617.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 193 ausgegeben am 11. Juni 2020
Verordnung
vom 9. Juni 2020
über die Verlängerung der Programmlaufzeit für die Gewährung liquiditätssichernder Kredite nach dem Ausfallgarantiegesetz
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBl. 2020 Nr. 100, verordnet die Regierung:
Art. 1
Verlängerung der Programmlaufzeit
Die Programmlaufzeit für die Gewährung liquiditätssichernder Kredite nach Art. 6 des Gesetzes wird bis zum 30. September 2020 verlängert.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef