt werden, strafrechtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Strafregisterauszug erscheinen. Der Aufnahmestaat kann, wenn er dies für unerlässlich hält, auf Anfragen an andere Staaten wegen Vorstrafen das in Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Verfahren anwenden.
q) Das neue Aufenthaltsdokument enthält die Angabe, dass es gemäss diesem Abkommen ausgestellt wurde.
r) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Antrags auf einen Aufenthaltsstatus müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmestaats einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmässigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Das Rechtsbehelfsverfahren muss gewährleisten, dass die Entscheidung nicht unverhältnismässig ist.
2) Während der in Abs. 1 Bst. b dieses Artikels genannten Frist und gegebenenfalls während der gemäss Bst. c des genannten Absatzes um ein Jahr verlängerten Frist gelten Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die sich unter den in Art. 19 genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der dort genannten Beschränkungen im Aufnahmestaat aufhalten, als Inhaber der in diesem Teil vorgesehenen Rechte.
3) Während einer anhängigen endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörden über einen in Abs. 1 genannten Antrag oder ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die zuständigen Behörden gilt der Antragsteller vorbehaltlich der in Art. 19 Abs. 4 genannten Voraussetzungen als Inhaber der in diesem Teil vorgesehenen Rechte, einschliesslich von Art. 20 über Garantien und Rechtsschutz.
4) Sofern ein Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die sich zu den in diesem Titel genannten Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht verlangt, dass sie als Voraussetzung für einen rechtmässigen Aufenthalt den in Abs. 1 genannten neuen Aufenthaltsstatus beantragen, haben Personen, die die Voraussetzungen für Aufenthaltsrechte gemäss diesem Titel erfüllen, das Recht auf ein Aufenthaltsdokument gemäss den in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen, das in digitaler Form ausgestellt werden kann und die Angabe enthält, dass es gemäss diesem Abkommen ausgestellt wurde.
Art. 18
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums
1) Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat bei Inkrafttreten dieses Abkommens freiwillige Anträge auf den Aufenthaltsstatus oder das Aufenthaltsdokument, die in Art. 17 Abs. 1 und 4 dieses Abkommens genannt werden, ermöglichen.
2) Die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung dieser Anträge erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 4. Entscheidungen gemäss Art. 17 Abs. 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam.
3) Sofern ein Antrag gemäss Art. 17 Abs. 1 vor Ende des Übergangszeitraums bewilligt wurde, kann der Aufnahmestaat die Entscheidung, den Aufenthaltsstatus zu erteilen, vor Ende des Übergangszeitraums ausschliesslich aus den in Kapitel VI und Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Gründen widerrufen.
4) Wird ein Antrag vor Ende des Übergangszeitraums abgelehnt, kann der Antragsteller bis zum Ende der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b genannten Frist jederzeit einen neuen Antrag stellen.
5) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 4 müssen die in Art. 17 Abs. 1 Bst. r genannten Rechtsbehelfsverfahren ab dem Datum einer Entscheidung zur Verfügung stehen, mit der ein in Abs. 2 dieses Artikels genannter Antrag abgelehnt wird.
Art. 19
Beschränkungen des Aufenthalts- und Einreiserechts
1) Das Verhalten von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihrer Familienangehörigen und anderer Personen, die Rechte gemäss diesem Titel ausüben, wird nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG geprüft, wenn dieses Verhalten vor Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.
2) Das Verhalten von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihrer Familienangehörigen und anderer Personen, die Rechte gemäss diesem Titel ausüben, darf einen Grund für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Einreiserechts durch den Arbeitsstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften darstellen, wenn dieses Verhalten nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.
3) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diesen Titel verliehenen Rechte im Falle des Missbrauchs dieser Rechte oder im Falle von Betrug gemäss Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Massnahmen müssen den Verfahrensgarantien nach Art. 20 dieses Abkommens unterliegen.
4) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann Antragsteller, die von seinem Hoheitsgebiet aus betrügerische oder missbräuchliche Anträge gestellt haben, unter den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere deren Art. 31 und 35 genannten Voraussetzungen ausweisen, auch wenn im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Art. 20
Garantien und Rechtsschutz
Die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG genannten Verfahrensgarantien gelten für alle Beschlüsse des Aufnahmestaates, die die Aufenthaltsrechte der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen beschränken.
Art. 21
Verbundene Rechte
Gemäss Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in dem Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.
Art. 22
Gleichbehandlung
1) Gemäss Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG geniesst jeder Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, der sich aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhält, vorbehaltlich spezifischer in diesem Titel und den Titeln I und IV dieses Teils vorgesehener Bestimmungen im Anwendungsbereich dieses Teils die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt geniessen.
2) Abweichend von Abs. 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder ihren Familienangehörigen während des Aufenthalts auf der Grundlage von Art. 6 oder Art. 14 Abs. 4 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäss Art. 14 dieses Abkommens Studienbeihilfen, einschliesslich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens zu gewähren.
Kapitel 2
Rechte von Arbeitnehmern und Selbständigen
Art. 23
Rechte von Arbeitnehmern
1) Vorbehaltlich der in Art. 28 Abs. 3 und 4 des EWR-Abkommens vorgesehenen Beschränkungen geniessen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und Grenzgänger im Arbeitsstaat bzw. in den Arbeitsstaaten die durch Art. 28 des EWR-Abkommens garantierten Rechte und die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates9 eingeräumten Rechte. Dazu gehören:
a) das Recht, in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt zu werden;
b) das Recht, gemäss den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
c) das Recht auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats den eigenen Staatsangehörigen gewähren;
d) das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und im Falle der Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
e) das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;
f) die in Kollektivvereinbarungen geregelten Rechte;
g) alle für inländische Arbeitnehmer geltenden Rechte und Vergünstigungen hinsichtlich einer Wohnung;
h) das Recht, ihre Kinder unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen zu lassen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Staates wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.
2) Wenn ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der nicht mehr im Aufnahmestaat wohnt, am Bildungssystem dieses Staats teilnimmt, hat derjenige, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt das Recht, sich in dem Staat aufzuhalten, bis das Kind volljährig wird oder länger, wenn das Kind die Anwesenheit und Fürsorge desjenigen, der die Personensorge wahrnimmt, braucht, um seinen Bildungsweg fortzusetzen und abzuschliessen.
3) Beschäftigte Grenzgänger geniessen das in Art. 13 dieses Abkommens vorgesehene Recht zur Einreise in den und Ausreise aus dem Arbeitsstaat und die Rechte, die sie als Arbeitnehmer genossen haben, bleiben ihnen auch dann erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen, vorausgesetzt, dass sie sich in einem der in Art. 7 Abs. 3 Bst. a, b, c und d der Richtlinie 2004/38/EG genannten Umstände befinden.
Art. 24
Rechte von Selbständigen
1) Vorbehaltlich der in Art. 32 und 33 des EWR-Abkommens vorgesehenen Beschränkungen geniessen Selbständige im Aufnahmestaat und selbständig erwerbstätige Grenzgänger im Arbeitsstaat bzw. den Arbeitsstaaten die durch Art. 31 und 124 des EWR-Abkommens garantierten Rechte. Dazu gehören:
a) das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen, das in Art. 31 des EWR-Abkommens vorgesehen ist;
b) die in Art. 23 Abs. 1 Bst. c bis h dieses Abkommens genannten Rechte.
2) Art. 23 Abs. 2 gilt für die Verwandten von Selbständigen in gerader absteigender Linie.
3) Art. 23 Abs. 3 gilt für selbständig beschäftigte Grenzgänger.
Art. 25
Ausstellung einer Bescheinigung zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern
Der Arbeitsstaat kann von den Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats und den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Rechte als Grenzgänger gemäss diesem Titel haben, verlangen, dass sie eine Bescheinigung für ihre Rechte gemäss diesem Titel beantragen. Diese Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht, diese Bescheinigung ausgestellt zu bekommen.
Kapitel 3
Berufsqualifikationen
Art. 26
Anerkannte Berufsqualifikationen10
1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihrer Familienangehörigen durch ihren Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat vor Ende des Übergangszeitraums bleibt im betreffenden Staat wirksam, einschliesslich des Rechts, ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen auszuüben wie seine Staatsangehörigen, sofern diese Anerkennung gemäss einer der folgenden Bestimmungen erfolgt ist:
a) Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon ob die Anerkennung nach der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, der Regelung für die Anerkennung der Berufserfahrung oder der Regelung für die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgt ist;
b) Art. 10 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 in Bezug auf die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat;
c) Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13 in Bezug auf die Zulassung von Abschlussprüfern;
d) Richtlinie 74/556/EWG des Rates14 in Bezug auf die Anerkennung von Nachweisen für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen oder für Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen.
2) Als Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Abs. 1 Bst. a dieses Artikels gilt auch:
a) die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG;
b) Beschlüsse, die den Zugang zu Teilbereichen einer beruflichen Tätigkeit gemäss Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewähren;
c) die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung gemäss Art. 4d der Richtlinie 2005/36/EG.
Art. 27
Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Bei der Prüfung von Anträgen auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die vor Ende des Übergangszeitraums von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs eingereicht wurden, durch die zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats und bei der Entscheidung dieser Anträge sind Art. 4, Art. 4d in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung, Art. 4f und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, Art. 10 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG, Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG und die Richtlinie 74/556/EWG anzuwenden.
Für den Abschluss von Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung gemäss Art. 4d der Richtlinie 2005/36/EG werden ferner Art. 4a, 4b und 4e dieser Richtlinie in dem massgeblichen Umfang angewendet.
Das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten treffen alle Vorkehrungen, die durch die Anwendung von Art. 8 des EU-UK Austrittsabkommens (Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken) erforderlich werden, um den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren zu gewährleisten.
Art. 28
Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen
In Bezug auf anhängige Anträge nach Art. 27 arbeiten das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten zusammen, um die Anwendung von Art. 27 zu erleichtern. Zu der Zusammenarbeit gehört auch der Austausch von Informationen, einschliesslich von Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken könnten, die unter die in Art. 27 genannten Richtlinien fallen.
Titel III
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Art. 29
Erfasste Personen
1) Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:
a) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
c) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften des EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
e) Personen, die nicht unter die Bst. a bis d fallen, jedoch zu einer der folgenden Gruppen zählen:
i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Vereinigten Königreich ausüben und auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates15 den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, oder
ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger in einem EWR/EFTA-Staat ausüben und auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
f) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnen und sich in einer der in Bst. a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind versichert, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in Abs. 1 genannten Situationen befinden, an denen gleichzeitig ein EWR angehörender EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich beteiligt sind.
3) Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter die Bst. a bis e in Abs. 1 dieses Artikels, sondern unter Art. 9 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4) Die in Abs. 3 genannten Personen sind so lange anspruchsberechtigt, wie sie ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss Art. 12 dieses Abkommens oder ein Recht auf Erwerbstätigkeit in ihrem Arbeitsstaat gemäss Art. 23 oder 24 dieses Abkommens besitzen.
5) Die in diesem Artikel genannten Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen nur unter diesen Titel, soweit sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten besitzen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben.
Art. 30
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1) Für die Personen, die unter diesen Titel fallen, gelten die in Art. 29 des EWR-Abkommens, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates16 genannten Regeln und Ziele.
Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich tragen den in Teil I von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Beschlüssen und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission") gebührend Rechnung.
2) Abweichend von Art. 8 dieses Abkommens gelten für den Zweck dieses Titels die in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Begriffsbestimmungen.
Art. 31
Erfasste Sonderfälle
1) In den folgenden Fällen, an denen Personen beteiligt sind, die nicht oder nicht mehr unter Art. 29 fallen, gelten in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang die folgenden Vorschriften:
a) Die folgenden Personen fallen zum Zweck der Geltendmachung und der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten unter diesen Titel, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergeben:
i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die im Vereinigten Königreich wohnen und vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des EWR/EFTA-Staats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Bei der Zusammenrechnung von Zeiten werden Zeiten, die sowohl vor als auch nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
b) Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums eine Genehmigung zur Inanspruchnahme einer geplanten medizinischen Behandlung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt haben, gelten bis zum Ende der Behandlung die in Art. 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften. Auch das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung gilt nach dem Ende der Behandlung. Diese Personen und ihre Begleitpersonen geniessen in dem Staat, in dem die Behandlung stattfindet, das Recht zur Einreise und Ausreise nach dem sinngemäss anzuwendenden Art. 13.
c) Für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und sich bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, gelten die in Art. 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften bis zum Ende ihres Aufenthalts. Auch das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung gilt nach dem Ende des Aufenthalts bzw. der Behandlung.
d) Die in Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften gelten, solange die Bedingungen erfüllt sind, weiterhin für die Feststellung von Familienleistungen, auf die die folgenden Personen bei Ende des Übergangszeitraums einen Anspruch haben:
i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, Staatenlose und Flüchtlinge, die bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben;
ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge, die bei Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem EWR/EFTA-Staat haben.
e) Für Personen, die bei Ende des Übergangszeitraums gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche als Familienangehörige besitzen, z. B. abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen der Krankenversicherung, gelten in den in Bst. d Ziff. i und ii dieses Absatzes genannten Fällen weiterhin die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, solange die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Bestimmungen von Kapitel I von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen im Krankheitsfall gelten für Personen, die Leistungen nach Bst. a in Abs. 1 dieses Artikels erhalten.
Dieser Absatz gilt sinngemäss in Bezug auf Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Art. 32
Unionsbürger
1) Die auf die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten anwendbaren Bestimmungen dieses Titels gelten unter den folgenden Voraussetzungen für Unionsbürger:
a) die Union hat ein entsprechendes Abkommen, das für die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten gilt, mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen und wendet dieses an; und
b) die Union hat ein entsprechendes Abkommen, das für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gilt, mit den EWR/EFTA-Staaten abgeschlossen und wendet dieses an.
2) Wenn das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten das Datum mitteilen, an dem die in Abs. 1 genannten Abkommen in Kraft treten, legt der durch Art. 65 dieses Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss ("Gemischter Ausschuss") das Datum fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels für Unionsbürger gelten.
Art. 33
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich gelten weiter für Fälle, die sich auf Personen beziehen, die nicht unter Art. 29 fallen, und:
a) vor dem Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind; oder
b) nach dem Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Falles unter Art. 29 oder 31 fielen.
Art. 34
Rechtsentwicklung und Änderungen von Rechtsakten, die Teil des EWR-Abkommens sind und dort in Kraft getreten sind
1) Wenn die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt werden und die geänderte Fassung oder Neufassung dieser Verordnungen in das EWR-Abkommen aufgenommen werden und dort in Kraft getreten sind, gelten Verweise auf diese Verordnungen in diesem Abkommen als Verweise auf die geänderte Fassung oder Neufassung, gemäss der Rechtsakte, die in Teil II von Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind.
Der Gemischte Ausschuss überprüft Teil II von Anhang I dieses Abkommens, um ihn an die Rechtsakte anzupassen, die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ändern oder ersetzen, vorausgesetzt:
a) das EU-UK Austrittsabkommen wurde entsprechend angepasst; und
b) der Rechtsakt wurde in das EWR-Abkommen aufgenommen und ist dort in Kraft getreten.
Der Gemischte Ausschuss überprüft Anhang I, sobald die zweite der in Bst. a und b genannten Bedingungen erfüllt ist.
2) Zum Zweck dieses Abkommens gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 mit den in Teil III von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen. Wenn Änderungen von nationalen Vorschriften verabschiedet werden, die Teil III von Anhang I dieses Abkommens betreffen, teilt das Vereinigte Königreich dies den EWR/EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss schnellstmöglich mit.
3) Die in Teil I von Anhang I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission gelten zum Zweck dieses Abkommens als Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Der Gemischte Ausschuss ändert Teil I von Anhang I ab, um neue Beschlüsse und Empfehlungen zu berücksichtigen, die von der Verwaltungskommission verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind. Zu diesem Zweck informieren die EWR/EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich im Gemischten Ausschuss schnellstmöglich, nachdem der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine entsprechende Entscheidung verabschiedet hat. Die genannten Abänderungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Titel IV
Sonstige Bestimmungen
Art. 35
Verbreitung von Informationen
Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich verbreiten Informationen über die Rechte und Pflichten der Personen, die unter diesen Teil fallen, insbesondere mittels Informationskampagnen, die gegebenenfalls in nationalen und lokalen Medien und anderen Kommunikationskanäle veröffentlicht werden.
Art. 36
Günstigere Bestimmungen
Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.
Art. 37
Lebenslanger Schutz
Die Personen, die unter diesen Teil fallen, geniessen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils genannten Rechte auf Lebenszeit, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in diesen Titeln festgelegten Voraussetzungen.
Teil Drei
Trennungsbestimmungen
Titel I
In Verkehr gebrachte Waren
Art. 38
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:
a) "Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
b) "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung einer Ware auf dem Markt eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs;
c) "Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung": eine vorhandene und eindeutig bestimmbare Ware ist nach dem Herstellungsprozess der Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen über den Übergang des Eigentums oder Besitzes an der betreffenden Ware oder Gegenstand eines Angebots an eine juristische oder natürliche Person in Bezug auf eine entsprechende Vereinbarung;
d) "Inbetriebnahme": die erstmalige Verwendung einer Ware innerhalb der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs durch den Endnutzer für den beabsichtigten Zweck oder, im Fall von Schiffsausrüstung, die Verbringung an Bord;
e) "Marktüberwachung": die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Massnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den anzuwendenden Anforderungen übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerten Bereiche darstellen;
f) "Marktüberwachungsbehörde": eine Behörde eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig ist;
g) "Bedingungen für die Vermarktung von Waren": Anforderungen in Bezug auf die Merkmale von Waren, z. B. Qualitätsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Zusammensetzung von Waren oder betreffend die Bezeichnungen, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackungen, Kennzeichnungen, Etikettierung und Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf diese Waren; unter den Begriff fallen auch Anforderungen an die Herstellungsverfahren und -prozesse, sofern diese sich auf die Merkmale der Waren auswirken;
h) "Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
i) "notifizierte Stelle": Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Waren wahrzunehmen;
j) "tierische Erzeugnisse":
i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
a) Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschliesslich Honig und Blut;
b) zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; sowie
c) sonstige Tiere, die nicht unter Bst. j Ziff. i Unterbst. b genannt wurden und die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen;
ii) "tierische Nebenprodukte": ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschliesslich Eizellen, Embryonen und Samen, ausgenommen Zuchtmaterial;
iii) "Folgeerzeugnisse": Erzeugnisse, die durch einen oder mehrere Behandlungs- oder Umwandlungsschritte zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gewonnen wurden;
iv) Futtermittel tierischen Ursprungs; und
v) Nahrungs- und Futtermittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.
Art. 39
Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren
1) Waren, die vor Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, dürfen:
a) weiterhin auf dem Markt der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs bereitgestellt werden und zwischen diesen beiden Märkten zirkulieren, bis sie ihren Endnutzer erreichen;
b) sofern dies in den anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens vorgesehen ist, in den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich in Betrieb genommen werden.
2) Die in Art. 11 und 12 des EWR-Abkommens festgelegten Anforderungen und die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Vermarktung von Waren, einschliesslich der Bedingungen für die Vermarktung von Waren, die auf die betreffenden Waren anwendbar sind, gelten in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Waren.
3) Abs. 1 gilt für alle vorhandenen und eindeutig bestimmbaren Waren im Sinne von Teil II des EWR-Abkommens, jedoch nicht für die Zirkulation der folgenden Waren zwischen den Märkten der EWR/EFTA-Staaten und dem Markt des Vereinigten Königreichs:
a) lebende Tiere und Zuchtmaterial;
b) tierische Erzeugnisse.
4) Für die Verbringung von lebenden Tieren oder Zuchtmaterial von einem EWR/EFTA-Staat in das Vereinigte Königreich oder umgekehrt, gelten die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Bestimmungen des EWR-Abkommens, vorausgesetzt das Datum der Verbringung liegt vor Ende des Übergangszeitraums.
5) Die Möglichkeit des Vereinigten Königreichs oder der EWR/EFTA-Staaten, Massnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der in Abs. 1 genannten Waren oder einer Kategorie dieser Waren auf ihrem Markt zu verbieten oder zu beschränken, sofern und soweit die Bestimmungen des EWR-Abkommens dies zulässt, bleibt von diesem Artikel unberührt.
6) Alle anwendbaren Vorschriften über Verkaufsmodalitäten, geistiges Eigentum, Zollverfahren, Zolltarife und Steuern bleiben von den Bestimmungen dieses Titels unberührt.
7) Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Waren, die unter diesen Artikel fallen, günstiger zu behandeln, als sie vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen behandelt worden wären.
Art. 40
Nachweis des Inverkehrbringens
Beruft sich ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Art. 39 Abs. 1, so trägt er die Beweislast und muss anhand einschlägiger Unterlagen nachweisen, dass die Ware vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Markt eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht wurde.
Art. 41
Marktüberwachung
1) Die Marktüberwachungsbehörden des EWR/EFTA-Staats und die Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs tauschen unverzüglich alle einschlägigen Informationen aus, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf die in Art. 39 Abs. 1 genannten Waren eingeholt haben. Insbesondere teilen sie einander und der EFTA-Überwachungsbehörde jegliche Informationen über die Güter mit, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie über die in Bezug auf nichtkonforme Waren getroffenen Massnahmen, einschliesslich von Informationen, die Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken entnommen wurden, die gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder dem Recht des Vereinigten Königreichs für diese Waren eingerichtet wurden.
2) Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich leiten jedes Auskunftsersuchen der Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs bzw. eines EWR/EFTA-Staats an eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Konformitätsbewertungsstelle unverzüglich weiter, sofern das Auskunftsersuchen eine von dieser Stelle in ihrer Eigenschaft als notifizierte Stelle vor Ende des Übergangszeitraums durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft. Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle dieses Auskunftsersuchen unverzüglich bearbeitet.
Art. 42
Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren
Das Vereinigte Königreich übermittelt alle einschlägigen Akten oder Dokumente in Bezug auf Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind und gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/201217, der Verordnung (EG) Nr. 1107/200918, der Richtlinie 2001/83/EG19 und der Richtlinie 2001/82/EG20 des Europäischen Parlaments und des Rates von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs geleitet werden, unverzüglich an die zuständige Behörde eines EWR/EFTA-Staats, die gemäss den in den anzuwendenden Bestimmungen des EWR-Abkommens vorgesehenen Verfahren bestimmt wurde.
Art. 43
Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel
1) Das Vereinigte Königreich stellt auf eine begründete Anfrage eines EWR/EFTA-Staats oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüglich das Dossier für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums zugelassen hat, zur Verfügung, wenn das Dossier für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder Art. 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG erforderlich ist.
2) Ein EWR/EFTA-Staat stellt auf eine begründete Anfrage des Vereinigten Königreichs unverzüglich das Dossier für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das die zuständige Behörde des EWR/EFTA-Staats vor Ende des Übergangszeitraums zugelassen hat zur Verfügung, wenn das Dossier für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss den gesetzlichen Bestimmung des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, soweit diese gesetzlichen Bestimmungen die Umstände von Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder Art. 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG nachbilden.
Art. 44
Bereitstellung von Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder in einem EWR/EFTA-Staat
1) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Informationen im Besitz von im Vereinigten Königreich ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, die sich auf ihre Tätigkeiten als notifizierte Stelle gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums beziehen, auf Verlangen des Urkundeninhabers unverzüglich der vom Urkundeninhaber genannten notifizierten Stelle mit Sitz in einem EWR/EFTA-Staat bereitgestellt werden.
2) Die EWR/EFTA-Staaten stellen sicher, dass Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz in dem betreffenden EWR/EFTA-Staat, die sich auf ihre Tätigkeiten vor Ende des Übergangszeitraums beziehen, auf Verlangen des Urkundeninhabers unverzüglich der vom Urkundeninhaber genannten Konformitätsbewertung mit Sitz im Vereinigten Königreich bereitgestellt wird.
Art. 45
Waren im Versand oder in Verwahrung
Die Bestimmungen des EWR-Abkommens und jedes anderen Abkommens über Zollverfahren oder über Zolllager oder die Zollbehandlung, die am letzten Tag des Übergangszeitraums in Kraft sind, werden bis zu 12 Monate nach diesem Datum auf Waren angewendet, die sich am letzten Tag des Übergangszeitraums entweder im Versand oder in Verwahrung in einem Zolllager oder einer Freizone unter zollamtlicher Überwachung befinden. Für diese Waren kann bis zu 12 Monate nach Ende des Übergangszeitraums nachträglich ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden, vorausgesetzt die Bestimmungen des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen und insbesondere dessen Art. 12 (Unmittelbare Beförderung) wurden eingehalten.
Titel II
Geistiges Eigentum
Art. 46
Fortgesetzter Schutz geografischer Angaben im Vereinigten Königreich
Wenn eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates21 in Bezug auf das Erzeugnis eines EWR/EFTA-Staats am letzten Tag des Übergangszeitraums kraft dieser Verordnung geschützt ist, sind die Personen mit dem Recht zur Verwendung der betreffenden geografischen Angabe ohne erneute Prüfung berechtigt, die betreffende geografische Angabe ab dem Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich zu verwenden; die geografische Angabe geniesst nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mindestens denselben Schutz, wie nach den folgenden Bestimmungen:
a) Art. 4 Abs. 1 Bst. i der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates22; und
b) in Bezug auf die betreffende geografische Angabe Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und in Bezug auf die Einhaltung der genannten Vorschriften dieser Verordnung Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung.
Wenn eine in Satz 1 genannte geografische Angabe nach Ende des Übergangszeitraums ihren Schutz in den EWR/EFTA-Staaten verliert, endet auch die Geltung von Satz 1 für diese geografische Angabe.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schutz in den EWR/EFTA-Staaten aufgrund anderer internationaler Abkommen als des EWR-Abkommens besteht, denen die EWR/EFTA-Staaten beigetreten sind.
Dieser Artikel bleibt gültig, bis ein Abkommen, das diesen Artikel ersetzt, in Kraft tritt oder anwendbar wird.
Art. 47
Registrierungsverfahren
1) Die Registrierung, die Gewährung oder der Schutz gemäss Art. 46 dieses Abkommens erfolgen unentgeltlich durch die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich unter Verwendung von Daten, die in den Registern der Europäischen Kommission verfügbar sind. Zum Zweck dieses Artikels gilt Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Register.
2) Zum Zweck von Abs. 1 wird von den in Art. 46 genannten Personen mit dem Recht zur Verwendung einer geografischen Angabe nicht die Einreichung eines Antrags oder die Einleitung eines besonderen Verwaltungsverfahrens verlangt.
Art. 48
Fortgesetzter Schutz von Datenbanken
1) Die Inhaber von Rechten an einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23, die vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurden, besitzen weiterhin in Bezug auf diese Datenbank ein vollstreckbares Recht des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, das den gleichen Schutz gewährt wie die Richtlinie 96/9/EG, vorausgesetzt der Rechteinhaber erfüllt weiterhin die in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Bedingungen. Die Schutzdauer dieses Rechts nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs entspricht mindestens der verbleibenden Dauer des Schutzes gemäss Art. 10 der Richtlinie 96/9/EG.
Bei den folgenden Personen und Unternehmen gelten die in Art. 11 der Richtlinie 96/9/EG genannten Bedingungen als erfüllt:
a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs;
b) natürliche Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich;
c) Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit von Unternehmen, die nur ihren satzungsmässigen Sitz im Vereinigten Königreich haben, wirklich laufend mit der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs oder einem EWR/EFTA-Staat verbunden ist.
Art. 49
Erschöpfung der Rechte
Rechte des geistigen Eigentums, die sowohl in den EWR/EFTA-Staaten als auch im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens erschöpft waren, bleiben sowohl in den EWR/EFTA-Staaten als auch im Vereinigten Königreich erschöpft.
Titel III
Laufende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Art. 50
Laufende Rechtshilfe in Strafsachen
1) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island oder Norwegen sowie in Island und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gelten für Rechtshilfeersuchen, die gemäss dem entsprechenden Rechtsinstrument vor Ende des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind, das vom Rat gemäss Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union24 ("Rechtshilfeübereinkommen") und das vom Rat gemäss Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union25.
2) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können weiter an gemeinsamen Ermittlungsgruppen mit Bezug zu Island oder Norwegen teilnehmen, an denen sie vor Ende des Übergangszeitraums beteiligt waren, sofern diese Ermittlungsgruppen vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 13 des Rechtshilfeübereinkommens eingerichtet wurden.
3) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Liechtenstein sowie in Liechtenstein in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt für Rechtshilfeersuchen, die gemäss dem entsprechenden Rechtsinstrument vor Ende des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind, Kapitel 2 des Titels III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ("Schengener Durchführungsübereinkommen")26.
Art. 51
Laufende Auslieferungs- und Übergabeverfahren
1) Vorbehaltlich des Abs. 2 gilt im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich für Auslieferungsersuchen, soweit anwendbar, Kapitel 4 des Titels III des Schengener Durchführungsübereinkommens, sofern die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums zum Zweck der Erledigung dieses Ersuchens festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der ausführenden Justizbehörde, ob die Person in Haft bleiben oder freigelassen werden muss.
2) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island oder Norwegen sowie in Island und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt für Übergabeersuchen, die unter Art. 35 (Übergangsbestimmung) des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen27 fallen, das genannte Übereinkommen, sofern die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums zum Zweck der Erledigung dieses Ersuchens festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der ausführenden Justizbehörde, ob die Person in Haft bleiben oder freigelassen werden muss.
Art. 52
Laufende Verfahren zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, zur polizeilichen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch
Im Vereinigten Königreich gelten in Fällen mit Bezug zu Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich die folgenden Rechtsakte wie folgt:
a) Art. 39 und 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 42 und 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens gelten in Bezug auf:
i) Ersuchen gemäss Art. 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der von der Vertragspartei mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen Stelle oder den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei oder bei ersuchten Polizeibehörden, die für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig sind, aber das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterleiten, eingegangen sind;
ii) Ersuchen um Hilfe gemäss Art. 40 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei einer von einer Vertragspartei bezeichneten Behörde eingegangen sind;
iii) eine grenzüberschreitende Observation, die gemäss Art. 40 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wird, sofern mit der Observation vor Ende des Übergangszeitraums begonnen wurde;
b) für Ersuchen, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingegangen sind, gilt der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates28;
c) in Bezug auf den Austausch von Zusatzinformationen, wenn eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vor Ende des Übergangszeitraums einen Treffer erzielt hat, gilt der Beschluss 2007/533/JI des Rates29, vorausgesetzt dessen Bestimmungen gelten am letzten Tag des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich.
Art. 53
Bestätigung des Eingangs oder der Festnahme
1) Die zuständige ausstellende oder ersuchende Behörde kann eine Bestätigung für den Eingang eines in Art. 50 Abs. 1 und 3 und Art. 52 Bst. a Ziff. i und ii und Bst. b genannten Ersuchens innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums anfordern, wenn Zweifel bestehen, ob das Ersuchen bei der vollstreckenden oder ersuchten Behörde vor Ende des Übergangszeitraums eingegangen ist.
2) In den in Art. 51 genannten Fällen, in denen die zuständige ausstellende Justizbehörde Zweifel hat, ob die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums festgenommen wurde, kann sie von der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums eine Bestätigung der Festnahme anfordern.
3) Sofern nicht bereits eine Bestätigung gemäss den anzuwendenden Bestimmungen erfolgt ist, müssen die in Abs. 1 und 2 genannten vollstreckenden oder ersuchten Behörden ein Ersuchen um die Bestätigung des Eingangs bzw. der Festnahme innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten.
Art. 54
Anwendung von Rechtsakten der Union
1) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Island und Norwegen sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von den folgenden Übereinkommen angewandt werden:
a) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands30;
b) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands31;
c) Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 200132.
2) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Liechtenstein sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands33 in Bezug auf Liechtenstein angewandt werden.
Titel IV
Vor dem Ende des Übergangszeitraums oder aufgrund dieses Abkommens verarbeitete oder erhobene Daten und Informationen
Art. 55
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten":
a) die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates34, ausgenommen deren Kapitel VII;
b) die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates35;
c) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36;
d) alle sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten.
2) Zum Zweck von Abs. 1 Bst. b gilt Art. 54 sinngemäss.
Art. 56
Schutz personenbezogener Daten
1) Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen ausserhalb des Vereinigten Königreichs, vorausgesetzt die personenbezogenen Daten:
a) wurden vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich verarbeitet; oder
b) werden nach Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeitet.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist.
3) Sofern eine in Abs. 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau personenbezogener Daten, das den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der in Abs. 1 genannten betroffenen Personen im Wesentlichen entspricht.
Art. 57
Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
Unbeschadet von Art. 56 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen einschliesslich dieses Abkommens über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich oder den in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37 definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar:
a) vor Ende des Übergangszeitraums; oder
b) auf der Grundlage dieses Abkommens.
Art. 58
Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
Die EWR/EFTA-Staaten behandeln Daten und Informationen, die sie vor Ende des Übergangszeitraums vom Vereinigten Königreich erhalten haben oder die sie nach Ende des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten haben, nicht allein deshalb anders als von einem EWR/EFTA-Staat oder einem Mitgliedstaat der EU erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.
Titel V
Laufende Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und ähnliche Verfahren
Art. 59
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "einschlägige Regeln":
a) die allgemeinen Grundsätze des EWR-Abkommens, die auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind;
b) die Richtlinien 2009/81/EG38, 2014/23/EU39, 2014/24/EU40 und 2014/25/EU41 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) die Verordnungen (EG) Nr. 2195/200242 und (EG) Nr. 1370/200743 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates44, Art. 11 und 12 der Richtlinie 96/67/EG des Rates45, Art. 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) 1008/200846 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/35247 des Europäischen Parlaments und des Rates; sowie
d) alle sonstigen speziellen Vorschriften des EWR-Abkommens für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Art. 60
Für laufende Verfahren geltende Regelungen
1) Die einschlägigen Regelungen gelten:
a) unbeschadet von Bst. b für Verfahren, die von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich nach diesen Vorschriften vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen sind, einschliesslich von Verfahren unter Verwendung dynamischer Beschaffungssysteme sowie von Verfahren, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Vorabinformation oder einer regelmässigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt; und
b) für die in Art. 29 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/81/EG, Art. 33 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EG und Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25/EG genannten Verfahren, die sich auf die Erfüllung der folgenden Rahmenvereinbarungen beziehen, die durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich abgeschlossen wurden sowie in Bezug auf die Auftragsvergabe in Bezug auf diese Rahmenvereinbarungen:
i) Rahmenvereinbarungen, die vor Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums weder abgelaufen sind noch gekündigt wurden; oder
ii) Rahmenvereinbarungen, die nach Ende des Übergangszeitraums gemäss einem Verfahren abgeschlossen wurden, das unter Bst. a dieses Absatzes fällt.
2) Unbeschadet der Anwendung von Beschränkungen gemäss dem EWR-Abkommen, müssen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf Bieter oder gegebenenfalls auf Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, aus den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich bei den in Abs. 1 genannten Verfahren den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.
3) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als eingeleitet, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung gemäss den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Wenn die einschlägigen Vorschriften die Verwendung von Verfahren erlauben, für die kein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung vorgeschrieben ist, gilt das Verfahren als eingeleitet, wenn der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf das betreffende Verfahren Kontakt mit Wirtschaftsakteuren aufgenommen hat.
4) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als abgeschlossen:
a) wenn gemäss den einschlägigen Vorschriften eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe veröffentlicht wurde, oder, sofern diese Vorschriften die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe nicht verlangen, wenn der betreffende Vertrag vergeben wurde; oder
b) wenn den Bietern oder gegebenenfalls Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen kein Auftrag vergeben wurde, sofern der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber keinen Vertrag vergibt.
5) Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften der Vertragsparteien für Zölle, den Warenverkehr, Dienstleistungen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder geistiges Eigentum.
Art. 61
Überprüfungsverfahren
Die Bestimmungen der Richtlinien des Rates 89/665/EWG48 und 92/13/EWG49 gelten für die in Art. 60 dieses Abkommens genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die unter ihren Anwendungsbereich fallen.
Art. 62
Zusammenarbeit
Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gilt für Verfahren gemäss dieser Richtlinie, die von öffentlichen Auftraggebern aus dem Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren, nach Ende des Übergangszeitraums für höchstens neun Monate.
Titel VI
Gerichtsverfahren
Art. 63
Vertretung vor dem EFTA-Gerichtshof
1) Wenn ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, vor Ende des Übergangszeitraums eine Partei in einem Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof oder im Zusammenhang mit einem Ersuchen beim Gerichtshof um ein Gutachten vertreten oder beraten hat, darf dieser Anwalt die Partei in diesen Verfahren oder Ersuchen weiter vertreten oder beraten. Dieses Recht gilt für alle Phasen des Verfahrens.
2) Wenn sie eine Partei in den in Abs. 1 genannten Fällen vor dem EFTA-Gerichtshof vertreten, sind Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, in jeder Hinsicht wie Anwälte zu behandeln, die berechtigt sind, vor Gerichten der EWR/EFTA-Staaten aufzutreten und eine Partei vor dem EFTA-Gerichtshof zu vertreten oder zu beraten.
Teil Vier
Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Titel I
Einheitliche Auslegung und Anwendung
Art. 64
Überwachung der Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei
1) Im Vereinigten Königreich wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch eine unabhängige Behörde (die "Behörde") überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen der Europäischen Kommission der Union entsprechen, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die Behörde ist ausserdem befugt bei der Prüfung dieser Beschwerden in einem angemessenen gerichtlichen Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Vereinigten Königreich Klage zu führen, um eine wirksame Abhilfe zu erwirken.
2) In den EWR/EFTA-Staaten wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch die EFTA-Überwachungsbehörde überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen gemäss dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen") entsprechen. Dazu gehört die Befugnis, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden der EWR/EFTA-Staaten durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem befugt, den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen anzurufen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Behörde informieren den Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei in den EWR/EFTA-Staaten bzw. im Vereinigten Königreich. Dabei informieren sie insbesondere über die Massnahmen, die zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffen wurden, und über die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.
4) Der Gemischte Ausschuss überprüft die in diesem Artikel festgelegten Überwachungsmechanismen frühestens acht Jahre nach Ende des Übergangszeitraums. Nach dieser Überprüfung kann er nach Treu und Glauben gemäss Art. 65 Abs. 4 Bst. f und Art. 66 beschliessen, dass das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Überwachungsmechanismen beenden können.
Titel II
Institutionelle Bestimmungen
Art. 65
Gemischter Ausschuss
1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien im Turnus wahrgenommen.
2) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen und nach Ende des Übergangszeitraums in jedem Fall einmal jährlich. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung einvernehmlich. Wenn eine Vertragspartei eine Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragt, findet diese Sitzung zum frühestmöglichen Termin statt, jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang des Antrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3) Der Gemischte Ausschuss ist zuständig für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens. Die Parteien können jedes Problem in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens an den Gemischten Ausschuss verweisen.
4) Der Gemischte Ausschuss muss:
a) die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und erleichtern;
b) über die Aufgaben von Fachausschüssen entscheiden und deren Arbeit überwachen;
c) nach Wegen und Verfahren suchen, um Probleme in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verhindern und um Streitfälle in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens beizulegen, einschliesslich von Verfahren gemäss Art. 68;
d) seine eigene Geschäftsordnung sowie gegebenenfalls die Geschäftsordnungen der Fachausschüsse verabschieden;
e) alle Angelegenheiten von Interesse in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche behandeln;
f) nach den Bestimmung von Art. 66 Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen;
g) in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens vornehmen.
5) Der Gemischte Ausschuss kann:
a) einen oder mehrere Fachausschüsse einsetzen und auflösen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
b) Zuständigkeiten an die Fachausschüsse delegieren, mit Ausnahme der in den Bst. b, d, f und g von Abs. 4 genannten Zuständigkeiten;
c) die den Fachausschüssen zugewiesenen Aufgaben abändern;
d) ausser in Bezug auf die Teile Eins und Vier nach Ende des Übergangszeitraums vier Jahre lang Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens verabschieden, soweit dies Änderungen erforderlich sind, um Fehler, Versehen oder andere Mängel zu korrigieren oder um auf Situationen zu reagieren, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhergesehen worden waren, und vorausgesetzt, diese Beschlüsse ändern nicht die wesentlichen Elemente dieses Abkommens;
e) im Ermessen der Vertragsparteien sonstige Massnahmen zur Ausübung seiner Funktionen treffen.
6) Nach Ende des Übergangszeitraums legt der Gemischte Ausschuss einen Jahresbericht über die Funktionsweise dieses Abkommens vor.
Art. 66
Beschlüsse und Empfehlungen
1) Der Gemischte Ausschuss ist zum Zweck dieses Abkommens befugt, Beschlüsse zu jeder Angelegenheit zu verabschieden, für die er gemäss diesem Abkommen zuständig ist, und entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien auszusprechen.
2) Vorbehaltlich von Abs. 3 sind die vom Gemischten Ausschuss verabschiedeten Beschlüsse bei ihrem Inkrafttreten für die Vertragsparteien bindend und müssen von den Vertragsparteien umgesetzt werden.
3) Wenn ein Beschluss des Gemischten Ausschusses für eine Vertragspartei nur nach der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften bindend sein kann, tritt der Beschluss für diese Vertragspartei am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragspartei dem Verwahrer mitgeteilt hat, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern nicht anders vom Gemischten Ausschuss vereinbart.
4) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich.
Titel III
Streitbeilegung
Art. 67
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bemühen sich jederzeit um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um zu einer zufriedenstellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.
Art. 68
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen.
2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeiten beizulegen. Ihm sind alle Informationen bereitzustellen, die für eine gründliche Prüfung der Frage im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Dazu prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, um das reibungslose Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten durch einen Beschluss beilegen.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Art. 69
Anhänge
Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 70
Verbindlicher Wortlaut und Depositar
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache abgefasst.
Depositar dieses Abkommens ist die Regierung Norwegens.
Art. 71
Inkrafttreten und Anwendung
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder der Genehmigung nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt in Bezug auf jene Parteien, die ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, am späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft:
a) am Tag, an dem das EU-UK Austrittsabkommen in Kraft tritt; oder
b) am Tag, an dem das Vereinigte Königreich und mindestens ein EWR/EFTA-Staat ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
3) In Bezug auf einen EWR/EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten ist, tritt das Abkommen am Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4) Die Teile Zwei und Drei, ausgenommen Art. 18 und 42, sowie die Art. 64 und 68 gelten ab dem Ende des Übergangszeitraums.
Geschehen zu London am 28. Januar 2020.
Für Island:
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. Gudlaugur Thór Thórdarson
gez. Katrin Eggenberger
Für das
Königreich Norwegen:
Für das
Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland:
gez. Ine Eriksen Søreide
gez. Stephen Barclay
Anhang I
Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit
Teil I
Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission
Anzuwendende Rechtsvorschriften (Reihe A):
- Beschluss A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1);
- Beschluss A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5);
- Beschluss A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).
Elektronischer Datenaustausch (Reihe E):
- Beschluss E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9);
- Beschluss E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5);
- Beschluss E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäss Art. 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21).
Familienleistungen (Reihe F):
- Beschluss F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11);
- Beschluss F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11).
Horizontale Fragen (Reihe H):
- Beschluss H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13);
- Beschluss H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17);
- Beschluss H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56);
- Beschluss H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3);
- Beschluss H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.4.2010, S. 5);
- Beschluss H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5);
- Beschluss H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13).
Renten (Reihe P):
- Beschluss P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Art. 50 Abs. 4, 58 und 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21);
- Empfehlung P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47).
Beitreibung (Reihe R):
- Beschluss R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11).
Krankheit (Reihe S):
- Beschluss S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23);
- Beschluss S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26);
- Beschluss S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Art. 19 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 25 Bst. A Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40);
- Beschluss S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Art. 1 Bst. va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs "Sachleistungen" bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Art. 17, 19, 20, 22, 24 Abs. 1, 25, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Art. 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54);
- Beschluss S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6);
- Beschluss S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6);
- Beschluss S9 vom 20. Juni 2013 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 8);
- Beschluss S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16);
- Empfehlung S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3).
Arbeitslosigkeit (Reihe U):
- Beschluss U1 vom 12. Juni 2009 zu Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42);
- Beschluss U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43);
- Beschluss U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45);
- Beschluss U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäss Art. 65 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4);
- Empfehlung U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49);
- Empfehlung U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
Teil II
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,50 in der geänderten Fassung gemäss:
- Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009;51
- Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010;52
- Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012;53
- Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012;54
- Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013;55
- Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013,56 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014 geänderten Fassung;57
- Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017.58
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit59, in der geänderten Fassung gemäss:
- Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010;60
- Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012;61
- Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012;62
- Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013;63
- Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014;64
- Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017.65
Teil III
Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden zum Zweck dieses Abkommens wie folgt angepasst:
a) In Anhang III wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH";
b) In Anhang VI wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Erwerbsunfähigkeitsgeld (ESA)
a) Für Rechte, die vor dem 1. April 2016 gewährt wurden, ist das ESA für die ersten 91 Tage (Prüfungsphase) eine Geldleistung bei Krankheit. Ab dem 92. Tag (Hauptphase) wird das ESA zur Invaliditätsleistung.
b) Für Rechte, die am oder nach dem 1. April 2016 gewährt wurden, ist das ESA für die ersten 365 Tage (Prüfungsphase) eine Geldleistung bei Krankheit. Ab dem 366. Tag (Unterstützungsgruppe) wird das ESA zur Invaliditätsleistung.
Rechtsvorschriften Grossbritanniens: Teil 1 des Wohlfahrtsreformgesetzes 2007.
Rechtsvorschriften Nordirlands: Teil 1 des Wohlfahrtsreformgesetzes (Nordirland) 2007.";
c) In Anhang VIII, Teil 1 wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Altersrente nach Teil 1 des Rentengesetzes 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, bei denen in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr:
i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäss Ziff. i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
ii) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verordnung wiederaufleben würden.
Alle Anträge auf Zusatzrente nach Abschnitt 44 des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 und Abschnitt 44 des Gesetzes über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Nordirland) 1992.";
d) In Anhang VIII, Teil 2 wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Rentenleistungen, nach den Abschnitten 36 und 37 des Nationalen Versicherungsgesetzes 1965 und den Abschnitten 35 und 36 des Nationalen Versicherungsgesetzes (Nordirland) 1966 gezahlt werden.";
e) In Anhang X wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Staatliche Rentensicherung (Gesetz über die Staatliche Rentensicherung 2002 und Gesetz über die Staatliche Rentensicherung (Nordirland) 2002);
b) Einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengesetz 1995 und Arbeitslosenverordnung (Nordirland) 1995);
d) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Gesetz über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 und Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1992);
e) Einkommensabhängige Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe (Wohlfahrtsreformgesetz und Wohlfahrtsreformgesetz (Nordirland) 2007).";
f) In Anhang XI wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
1) Nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs hat eine Person gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:
a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder
b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind; dann gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag. Dabei gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegten Versicherungszeiten:
i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch
- von einer verheirateten Frau oder
- von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde; oder
ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird
- von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
- von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter "altersbezogener Witwenrente" eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Abschnitt 39 (4) des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen der sozialen Sicherheit 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
2) Für die Anwendung des Art. 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld, Beihilfe für den Pfleger und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Masse berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.
3) Für die Zwecke des Art. 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.
4) Soweit Art. 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Abschnitt 30A (5) des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:
i) Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen; oder
ii) Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt 30A (1) bis (4) des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 gezahlt wurden.
Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.
5)
1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
2. Für die Zwecke des Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii dieser Verordnung gilt:
a) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5.1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
b) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. i dieser Verordnung nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.
3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden zum Zweck dieses Abkommens wie folgt angepasst:
a) In Anhang 1 wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH-NORWEGEN
a) Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 zu den Art. 36 Abs. 3 und 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung von Sachleistungskosten) und zu Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf die Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)."
b) In Anhang 3 wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH".
Anhang II
Bestimmungen des EWR-Abkommens, auf die in Art. 39 Abs. 4 Bezug genommen wird
1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen66.
2. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen67.
3. Kapitel II der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern68.
4. Kapitel II der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern69.
5. Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen70.
6. Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern71.
7. Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr72.
8. Kapitel II der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr73.
9. Kapitel II der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten74.
10. Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/200375.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 139/2019

3   Das Inkrafttreten des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

4   Kundgemacht mit LGBl. 2020 Nr. 492.

5   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, und die Amtsblätter der EWR/EFTA-Staaten.

6   ABl. C 23 vom 28.1.1983, S. 1.

7   ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 270.

8   Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

9   Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

10   Dieser Artikel berührt nicht die Erklärung betreffend Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliesst, die dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 als Anhang beiliegt (ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58).

11   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

12   Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).

13   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

14   Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).

15   Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

16   Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

17   Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

18   Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

19   Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

20   Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

21   Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

22   Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

23   Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

24   ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

25   ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2.

26   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

27   ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 1.

28   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.

29   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

30   ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

31   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

32   ABl. L 26 vom 29.1.2004, S. 3.

33   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.

34   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

35   Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

36   Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

37   Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

38   Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

39   Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

40   Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

41   Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

42   Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

43   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

44   Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

45   Verordnung (EG) Nr. 67/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die 1996 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen (ABl. L 14 vom 19.1.1996, S. 1).

46   Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

47   Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

48   Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

49   Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

50   ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

51   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

52   ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

53   ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

54   ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.

55   ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

56   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27.

57   ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15.

58   ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.

59   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

60   ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

61   ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

62   ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.

63   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27.

64   ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15.

65   ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.

66   ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3).

67   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

68   ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 60/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 (ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 7).

69   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 74/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2012 (ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 1).

70   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 7/1994 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1).

71   ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

72   ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

73   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

74   ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 99/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 (ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 10).

75   ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 66/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 (ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 1).